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Europäische Union
Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss 27 demokratischer europäischer Staaten. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund. Hauptorgane der EU sind das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, und der Ministerrat. Diese Organe können Rechtsakte erlassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Allerdings darf die EU nur innerhalb der ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips handeln. Über den Ausschuss der Regionen und die Staatsregierung kann der Bayerische Landtag Einfluss auf die Entscheidungen der EU nehmen. Der Vertrag von Lissabon hat ein Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle geschaffen, in das auch der Bayerische Landtag einbezogen ist.
Rolle des Bayerischen Landtags in der EU
Entscheidungen der EU betreffen den Bayerischen Landtag oft unmittelbar: Soweit er nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes zuständig ist, hat er EU-Rechtsakte umzusetzen. Gestaltungsspielräume bestehen nur (noch) innerhalb des von der EU vorgegebenen Rahmens. Bestehende Gesetze sind nötigenfalls an EU-Recht anzupassen. Von erheblicher Bedeutung für Bayern sind ferner beispielsweise die EU-Agrarpolitik, die EU-Regionalförderung sowie europarechtliche Vorgaben im Umweltbereich, etwa für Infrastrukturvorhaben oder für bayerische Unternehmen. Der Bayerische Landtag hat daher ein besonderes Interesse daran, dass die EU die ihr übertragenen Kompetenzen und das Subsidiaritätsprinzip beachtet.
Auf die Entscheidungen der EU kann der Bayerische Landtag auf zweierlei Weise Einfluss nehmen.
Zum einen ist er im Ausschuss der Regionen vertreten, der zu allen für die Regionen und Kommunen relevanten EU-Vorhaben Stellungnahmen abgibt.
Zum anderen kann der Bayerische Landtag der Staatsregierung für die Beratung eines EU-Vorhabens im Bundesrat eine Stellungnahme übermitteln. Die Staatsregierung hat Stellungnahmen des Landtags zu berücksichtigen, ohne daran rechtlich gebunden zu sein (siehe dazu die Regelungen im Parlamentsinformationsgesetz und der Vereinbarung zum Parlamentsinformationsgesetz). Seinen Beschluss übermittelt der Bundesrat der Bundesregierung für ihre Verhandlungen im Ministerrat, zum Teil auch direkt an die Europäische Kommission.
Seit In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon zum 1. Dezember 2009 hat der Bayerische Landtag über Staatsregierung und Bundesrat die Möglichkeit, bereits Entwürfe von EU-Rechtsakte auf Einhaltung der EU-Zuständigkeiten und des Subsidiaritätsprinzips zu überprüfen (Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle).
Im Bayerischen Landtag erörtert der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten im Wesentlichen die grundsätzlichen Themen der Europapolitik, zum Beispiel Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU oder Subsidiaritätsfragen. In den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Ausschüssen hingegen werden konkrete Gesetzesvorhaben der EU bzw. die Umsetzung von EU-Recht behandelt.
Subsidiaritätsprinzip
Bei der Diskussion um die Aufgabenverteilung zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und deren Regionen und Kommunen ist häufig vom Subsidiaritätsprinzip die Rede. Es besagt, dass die EU nur dann tätig werden darf, wenn Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichen, sondern die geplanten Ziele besser auf europäischer Ebene zu verwirklichen sind.
Vertrag von Lissabon
Der am 1.12.2009 in Kraft getretene „Vertrag von Lissabon“ hat die EU auf eine erneuerte vertragliche Grundlage gestellt. Ziel des Vertrags von Lissabon ist es vor allem,
- die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der auf 27 Mitgliedstaaten erweiterten EU zu verbessern,
- mehr Transparenz in die Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene zu bringen und
- die demokratische Legitimation der EU zu erhöhen.
Der Vertrag von Lissabon bezieht auch die Regionen und Kommunen intensiver in die Entscheidungen auf europäischer Ebene ein und stärkt das Subsidiaritätsprinzip. Insbesondere
- erkennt er ausdrücklich die grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung an;
- trifft er klare Festlegungen, in welchem Umfang die EU tätig werden darf und welche Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben;
- definiert er das Subsidiaritätsprinzip genauer und verweist dabei ausdrücklich auf die regionale und kommunale Ebene;
- schafft er ein Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle, das es den nationalen Parlamenten und den Landtagen ermöglicht, eine Überschreitung der EU-Zuständigkeiten und eine Nichtbeachtung des Subsidiaritätsprinzips zu rügen;
- führt er ein Klagerecht der nationalen Parlamente (z.B. des Bundesrats) und des Ausschusses der Regionen vor dem Europäischen Gerichtshof ein, wenn ein Gesetzesvorhaben der EU nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht.
Organe und Einrichtungen der EU
Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament besteht aus 736 Mitgliedern (davon 99 aus Deutschland), die im Juni 2009 für fünf Jahre gewählt wurden. Zusammen mit dem Ministerrat wird es als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Gegenüber den anderen europäischen Organen, insbesondere gegenüber der Europäischen Kommission, verfügt es über parlamentarische Kontrollrechte. Sitz des Parlamentes ist Straßburg, hier sind pro Jahr 12 Plenarsitzungen angesetzt. In Brüssel finden Ausschusssitzungen und Fraktionssitzungen statt, manchmal auch Plenarsitzungen. In Luxemburg ist das sog. Generalsekretariat untergebracht.
Europäische Kommission
Die Europäische Kommission besteht aus 27 Kommissaren (ein Kommissar je Mitgliedstaat). Die Kommissare werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschlagen und vom Ministerrat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments für 5 Jahre ernannt. Kommissionspräsident ist seit November 2004 der Portugiese José Manuel Barroso. Deutsches Mitglied und für Energie zuständig ist der frühere Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Günther Oettinger. Die Europäische Kommission hat zwei Hauptaufgaben: Zum einen unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat Vorschläge für neue Rechtsvorschriften, zum anderen überwacht sie die Einhaltung des europäischen Rechts in den Mitgliedstaaten. Zu ihren weiteren Aufgaben gehört u.a. die Verwaltung des EU-Haushalts.
Rat der Europäischen Union („Ministerrat")
Der Rat der Europäischen Union („Ministerrat“; nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat) setzt sich aus je einem Fachminister je Mitgliedstaat zusammen. Je nach Themenbereich tagt der Ministerrat in verschiedenen Zusammensetzungen (Rat „Umwelt“, Rat „Wirtschaft und Finanzen“ etc.). Er beschließt die europäischen Rechtsvorschriften (in den meisten Bereichen gemeinsam mit dem Europäischen Parlament) und genehmigt - gemeinsam mit dem Europäischen Parlament - den Haushaltsplan der EU. Auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien gestaltet er die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU.
Europäischer Rat
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission mindestens vier Mal jährlich zusammen. Ihm sitzt seit In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon ein auf zweieinhalb Jahre gewählter „Präsident des Europäischen Rates“ vor. Hierzu wurde im November 2009 der Belgier Herman van Rompuy gewählt. Als wichtigste politische Instanz gibt der Europäische Rat der EU die für ihre Entwicklung notwendigen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er bestimmt außerdem die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Zu diesem Zweck nimmt der durch den Vertrag von Lissabon geschaffene „Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ an den Sitzungen teil.
Ausschuss der Regionen (AdR)
Der AdR ist eine politische Versammlung, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im institutionellen Gefüge der EU vertritt. Die 344 Mitglieder des AdR (davon 24 aus Deutschland) werden vom Ministerrat auf fünf Jahre ernannt. Mitglieder sind gewählte Landes- bzw. Regionalpolitiker und Kommunalpolitiker, die das gesamte Spektrum an Tätigkeiten auf lokaler und regionaler Ebene in der EU abdecken (zum Beispiel Regierungschefs, Präsidenten oder Minister aus Ländern bzw. Regionen, Präsidenten und Abgeordnete von Landes- bzw. Regionalparlamenten, Stadträte oder Bürgermeister von Großstädten). Der Bayerische Landtag verfügt derzeit über einen stellvertretenden Sitz im AdR. Dieser wird von der Vorsitzenden des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten, MdL Prof. Ursula Männle, wahrgenommen.
Der AdR gibt Stellungnahmen zu Vorschlägen der Kommission ab oder äußert sich von sich aus zu aktuellen Themen. Ferner kann der AdR Klage zum Europäischen Gerichtshof erheben, wenn ein Rechtsakt der EU das Subsidiaritätsprinzip verletzt.

















