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Enquete-Kommissionen

Der Landtag kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, Enquete-Kommissionen einsetzen (Artikel 25a der Bayerischen Verfassung, §§ 31 bis 36 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

 


Bild: Sitzung der Enquete-Kommission - Copyright: Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Sitzung der Enquete-Kommission
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Diese bestehen aus Mitgliedern des Landtags und externen Sachverständigen. So erhält der Landtag zusätzliches Wissen für seine Beratungen und Entscheidungen. Das Plenum des Landtags teilt den Kommissionen ihren Auftrag zu. Die nicht dem Landtag angehörenden Sachverständigen arbeiten gleichberechtigt mit. Die Zusammensetzung und die Verfahren sind in §§ 31 bis 36 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags geregelt.