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Aufgaben des Landtags

1. Bildung der Staatsregierung
Der Bayerische Landtag hat bei der Regierungsbildung drei Aufgaben, die in der Bayerischen Verfassung genannt sind:
- die Wahl des Ministerpräsidenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Bayerische Verfassung)
- die Zustimmung zu den vom Ministerpräsidenten berufenen Mitgliedern der Staatsregierung (Art. 45 und 46 Bayerische Verfassung), zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien (Art. 49 Bayerische Verfassung)
- die Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung durch den Ministerpräsidenten (Art. 45 Bayerische Verfassung) mehr...
2. Die Gesetzgebung
Die Gesetzgebung ist die Kernkompetenz des Parlaments. Nicht umsonst spricht man vom Bayerischen Landtag als der gesetzgebenden (= legislativen) Gewalt. Allerdings ist die gesetzgeberische Zuständigkeit des Landesparlaments begrenzt: Zum einen darf das Parlament keine Gesetze erlassen, die gegen die Bayerische Verfassung oder das Grundgesetz verstoßen (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Und: Es kann nur Gesetze für Bayern beschließen.
Ein Gesetz von besonders herausgehobener Bedeutung ist das Haushaltsgesetz. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Verwaltung für die Dauer von zwei Jahren (Doppelhaushalt). Aus diesem »Budgetrecht« hat sich – historisch betrachtet – der Parlamentarismus eigentlich erst entwickelt.
Der Bayerische Landtag ist in seiner gesetzgebenden Gewalt nur für bestimmte Politikfelder zuständig. Schließlich gibt es im föderativen System der Bundesrepublik Deutschland neben den Bundesländern auch die Bundesebene, auf der – im Bundestag (unter Mitwirkung des Bundesrates) – Gesetze für ganz Deutschland beschlossen werden. mehr ...
3. Kontrolle der Staatsregierung
Eine in der Demokratie besonders wichtige Aufgabe der Parlamentarier ist ihre Kontrollaufgabe gegenüber Staatsregierung und Staatsverwaltung. Sie ist ein essentielles Recht der Volksvertretung, um Machtmissbrauch zu verhindern und aufzudecken oder – allgemeiner ausgedrückt – um die Interessen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat zu wahren. Eine Anzahl von Einrichtungen und Instrumenten des Bayerischen Landtags dient der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben. Besonders bekannt sind z. B. Untersuchungsausschüsse, die auch von einer Minderheit der Abgeordneten durchgesetzt werden können. Daneben haben die Abgeordneten – abgesehen von der Budgetkontrolle – ein Frage- und Informationsrecht. mehr...
Besonders bedeutsam für den Alltag der Bürgerinnen und Bürger ist ihr Recht auf Eingaben und Beschwerden. Mit der intensiven Beratung solcher Bürgerbeschwerden nimmt der Landtag ganz konkret das Handeln der Staatsverwaltung unter die Lupe.
Neben den drei unverzichtbaren Aufgaben des Bayerischen Landtags kommen ihm im Rahmen der politischen Ordnung des Freistaates noch andere bedeutsame Funktionen zu. Dazu zählen insbesondere die Besetzung wichtiger staatlicher Organe und Institutionen, die das Parlament per Wahl vornimmt. Außerdem wirken die Abgeordneten in einer Reihe von staatlichen bzw. öffentlichen Gremien mit. mehr ...













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