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Was geschieht mit Ihrer Petition im Parlament?

Bild: Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden - Copyright: Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Bevor die Eingabe in einem Ausschuss behandelt wird, leitet die Landtagspräsidentin sie dem zuständigen Staatsministerium zur Stellungnahme zu. Dann kann die Behandlung der Petition beginnen: Zwei vom Vorsitzenden bestimmte Abgeordnete des zuständigen Ausschusses (der sog. »Berichterstatter« bzw. »Mitberichterstatter«) – jeweils aus dem Lager der Regierungsfraktion und der Oppositionsfraktionen – nehmen sich Ihrer Eingabe an. Sie machen sich sachkundig, tragen dem Ausschuss vor und unterbreiten einen Entscheidungsvorschlag. Bereits vor der Ausschussberatung haben sich die Abgeordneten in den Arbeitskreisen ihrer Fraktionen mit der Eingabe beschäftigt, so dass sie sich im Ausschuss nicht mit einem unbekannten Sachverhalt befassen.

Um die Petition beurteilen zu können, bedarf es bisweilen nicht nur der Stellungnahme des zuständigen Staatsministeriums. Das Petitionsgesetz gibt dem Parlament und seinen Ausschüssen dazu verschiedene Möglichkeiten der Aufklärung: Der mit Ihrer Eingabe befasste Ausschuss kann z. B. die Staatsregierung ersuchen, Akten nachgeordneter Behörden zur Petition vorzulegen, um sich ein eigenes Bild von vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu machen. Zudem können der Petent selbst oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger zur Eingabe gehört werden. Noch während der Behandlung im zuständigen Ausschuss können so Klarstellungen erfolgen. Und das Petitionsgesetz lässt auch Ortstermine zur Sachaufklärung zu, an denen die Beschwerdeführer, die zuständigen Abgeordneten des behandelnden Ausschusses und die Behördenvertreter teilnehmen.
Bild: Der parlamentarische Weg einer Petition     - Copyright: Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto:
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Der parlamentarische Weg einer Petition
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