Föderalismus bedeutet Aufteilung staatlicher Macht und damit Gewaltenkontrolle. Die deut-schen Länder haben einen eigenen, nicht vom Bund abgeleiteten Staatscharakter mit demo-kratischer Verfassung, Parlament, Regierung, Gerichten, eigener Verwaltung und eigenen Steuereinkünften.
Ungeachtet der grundsätzlichen Bewährung als politisches Modell hat sich der Föderalismus in Deutschland im Einzelnen als reformbedürftig erwiesen. So hat sich beispielsweise das Verhältnis zwischen Bund und Ländern durch die intensive Nutzung der sog. konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund und durch das Instrument der Gemeinschaftsaufgaben im Lau-fe der letzten Jahrzehnte zu Ungunsten der Länder verschoben.
Angesichts der Notwendigkeit zur Modernisierung des föderalen Staatssystems der Bundesre-publik Deutschland haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2003 eine gemeinsame Kommis-sion zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (sog. Föderalismuskommission I) eingesetzt.
Kernanliegen der Föderalismusreform ist die Verbesserung der Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit von Bund und Ländern durch eine tiefgreifende Entflechtung der Verantwort-lichkeiten.
Der Bund kann nunmehr künftig Regelungen über Behördeneinrichtungen und Verwaltungs-verfahren auch ohne Zustimmung des Bundesrats regeln. Im Ausgleich erhalten die Länder die Möglichkeit, abweichende gesetzliche Regelungen zu treffen. Die Zahl der zustimmungs-pflichtigen Gesetze wird hierdurch spürbar reduziert.
Weiter wird die bisher bestehende Rahmengesetzgebung durch einen neuen Typus der kon-kurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsrechten ersetzt. Unter anderem im Bereich des Jagdwesens, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung sowie der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse erhält der Bund nunmehr die Möglichkeit, diese Gesetzesmaterien voll zu regeln, anstatt sich wie bisher auf die Vorgabe der Rahmenbe-dingungen zu beschränken. Durch die neu eingeführte Abweichungsbefugnis sind die Länder in der Lage, den unterschiedlichen landschaftlichen, klimatischen und wirtschaftlich-soziologischen Strukturen durch eine eigene Gesetzgebung Rechnung zu tragen
Das Reformpaket bewirkt wichtige Entflechtungen und reduziert Blockaden im Bundesrat. Gesetzesvorhaben können künftig nicht nur schneller auf den Weg gebracht werden, die Bür-gerinnen und Bürger können darüber hinaus wieder deutlicher erkennen, wer die Verantwor-tung für die getroffenen Entscheidungen trägt.
Ende 2006 haben Bundestag und Bundesrat insbesondere zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen eine weitere Föderalismuskommission eingesetzt (sog. Föderalis-muskommission II). Ziel dieses zweiten Reformschritts ist es, eine auf Dauer tragfähige Haus-haltsentwicklung in ganz Deutschland zu ermöglichen. Die Reform soll für nachhaltige und generationengerechte öffentliche Finanzen und Haushalte sorgen und neue Schuldenaufnah-men wirksam und dauerhaft begrenzen.
Für die zweite Stufe der Föderalismusreform stand die Finanzverfassung im Mittelpunkt. Hinzu kamen die sogenannten Verwaltungsthemen.
Das zentrale Ziel der zweiten Stufe der Föderalismusreform ist die Schaffung einer wirksa-men Schuldenbremse. Die Haushalte von Bund und Ländern sind danach grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Dabei gilt für die Länder die „strikte Null“. Für den Bund ist dem Grundsatz der Null-Verschuldung dagegen entsprochen, wenn seine Neuverschuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigt. Ab dem 1. Januar 2011 soll die Schulden-bremse in Kraft treten. Eine Übergangsregelung für den Bund bis Ende 2015 und für die Län-der bis Ende 2019 lässt insoweit allerdings noch Spielraum.
In Bayern hat der Landtag bereits im Jahr 2000 mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2006 die zentrale Norm der neuen Schuldenbremse gleichsam vorweggenommen: Nach der damals beschlossenen Änderung des Art. 18 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung soll der Haus-haltsplan „regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten“ ausgeglichen werden.
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