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Landtag von A-Z

Im Lexikon finden Sie Erläuterungen zu Begriffen aus dem Parlamentsalltag.


Abgeordnete
Bild: Abgeordnete im Plenum - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Abgeordnete im Plenum
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die 180 Mitglieder des Bayerischen Landtags -MdL- (in der 16. Wahlperiode aufgrund von sieben Überhang- und Ausgleichsmandaten 187 Abgeordnete) sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei bzw. organisierten Wählergruppe. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden (Art. 13 Bayerische Verfassung). Jeder Staatsbürger kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählen und gewählt werden.

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Abgeordnetenentschädigung
siehe Entschädigung

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Abstimmung
Bild: Namentliche Abstimmung - Abstimmungskarten
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Namentliche Abstimmung - Abstimmungskarten "Ja", "Nein" und "Enthaltung"
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Einfache Abstimmung
Grundsätzlich wird über Beratungsgegenstände in einfacher Form abgestimmt. Die häufigste Form ist dabei die Abstimmung durch das Handzeichen der Abgeordneten. Die einfache Abstimmung kann aber auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben erfolgen. Eine Gegenprobe wird in allen Fällen vorgenommen.

Namentliche Abstimmung
Bei dieser Form der Abstimmung, die nur von einer Fraktion oder mindestens 20 Mitgliedern des Landtags beantragt werden kann, übergeben die Abgeordneten eine amtliche, ihren Namen tragende farbige Stimmkarte, aus der sich ihr jeweiliges Abstimmungsverhalten ergibt, an Schriftführer (siehe Präsidium) bzw. Mitarbeiter des Landtagsamts zum Einwurf in die dafür bereitgestellten Urnen. Nach dem Abstimmungsvorgang, der in der Regel fünf Minuten dauert, stellt das amtierende Präsidium das Abstimmungsergebnis fest, welches anschließend der Präsident verkündet. Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle ist diese Abstimmungsform zwingend vorgeschrieben, z. B. bei der Schlussabstimmung über verfassungsändernde Gesetzesvorlagen. Namentliche Abstimmungen werden oft beantragt, um auch später noch feststellen zu können, ob und ggf. mit welchem Votum sich ein Mitglied des Landtags an der Abstimmung beteiligt hat. Namentliche Abstimmungen finden in den Ausschüssen nicht statt.

Hammelsprung
Erscheint das Abstimmungsergebnis dem Präsidenten oder einem der Schriftführer zweifelhaft, findet der so genannte »Hammelsprung« statt. Hierzu verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal, um ihn anschließend wieder durch die ihrem Abstimmungsverhalten entsprechend mit »Ja«, »Nein« oder »Enthaltung« gekennzeichnete Tür zu betreten. Dabei werden sie von Schriftführern oder Mitarbeitern des Landtagsamts gezählt. Die Bezeichnung »Hammelsprung« geht auf ein Bild über einer der Abstimmungstüren des alten Berliner Reichstages zurück. Dort war der Riese Polyphem zu sehen, eine griechische Sagengestalt, der seine Schafe zwischen den Beinen hindurch laufen ließ, um sie zu zählen. In den Ausschüssen gibt es keinen Hammelsprung.

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Aktuelle Stunde
Aktuelle Stunde nennt man eine Aussprache in der Vollversammlung aus aktuellem Anlass über ein von den Fraktionen abwechselnd zu bestimmendes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und in die Zuständigkeit des Landes fällt (§§ 65 und 66 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

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Alimentierung
siehe Entschädigung

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Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören die Landtagspräsidentin und 16 weitere von den Fraktionen benannte Vertreter an. Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin bei der Durchführung ihrer Amtsgeschäfte und ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten. Der Ältestenrat beschließt den Sitzungsplan des Landtags, die Sitzordnung im Plenarsaal und die Tagesordnung mit dem Ablauf der Plenarsitzungen. Im Gegensatz zu den Ausschüssen tagt er nicht öffentlich. Mit dem Lebensalter hat die Bezeichnung »Ältestenrat« nichts zu tun.

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Anfragen
Anfragen zum Plenum
In Sitzungswochen (siehe Vollversammlung), in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen derVollversammlung vorgesehen sind,  kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. Die Anfrage wird kurzfristig vom zuständigen Ministerium schriftlich beantwortet und als Landtagsdrucksache veröffentlicht (§ 74 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Ministerin- oder Ministerbefragung
In der Vollversammlung findet in regelmäßigen Abständen eine Ministerin- oder Ministerbefragung statt, während der ein Mitglied der Staatsregierung zu einem von den Fraktionen abwechselnd zu bestimmenden Thema Rede und Antwort stehen muss (§ 73 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag). Mit Beschluss des Plenums vom 13.07.2011 wurde § 73 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag aufgehoben.

Schriftliche Anfragen
Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag umfangreichere Anfragen an die Staatsregierung schriftlich einzureichen, die dann binnen vier Wochen schriftlich beantwortet und auf Wunsch des Abgeordneten als Landtagsdrucksache veröffentlicht werden (§§ 71 und 72 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Interpellationen
Eine Interpellation ist eine große öffentliche Anfrage an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten. Sie kann von einer Fraktion oder 20 Abgeordneten eingebracht werden (§§ 67 bis 70 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

 

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Anhörung
Die Ausschüsse haben das Recht und auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung eine Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen durchzuführen (sog. große Sachverständigenanhörung, § 173 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Daneben besteht für die Ausschüsse die Möglichkeit, Personen, die dem Landtag nicht angehören, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben (sog. kleine Sachverständigenanhörung, § 136 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Als Folge der Abschaffung des Senats  zum 31. Dezember 1999 wurde in die Geschäftsordnung das sog. Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Verband der Bayerischen Bezirke) aufgenommen. Danach soll diesen, wenn der Gegenstand der Beratungen wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, rechtzeitig vor der Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinaus besteht die Möglichkeit der mündlichen Erörterung im Ausschuss (§ 174 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

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Anklage
Der Landtag ist gem. Art. 61 der Bayerischen Verfassung berechtigt, gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Parlaments unter bestimmten Voraussetzungen Anklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu erheben.

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Anträge
Bild:    - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Anträge werden mit den Worten eingeleitet: »Der Landtag wolle beschließen «. Neben einzelnen Abgeordneten können Fraktionen in ihrer Gesamtheit Anträge und Änderungsanträge stellen. Für dringliche Angelegenheiten sieht die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag die Möglichkeit vor, Dringlichkeitsanträge einzureichen, über die dann beschleunigt entschieden wird.

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Ausschuss der Regionen

Ausschüsse
Bild: Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Für die Dauer der Wahlperiode eines Landtags werden ständige Ausschüsse eingesetzt, die für bestimmte Fachgebiete zuständig sind. Die Ausschüsse bereiten die Verhandlungen und Entscheidungen der Vollversammlung vor. Sie beraten außerdem Eingaben und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger und beschließen in der Regel darüber endgültig. Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses. Die Besetzung richtet sich nach der Größe der Fraktionen. Diesen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.

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Bannmeile - Befriedeter Bezirk
Bild: Bannmeile um das Maximilianeum - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Bannmeile um das Maximilianeum
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Bayerische Versammlungsgesetz grenzt rund um den Sitz des Bayerischen Landtags im Maximilianeum einen „Befriedeten Bezirk“ ab, in dem Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Abgeordneten unbeeinträchtigt von Störungen, wie z. B. Demonstrationen, freie Entscheidungen treffen können Diese so genannte "Bannmeile" erstreckt sich vom Max-Weber-Platz bis zum Westufer der Isar, bzw. vom Gasteig bis zum Friedensengel.  

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Bayerische Verfassung
Bild: Verfassung des Freistaates Bayern - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Verfassung des Freistaates Bayern
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
siehe Verfassung des Freistaates Bayern

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Berichterstattung
In den Ausschüssen werden zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter und Mitberichterstatter bestimmt, die mündlich berichten. In der Vollversammlung findet eine Berichterstattung in der Regel nicht statt.

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Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich (Art. 23 Bayerischer Verfassung). In besonderen Fällen bedarf es für Beschlüsse auch anderer Mehrheiten, z. B. einer Zweidrittelmehrheit des Landtags. Der Präsident muss in solchen Fällen durch ausdrückliche Erklärung feststellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.

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Beschwerde
Eingaben und Beschwerden von Bürgern werden in der parlamentarischen Praxis als Petitionen bezeichnet. Siehe Petitionen

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Bezüge der Abgeordneten
siehe Entschädigung 

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Budgetrecht
Das Recht des Landtags den Haushalt zu verabschieden wird auch als Budgetrecht bezeichnet.

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Bürgerkulturpreis
Vom Präsidenten des Bayerischen Landtags wird jährlich zum Tag des Ehrenamts (5. Dezember) der Bürgerkulturpreis des Bayerischen Landtags verliehen. Damit soll das bürgerschaftliche Engagement, die ehrenamtliche Mitwirkung und Beteiligung an Entwicklung von Staat und Gesellschaft, gefördert werden.
Bewerben können sich Verbände, Vereinigungen, juristische Personen, Selbsthilfeeinrichtungen und natürliche Personen, nicht jedoch Einzelpersonen. Die Preisträger werden von einem Beirat unter Vorsitz des Landtagspräsidenten ausgewählt.
Der Preis ist mit 26.000 Euro dotiert. Er kann auch in Teilsummen auf mehrere Preisträger aufgeteilt werden.

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d´Hondt´sches Höchstzahlverfahren

Der Belgier d´Hondt entwickelte 1882 ein Verfahren, das die Anzahl der Parlamentssitze nach einer vorher feststehenden Gesamtzahl für die Fraktionen nach deren Stärke berechnet. Danach wird die auf jede Partei entfallene Stimmenzahl nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und das Ergebnis in einer Tabelle angeschrieben. Diese Zahlen werden nach ihrer Höhe quer durch die Parteien nummeriert. Den jeweils höchsten Zahlen wird der Reihe nach ein Sitz zugeteilt, bis die Gesamtzahl erreicht ist. Damit sind die auf die Parteien entfallenden Höchstzahlen (=Sitze) festgestellt. 

Seit Herbst 2008 ersetzt im Bayerischen Landtag das Höchstzahlenverfahren Sainte-Laguë/Schepers (siehe dort) das Verfahren nach d`Hondt. 

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Datenschutz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten (Art. 33a Bayerischer Verfassung).

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Diäten
siehe Entschädigung

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Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge sind nach § 60 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag solche Anträge, deren Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würden.

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Dritte Lesung
siehe Gesetzgebungsverfahren

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Drucksachen
 - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Landtagsdrucksachen sind insbesondere alle zur parlamentarischen Beratung eingebrachten Vorlagen der Staatsregierung, die Gesetzentwürfe und die Anträge der Abgeordneten, alle Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die Beschlüsse der Vollversammlung und die Berichte der Untersuchungsausschüsse, Interpellationen und Schriftliche Anfragen. Sie erhalten die Zahl der jeweiligen aktuellen Wahlperiode (z.Zt. 16.) und eine fortlaufende Nummerierung (z. B. 16/1234) und können im Internet abgerufen werden.

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Einfache Abstimmung
siehe Abstimmung

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Eingabe
Eingaben und Beschwerden von Bürgern werden in der parlamentarischen Praxis als Petitionen bezeichnet. Siehe Petitionen

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Enquete-Kommission
Bild: Die Kinderkommission des Bayerischen Landtags setzt sich für die Belange von Kindern in Bayern ein. - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die Kinderkommission des Bayerischen Landtags setzt sich für die Belange von Kindern in Bayern ein.
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Landtag kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, Enquete-Kommissionen einsetzen (Art. 25a Bayerische Verfassung). Diese bestehen aus Mitgliedern des Landtags und externen Sachverständigen. So erhält der Landtag zusätzliches Wissen für seine Beratungen und Entscheidungen. Das Plenum des Landtags teilt den Kommissionen ihren Auftrag zu. Die nicht dem Landtag angehörenden Sachverständigen arbeiten gleichberechtigt mit. Zusammensetzung und Verfahren sind in der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag geregelt.

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Entschädigung
Bild: Die Abgeordneten tragen sich in den Sitzungen in Anwesendheitslisten ein! - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die Abgeordneten tragen sich in den Sitzungen in Anwesendheitslisten ein!
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Die aktuelle Höhe richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes. Bei der Höhe der Entschädigung (Diäten) ist berücksichtigt, dass die Abgeordnete im freien Mandat stehen und nicht in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsplatzgarantie. Das Mandat besteht nur auf Zeit, es ist deshalb notwendig, einen Risikozuschlag einzurechnen. Das Abgeordnetenmandat erfordert hohes persönliches Engagement. 60 bis 100 - Stundenwochen sind typisch und unvermeidbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. November 1975 (sog. Diätenurteil, BverfGE 40,296) bestätigt. Für die Anpassung der Entschädigung enthält das Abgeordnetengesetz eine Indexregelung. Danach erhalten die Abgeordneten mit einem Jahr Verzögerung nur die Steigerung, die der Durchschnitt der Erwerbstätigen im Vorjahr erhalten hat. Niedrige Lohnabschlüsse oder Nullrunden – ja sogar ev. Einkommensminderungen – schlagen sich in Bayern (über die Indexzahl) unmittelbar auf die Diäten der Abgeordneten durch. Die Indexzahlen werden von neutraler Stelle, dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgelegt und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

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Erste Lesung
siehe Gesetzgebungsverfahren

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Europa/Europäische Union

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss 27 demokratischer europäischer Staaten. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund. Hauptorgane der EU sind das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, und der Ministerrat. Diese Organe können Rechtsakte erlassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Allerdings darf die EU nur innerhalb der ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips handeln.

Über den Ausschuss der Regionen und die Staatsregierung kann der Bayerische Landtag Einfluss auf die Entscheidungen der EU nehmen. Der Vertrag von Lissabon hat ein Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle geschaffen, in das auch der Bayerische Landtag einbezogen ist.

Der Bayerische Landtag hat eine Kontakt- und Informationsstelle in Brüssel eingerichtet. Diese ist für die Abgeordneten des Bayerischen Landtags erste Anlaufstelle für ihre europapolitischen Aktivitäten in Brüssel.


 

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Föderalismus
Bild: Die bayerische, deutsche und europäische Fahne - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die bayerische, deutsche und europäische Fahne
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Föderalismus bedeutet Aufteilung staatlicher Macht und damit Gewaltenkontrolle. Die deut-schen Länder haben einen eigenen, nicht vom Bund abgeleiteten Staatscharakter mit demo-kratischer Verfassung, Parlament, Regierung, Gerichten, eigener Verwaltung und eigenen Steuereinkünften.

Ungeachtet der grundsätzlichen Bewährung als politisches Modell hat sich der Föderalismus in Deutschland im Einzelnen als reformbedürftig erwiesen. So hat sich beispielsweise das Verhältnis zwischen Bund und Ländern durch die intensive Nutzung der sog. konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund und durch das Instrument der Gemeinschaftsaufgaben im Lau-fe der letzten Jahrzehnte zu Ungunsten der Länder verschoben.
Angesichts der Notwendigkeit zur Modernisierung des föderalen Staatssystems der Bundesre-publik Deutschland haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2003 eine gemeinsame Kommis-sion zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (sog. Föderalismuskommission I) eingesetzt.

Kernanliegen der Föderalismusreform ist die Verbesserung der Handlungs- und Entschei-dungsfähigkeit von Bund und Ländern durch eine tiefgreifende Entflechtung der Verantwort-lichkeiten.

Der Bund kann nunmehr künftig Regelungen über Behördeneinrichtungen und Verwaltungs-verfahren auch ohne Zustimmung des Bundesrats regeln. Im Ausgleich erhalten die Länder die Möglichkeit, abweichende gesetzliche Regelungen zu treffen.  Die Zahl der zustimmungs-pflichtigen Gesetze wird hierdurch spürbar reduziert.

Weiter wird die bisher bestehende Rahmengesetzgebung durch einen neuen Typus der kon-kurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsrechten ersetzt. Unter anderem im Bereich des Jagdwesens, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung sowie der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse erhält der Bund nunmehr die Möglichkeit, diese Gesetzesmaterien voll zu regeln, anstatt sich wie bisher auf die Vorgabe der Rahmenbe-dingungen zu beschränken. Durch die neu eingeführte Abweichungsbefugnis sind die Länder in der Lage, den unterschiedlichen landschaftlichen, klimatischen und wirtschaftlich-soziologischen Strukturen durch eine eigene Gesetzgebung Rechnung zu tragen
Das Reformpaket bewirkt wichtige Entflechtungen und reduziert Blockaden im Bundesrat. Gesetzesvorhaben können künftig nicht nur schneller auf den Weg gebracht werden, die Bür-gerinnen und Bürger können darüber hinaus wieder deutlicher erkennen, wer die Verantwor-tung für die getroffenen Entscheidungen trägt.
Ende 2006 haben Bundestag und Bundesrat insbesondere zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen eine weitere Föderalismuskommission eingesetzt (sog. Föderalis-muskommission II). Ziel dieses zweiten Reformschritts ist es, eine auf Dauer tragfähige Haus-haltsentwicklung in ganz Deutschland zu ermöglichen. Die Reform soll für nachhaltige und generationengerechte öffentliche Finanzen und Haushalte sorgen und neue Schuldenaufnah-men wirksam und dauerhaft begrenzen.

Für die zweite Stufe der Föderalismusreform stand die Finanzverfassung im Mittelpunkt. Hinzu kamen die sogenannten Verwaltungsthemen.

Das zentrale Ziel der zweiten Stufe der Föderalismusreform ist die Schaffung einer wirksa-men Schuldenbremse. Die Haushalte von Bund und Ländern sind danach grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Dabei gilt für die Länder die „strikte Null“. Für den Bund ist dem Grundsatz der Null-Verschuldung dagegen entsprochen, wenn seine Neuverschuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigt. Ab dem 1. Januar 2011 soll die Schulden-bremse in Kraft treten. Eine Übergangsregelung für den Bund bis Ende 2015 und für die Län-der bis Ende 2019 lässt insoweit allerdings noch Spielraum.

In Bayern hat der Landtag bereits im Jahr 2000 mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2006 die zentrale Norm der neuen Schuldenbremse gleichsam vorweggenommen: Nach der damals beschlossenen Änderung des Art. 18 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung soll der Haus-haltsplan „regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten“ ausgeglichen werden.

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Fraktionen
Bild: Die Fraktionsvorsitzende: (v.l.n.r.) Georg Schmid (CSU), Hubert Aiwanger (FW), Thomas Hacker (FDP), Dr. Martin Runge und Margarete Bause (Bündnis 90/Die Grünen), Markus Rinderspacher (SPD). Fotoaufnahme vom 17.03.2011 - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die Fraktionsvorsitzende: (v.l.n.r.) Georg Schmid (CSU), Hubert Aiwanger (FW), Thomas Hacker (FDP), Dr. Martin Runge und Margarete Bause (Bündnis 90/Die Grünen), Markus Rinderspacher (SPD). Fotoaufnahme vom 17.03.2011
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Bayerischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags  zusammengeschlossen haben. Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag verlangt als Mindestgröße einer Fraktion fünf Abgeordnete. In der Regel schließen sich die Abgeordneten, die Mitglieder derselben Partei sind, zu einer Fraktion zusammen. Die Fraktionen wählen ihre Vorsitzenden und ihren Vorstand. Hauptaufgabe der Fraktionen ist die politische Willensbildung. Sie bereiten Stellungnahmen vor, erarbeiten Vorlagen und legen die Haltung der Fraktion in den Ausschüssen sowie im Landtagsplenum fest. Die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen ist im Einzelnen im Bayerischen Fraktionsgesetz geregelt.

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Frauen im Landtag
Im 16. Bayerischen Landtag sind 58 weibliche Abgeordnete vertreten (CSU 19, SPD 18, FW 5, Bündnis 90/Die Grünen 10, FDP 5, fraktionlos 1). Der Frauenanteil beträgt demnach 31,0 % (Stand Juni 2009).

 

 

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Freistaat
Bild: Das Große Bayerische Staatswappen - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto:
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Das Große Bayerische Staatswappen
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Begriff »Freistaat« ist die deutsche Entsprechung für »Republik«. Die Staatsform der Republik kennt im Gegensatz zur Monarchie keinen König als obersten Souverän. Vielmehr ist das Volk selbst Urheber und Träger der Staatsgewalt. Im politischen System des Freistaats Bayern wird der Souverän – abgesehen von den Formen der direkten Demokratie in Volksbegehren und Volksentscheid – vom Bayerischen Landtag, der Volksvertretung, repräsentiert. Die Bezeichnung »Freistaat Bayern« war 1919 ein Bekenntnis zu einer freiheitlichen Staatsordnung, die nach der Novemberrevolution bewusst gewählt wurde, um die Abkehr von der Monarchie herauszustellen. Nach dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur wurde durch die erneute Verwendung des Begriffes »Freistaat« in der Bayerischen Verfassung auch das Wiedererstehen einer eigenen bayerischen Staatlichkeit in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht. In heutiger Sichtweise wird der Begriff »Freistaat Bayern« auch als Inbegriff bayerischer Föderalismuspolitik und als Ausdruck eigener Identität, Geschichte und Kultur verstanden.
Rechtlich ist die Bezeichnung "Freistaat" innerhalb der Bundesrepublik ohne besondere Bedeutung, da alle Bundesländer die gleiche verfassungsrechtliche Stellung besitzen. Die Bundesländer, welche sich Freistaat nennen, neben Bayern sind dies auch Sachsen und Thüringen, haben keinerlei rechtliche Sonderstellungen.

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Fünfprozentklausel
Bei der Sitzverteilung im Landtag werden nach einer Wahl nur Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf Landesebene erreichen (Art. 14 Abs. 4 Bayerische Verfassung).

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Geschäftsordnung
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 20 Abs. 3 Bayerische Verfassung), in der die Regeln für die parlamentarische Arbeit festgelegt sind.

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Gesetzgebungsverfahren
Bild: Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der parlamentarische Weg der Gesetzgebung:

Gesetzesinitiative
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht (Art. 71 Bayerische Verfassung). Alle Gesetzesvorlagen werden beim Landtagspräsidenten eingereicht und auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt.
Erste Lesung
In der Ersten Lesung in der Vollversammlung werden nur die Grundsätze einer Vorlage besprochen. Änderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Wird die Vorlage nicht abgelehnt, so weist die Vollversammlung sie dem federführenden Ausschuss zur Weiterbehandlung zu.
Die Ausschüsse
Sie beraten unter der Regie des federführenden Ausschusses ausführlich über die Gesetzesvorlage und fassen einen Beschluss, der als »Beschlussempfehlung« an die Vollversammlung geht.
Zweite Lesung
Die Zweite Lesung beginnt im Plenum frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen. In der Regel findet eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung aller Vorschriften des Gesetzentwurfs oder eine Einzelabstimmung erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schluss der Zweiten Lesung können Änderungsanträge gestellt werden.
Dritte Lesung
Sie erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.
Schlussabstimmung
Nach Beendigung der Zweiten (und ggf. Dritten) Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt. In der Regel ist ein Gesetz beschlossen, wenn es – bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bayerischen Landtags – die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Bekanntmachung und Inkrafttreten
Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. In jedem Gesetz muss der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt (Art. 76 Bayerische Verfassung).

Seit der sog. »Föderalismusreform I« vom Herbst 2006 unterscheidet man mehrere Felder, auf denen der Freistaat Bayern (wie alle anderen deutschen Bundesländer) als Gesetzgeber tätig werden kann:
- das Feld der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (vgl. Art. 70 – 74 Grundgesetz)
- das Feld der sog. »Abweichungsgesetzgebung« (Art. 73 Abs. 3 Grundgesetz)
- das Feld der konkurrierenden Gesetzgebung ohne sog. »Erforderlichkeitsklausel« (Art. 72 und Art. 74 Grundgesetz)
Grundsätzlich gilt: Die Länder haben dann das ausschließliche Recht der Gesetzgebung, wenn das Grundgesetz diese nicht dem Bund zuweist, das heißt auf all den Feldern, die im Grundgesetz nicht genannt sind. Von der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Bundesländern spricht man dort, wo die Länder Gesetzgebungszuständigkeit haben, solange und soweit der Bund von seiner eigenen Zuständigkeit keinen Gebrauch macht. Dagegen hat der Bund dann alleiniges Gesetzgebungsrecht, wenn zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Lösung notwendig ist. Von der »Abweichungsgesetzgebung« spricht man dort, wo der Bund bereits gesetzgeberisch tätig war, das Grundgesetz den Ländern aber dann erlaubt, hiervon abweichende gesetzliche Regelungen zu treffen. Die Aufstellung gibt einen Überblick über die Gesetzgebungsmöglichkeiten des Freistaats Bayern.

Neben den drei unverzichtbaren Aufgaben des Bayerischen Landtags kommen ihm im Rahmen der politischen Ordnung des Freistaates noch andere bedeutsame Funktionen zu. So wählt das Parlament die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, also des höchsten
Gerichts innerhalb der rechtsprechenden Gewalt im Staat. Darüber hinaus gehören die Bestimmung des Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes und des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu den vornehmsten Wahlaufgaben des Landtags.
Im Übrigen wirken einzelne Abgeordnete aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften in einer ganzen Reihe von Beiräten und staatlichen bzw. öffentlichen Gremien mit, z. B.:
- Beirat der Landeszentrale für politische Bildung
- Gefängnisbeiräte
- Landessportbeirat
- Rundfunkrat
- Medienrat
- Landesgesundheitsrat
- Landesdenkmalrat

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Gewaltenteilung
In der parlamentarischen Demokratie sind zur Wahrung des Rechtsstaates die drei Staatsgewalten (Staatsaufgaben) aufgeteilt, und zwar in eine gesetzgebende Gewalt, den Bayerischen Landtag (Legislative), eine vollziehende Gewalt, die Bayerische Staatsregierung und die ihr nachgeordneten Behörden (Exekutive), und eine richterliche Gewalt, die bayerische Gerichtsbarkeit (Judikative). Man spricht in diesem Fall von der »horizontalen Gewaltenteilung« (siehe Föderalismus).

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Hammelsprung
siehe Abstimmung

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Hare-Niemeyer-Verfahren
Hare-Niemeyer-Verfahren
Um die Umwandlung von Prozentergebnissen in Parlamentssitze so gerecht wie möglich zu gestalten, existieren verschiedene Rechenmethoden. Eine davon ist das Hare-Niemeyer-Verfahren, benannt nach dem englischen Rechtsanwalt Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Niemeyer. Dieses Verfahren kommt bei der Berechnung der Sitzverteilung (siehe Sitzverteilung) in der Vollversammlung des Bayerischen Landtags zur Anwendung.

Hierbei wird – einzeln für jeden Wahlkreis – die absolute Stimmenzahl einer Partei mit der Zahl der zu vergebenden Parlamentssitze multipliziert. Der sich ergebende Wert wird dann durch die Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien dividiert, die für die Sitzverteilung berücksichtigt werden (siehe Fünfprozentklausel). Jede Partei, die die Fünfprozentklausel überspringt, erhält so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren Sitze werden nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Parteien verteilt.


Gesamtzahl der Sitze  x  Stimmenzahl der Partei
-----------------------------------------------------------
Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien über 5 %

Das Hare-Niemeyer-Verfahren verhält sich neutral zur Größe der Parteien, d.h. weder kleine noch große Parteien werden bevorzugt oder benachteiligt.

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Haushalt / Budgetrecht
Bild: Das Haushaltsgesetz - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Das Haushaltsgesetz
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Eine herausgehobene Stellung unter den Gesetzen, über die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Verwaltung für die Dauer von zwei Jahren (Doppelhaushalt). Ein Volksentscheid über den Staatshaushalt ist ausgeschlossen.

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Hausordnung
Für die Grundstücke und Gebäude des Bayerischen Landtags gilt die Hausordnung des Landtags.

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Immunität
Immunität bedeutet den Schutz der Abgeordneten vor Strafverfolgung oder Verhaftung in der Folge einer möglichen Straftat. Sie soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Eine Strafverfolgung ist nur nach Genehmigung durch den Landtag möglich, es sei denn, ein Mitglied des Landtags wird bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.

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Indemnität
Indemnität bezeichnet ebenfalls ein Schutzrecht der Abgeordneten, das speziell auf die Rede- und Abstimmungsfreiheit abzielt. Abgeordnete dürfen für ihr Abstimmungsverhalten im Parlament nicht gerichtlich oder dienstlich belangt oder anderweitig außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Immunität und Indemnität sind historisch gewachsene Rechte zum Schutz der Parlamentarier vor staatlicher Willkür.

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Informationsrecht des Abgeordneten
Den Abgeordneten steht als Teil Ihrer Kontrollrechte ein Informationsrecht gegenüber der Staatsregierung zu, insbesondere aufgrund des Parlamentsinformationsgesetzes.

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Inkompatibilität
Inkompatibilität nennt man die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Bayerische Beamte und Angestellte im bayerischen öffentlichen Dienst sowie kommunale Wahlbeamte, soweit sie als berufsmäßige Bürgermeister oder Landräte gewählt sind, können ihr Amt bzw. ihren Beruf während einer Tätigkeit als Abgeordnete nicht ausüben.

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Interpellation
siehe Anfragen

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Koalition
Bild: 27. Oktober 2008: Unterzeichnung der Koalitionsvereinbarung von 2008-2013 zwischen CSU und FDP für die 16. Wahlperiode (v.l.n.r.): Georg Schmid (CSU), Horst Seehofer (CSU), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Martin Zeil (FDP) - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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27. Oktober 2008: Unterzeichnung der Koalitionsvereinbarung von 2008-2013 zwischen CSU und FDP für die 16. Wahlperiode (v.l.n.r.): Georg Schmid (CSU), Horst Seehofer (CSU), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Martin Zeil (FDP)
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Koalition nennt man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer in einem Parlament vertretenen Parteien zum Zwecke einer gemeinsamen Regierungsbildung.

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Kontrollfunktion
Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt, also der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung, dar. Der Ausübung der Kontrolle dienen beispielsweise das Fragerecht (siehe Anfragen), das Budgetrecht (siehe Haushalt) oder das Zitierungsrecht.

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Landtag
Bild: Das Maximilianeum - Sitz des Bayerischen Landtags - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Das Maximilianeum - Sitz des Bayerischen Landtags
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Bayerische Landtag ist das Parlament (die Volksvertretung) des Freistaates Bayern. Er besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes. Seine zentralen Aufgaben sind die Regierungsbildung, die Gesetzgebung und die Kontrolle der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung. Allgemein bezeichnet »Landtag« in Deutschland die Parlamente der Bundesländer. Ausnahmen sind die Parlamente der Stadtstaaten, die andere Bezeichnungen tragen (z. B. Bremische Bürgerschaft).

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Landtagsamt
Bild: Landtagsdirektor Peter Worm (rechts), stv. Direktor und Abteilungsleiter Hubert Miller (links) und Abteilungsleiter Herbert Kammermeier (Mitte) - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Landtagsdirektor Peter Worm (rechts), stv. Direktor und Abteilungsleiter Hubert Miller (links) und Abteilungsleiter Herbert Kammermeier (Mitte)
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Das Landtagsamt ist die Verwaltung des Bayerischen Landtags und sorgt für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der parlamentarischen Arbeit.

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Landtagspräsidentin
Bild: Barbara Stamm, Präsidentin des Bayerischen Landtags - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Barbara Stamm, Präsidentin des Bayerischen Landtags
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die Landtagspräsidentin wird – zusammen mit ihren fünf Stellvertretern (Vizepräsidenten) und weiteren Mitgliedern des Präsidiums – aus der Mitte des Parlaments gewählt. Sie führt die Geschäfte des Landtags und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und  Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Sie übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Die Präsidentin leitet die Sitzungen der Vollversammlung des Landtags und übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Landtagsamtes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin in ihrer Amtsführung und vertreten sie, wenn dies mit ihr vereinbart oder wenn sie verhindert ist.

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Legislaturperiode
siehe Wahlperiode

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Mandat
Mandat ist eine Bezeichnung für das Amt des Abgeordneten. Das Wort ist vom lateinischen »mandatum« abgeleitet, was wörtlich »Auftrag« bedeutet.

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Maximilianeum
Bild: König Maximilian II. (Max-II-Denkmal) in der Maximilianstraße, im Hintergrund die Maximiliansbrücke und das Maximilianeum - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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König Maximilian II. (Max-II-Denkmal) in der Maximilianstraße, im Hintergrund die Maximiliansbrücke und das Maximilianeum
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Begriff Maximilianeum steht für den Sitz des Bayerischen Landtags. Er bezeichnet aber auch das Bauwerk Maximilianeum und die gleichnamige Studienstiftung, die König Maximilian II. 1852 für »Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung« begründete und für die er das Bauwerk ab 1857 errichten ließ.

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Mehrheit
Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Qualifizierte Mehrheiten stellen eine über die einfache Mehrheit hinausgehende Anforderung. Was mit welcher Mehrheit entschieden oder erreicht werden muss oder kann, ist in der Bayerischen Verfassung und der Geschäftsordnung des Landtags festgelegt.

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Minderheit
Ihr sind besondere Rechte eingeräumt. Dazu gehören beispielsweise die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen, die Einbringung von Interpellationen und Dringlichkeitsanträgen sowie die Einberufung von Sitzungen (siehe Opposition).

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Ministerin- oder Ministerbefragung
Die Fraktionen können in abwechselnder Reihenfolge ein bestimmtes Thema benennen, zu dem das zuständige Ressort Rede und Antwort stehen muss. Die Ministerin- oder Ministerbefragung wird insgesamt jeweils etwa eine halbe Stunde dauern.

Die Ministerin- oder Ministerbefragung (§ 73 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag) hat sich in der parlamentarischen Praxis nicht bewährt und wurde am 13.07.2011 ersatzlos gestrichen.

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Ministerpräsident
Bild: Vereidigung von Ministerpräsident Horst Seehofer durch Landtagspräsidentin Barbara Stamm am 27. Oktober 2008 - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Vereidigung von Ministerpräsident Horst Seehofer durch Landtagspräsidentin Barbara Stamm am 27. Oktober 2008
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt (Art. 44 Bayerische Verfassung). Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und Staatssekretäre (Art. 46 Bayerische Verfassung).

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Namentliche Abstimmung
siehe Abstimmung

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Nebeneinkünfte
siehe Verhaltensregeln

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Öffentlichkeit
Bild: Die Vollversammlung im Plenarsaal des Bayerischen Landtags - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die Vollversammlung im Plenarsaal des Bayerischen Landtags
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die Plenarsitzungen des Bayerischen Landtags und seiner Ausschüsse sind – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – öffentlich (Art. 22 Bayerische Verfassung). Die Öffentlichkeit ist durch die Besucher sowie durch die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie seit kurzem durch Live-Übertragungen im Internet gewährleistet. Tagesordnung und Beratungsergebnisse werden im Internet veröffentlicht.

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Opposition
Bild: Im Plenum des Bayerischen Landtags - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Im Plenum des Bayerischen Landtags
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die nicht an der Regierung beteiligten Fraktionen bzw. Abgeordneten stellen die Opposition. Sie ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie (Art. 16a Bayerische Verfassung). Deswegen hat die Opposition im Parlament u. a. bestimmte Rechte (siehe »Minderheit«). In der 15. Legislaturperiode besteht die Opposition im Bayerischen Landtag aus den Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen.

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Parlament
siehe Landtag

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Parlamentarisches Kontrollgremium

Parlamentsbeteiligungsgesetz
Mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz und der dazu getroffenen Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung verpflichtet sich die Staatsregierung, den Landtag frühzeitig beispielsweise über Vorhaben der Gesetzgebung, beabsichtigte Staatsverträge und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über Bundesratsangelegenheiten und über Angelegenheiten der Europäischen Union zu unterrichten. Insbesondere werden dem Landtag bereits die Entwürfe von Rechtsetzungsakten der Europäischen Union zugeleitet, die er auf Einhaltung der EU-Zuständigkeiten und des Subsidiaritätsprinzips überprüfen kann (Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle). Die Staatsregierung hat dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie diese Stellungnahmen zu berücksichtigen.

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Parlamentsshop
Besucherinnen und Besucher des Maximilianeums finden den Parlamentsshop im Bereich der Garderobe in der Eingangshalle West. Die Öffnungszeiten richten sich nach den Anwesenheitszeiten der ins Haus eingeladenen Besuchergruppen. Den Verkauf im Parlamentsshop übernehmen die Garderobendamen. Zum Verkauf angeboten werden Krawatte und Schal, Kaffeetasse, Tellerchen, Schreibschale, Bierkrug sowie Schokolade, Bastelbogen, Boxbeutel in blauem Glas mit Motiv Landtag sowie einige Kleinprodukte. Schauen Sie doch mal im Parlamentsshop vorbei! 

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Parteien
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Deutschen Bundestag mitwirken wollen. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben, das mit der Verfassung und dem Grundgesetz übereinstimmt.

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Petitionen
Bild: Aufgabe eiber Petition zur Post - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Aufgabe eiber Petition zur Post
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben und Beschwerden (Petitionen) an den Bayerischen Landtag zu wenden, steht jeder Person zu, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich sind auch juristische Personen petitionsberechtigt. Außerdem gilt das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Minderjährige, Geschäftsunfähige und unter Pflegschaft oder Betreuung Stehende.

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Plenarsaal
Bild: Der Plenarsaal - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Der Plenarsaal
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Plenarsaal ist der Sitz der Vollversammlung des Landtags. Er wurde 2004/2005 umgebaut.

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Plenarsitzung
Bild: Im Plenum des Bayerischen Landtags - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Im Plenum des Bayerischen Landtags
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
siehe Vollversammlung

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Präsidium
Bild: Sitzung der Mitglieder des Präsidiums im Lesesaal des Bayerischen Landtags (16. Wahlperiode, Stand: 26.11.2008) - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Sitzung der Mitglieder des Präsidiums im Lesesaal des Bayerischen Landtags (16. Wahlperiode, Stand: 26.11.2008)
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus der Landtagspräsidentin, den Vizepräsidenten und den Schriftführern. Die Schriftführer (Abgeordnete, keine Stenografen) unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Plenarsitzung. Das Präsidium ist Beratungs- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor.

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Redezeit
Bild: Anzeige der Redezeit während der Plenarsitzung - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Anzeige der Redezeit während der Plenarsitzung
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
In der Geschäftsordnung sind für die meisten Beratungsgegenstände der Vollversammlung maximale Redezeiten festgelegt. Die Fraktionen können sich vor einer Vollversammlung im Ältestenrat einvernehmlich auf andere Redezeiten einigen. Spricht ein Abgeordneter über die festgelegte Redezeit hinaus, so kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

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Regierungsbildung
Bild:    - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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© Bildarchiv Bayerischer Landtag
siehe Landtag sowie Ministerpräsident und Staatsregierung

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Richter-Wahl-Kommission
In der Richter-Wahl-Kommission wird die Wahl des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, seiner berufsrichterlichen Mitglieder und der aus diesen zu wählenden ersten und zweiten Vertreter des Präsidenten vorbereitet.

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Sainte-Laguë/Schepers (Höchstzahlverfahren)

Um die Umwandlung von Prozentergebnissen in Parlamentssitze so gerecht wie möglich zu gestalten, existieren verschiedene Rechenmethoden. Eine davon ist das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, benannt nach dem französischen Mathematik-Professor Sainte-Laguë und einem früheren Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Im angloamerikanischen Sprachraum ist es als Webster-Verfahren bekannt. Seit Herbst 2008 kommt dieses Verfahren im Bayerischen Landtag für die Berechnung der Sitzzuteilung (siehe Sitzverteilung) in parlamentarischen Gremien (z.B. Präsidium, Ausschüsse, Enquete-Kommissionen) zur Anwendung und ersetzt das früher verwendete Verfahren nach d’Hondt.

Beim Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (Höchstzahlverfahren) werden die auf jede Partei entfallenden Stimmenzahlen nacheinander durch die ungeraden Zahlen 1, 3, 5, 7, 9 usw. geteilt und die Ergebnisse in einer Tabelle notiert. Die einzelnen Sitze werden den Parteien in der Reihenfolge der höchsten sich so ergebenden Zahlen zugeteilt, solange bis die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist.

Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verhält sich – anders als das bisherige Höchstzahlverfahren nach d’Hondt - neutral zur Größe der Parteien, d.h. weder große noch kleine Parteien werden bevorzugt oder benachteiligt. Zudem vermeidet es einige der Widersprüchlichkeiten des Hare-Niemeyer-Verfahrens.

 

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Schriftführer
Die Schriftführer sind Mitglieder des Präsidiums (§ 7 der Geschäftsordnung). Sie assistieren dem amtierenden Präsidenten bei der Leitung der Vollversammlung. Nicht zu verwechseln sind die Schriftführer mit den Stenografen, die über den Sitzungsablauf Niederschriften (Protokolle) erstellen.

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Schriftliche Anfrage
Jeder Abgeordnete berechtigt eine Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung zu richten, um Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, für die die Staatsregierung verantwortlich ist. (§§ 71 und 72 der Geschäftsordnung). Auf Wunsch des Fragestellers werden Anfrage und die schriftliche Antwort der Staatsregierung als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Das Fragerecht ist Ausfluss des Kontrollrechts der Abgeordneten.

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Senat
Der Bayerische Senat wurde mit Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zum 31. Dezember 1999 abgeschafft. Er war die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes und bestand aus 60 Mitgliedern.  Er wirkte beratend bei der Gesetzgebung mit. Nach Auflösung des Senats wurde ein Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände in die Geschäftsordnung des Landtags aufgenommen.

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Sitzordnung im Plenarsaal
Bild: Sitzordnung im Plenum. - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Sitzordnung im Plenum.
© Bildarchiv Bayerischer Landtag

Im 16. Bayerischen Landtag besteht die Vollversammlung aufgrund von vier Überhang- und drei Ausgleichsmandaten aus 187 Abgeordneten (2003: 180).
Die Sitze verteilen sich folgendermaßen auf die fünf im Parlament vertretenen Fraktionen: CSU-Fraktion 92, SPD-Fraktion 39, Fraktion FREIE WÄHLER 20, Fraktion  Bündnis 90/Die Grünen 19 und FDP- Fraktion 16 Sitze. Ein Mitglied des Landtags ist fraktionslos. In der Sitzordnung sind die beiden Koalitionsfraktionen (CSU und FDP) von der Opposition getrennt. Die demokratisch gewählte Volksvertretung spiegelt das Ergebnis der Wahl vom 28. September 2008 wider: CSU 43,4 %, SPD 18,6 %, FREIE WÄHLER 10,2 %, Bündnis 90/Die Grünen 9,4 % und FDP 8,0 %.

In der Vollversammlung des Bayerischen Landtags im Plenarsaal gilt eine feste Sitzordnung.

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Sitzungen
Der Landtag tritt entsprechend Art. 16 Abs. 2 der  Bayerischen Verfassung zum ersten Mal spätestens am 22. Tage nach der Wahl zusammen. Von diesem Zeitpunkt an finden regelmäßig Sitzungen des Plenums statt,  die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet werden. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder deren Stellvertretern anberaumt und geleitet. Die Termine der Sitzungen können dem Sitzungsplan entnommen werden.

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Sitzverteilung

Der Wählerwille soll in den parlamentarischen Gremien möglichst repräsentativ zum Ausdruck kommen. Zu diesem Zweck werden Sitzverteilungs- bzw. Sitzzuteilungsverfahren herangezogen. Mit diesen wird berechnet, wie viele Sitze einer bestimmten Partei bzw. Gruppierung aufgrund ihres Wahlergebnisses in der Vollversammlung oder in einem anderen Gremium zustehen. Ein „ideales“ Sitzzuteilungsverfahren wurde jedoch noch nicht gefunden. Alle bisher bekannten Sitzzuteilungsverfahren weisen bestimmte Vor- und Nachteile auf. In Parlamenten kommen deshalb weltweit teilweise höchst unterschiedliche Sitzzuteilungsverfahren zum Einsatz.

Für die Berechnung der Sitzzuteilung in der Vollversammlung des Bayerischen Landtags wird das Hare-Niemeyer-Verfahren (siehe dort) verwendet, für die Sitzzuteilung in den übrigen Gremien (z.B. Präsidium, Ausschüsse, Enquete-Kommissionen) wird auf das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (siehe dort) zurückgegriffen.

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Staatsregierung
Bild: Die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung bei der Urkundenübergabe durch Ministerpräsident Horst Seehofer am 30. Oktober 2008 in der Bayerischen Staatskanzlei - Copyright:- Bildarchiv Bayerische Staatskanzlei - Foto: Foto Hegerich
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Die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung bei der Urkundenübergabe durch Ministerpräsident Horst Seehofer am 30. Oktober 2008 in der Bayerischen Staatskanzlei
© Bildarchiv Bayerische Staatskanzlei

Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären. Diese werden vom Ministerpräsidenten berufen. Hierzu und zur Festlegung der Anzahl der Staatsministerien sowie zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Ressorts bedarf der Ministerpräsident der Zustimmung des Landtags. Diese ist auch erforderlich, wenn der Ministerpräsident Staatsminister oder Staatssekretäre entlässt.

 

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Stenografen
 - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die Stenografen erstellen über den Ablauf der Sitzungen Niederschriften (Protokolle). Bei Sitzungen der Vollversammlung handelt es sich um Wortprotokolle, die im Internet verfügbar sind. Bei Sitzungen der Ausschüsse werden Sinnprotokolle bzw. Verlaufsprotokolle erstellt.

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Stimmkreis
Für die Wahl zum Bayerischen Landtag (zuletzt am 28. September 2008) wird der Freistaat Bayern in 91 Stimmkreise aufgeteilt. Für jeden Stimmkreis stellen die Parteien jeweils einen Kandidaten/eine Kandidatin auf. Die Wählerinnen und Wähler in diesem Stimmkreis können dann mit ihrer Erststimme eine/n dieser Kandidaten/-innen wählen. In den Bayerischen Landtag zieht ein, wer die Mehrheit der Erststimmen in einem Stimmkreis erhält (Voraussetzung: Die Partei des Stimmkreisgewinners muss bayernweit insgesamt mindestens fünf Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben). Für die Wahlgerechtigkeit ist es wichtig, dass die Bevölkerungszahl in allen Stimmkreisen ungefähr gleich groß ist. Deswegen geschieht es immer wieder, dass die Stimmkreisgrenzen in Folge von veränderten Einwohnerzahlen neu festgelegt werden. Beispielsweise wurden für die Wahl im September 2008 in Mittelfranken nur noch zwölf Stimmkreise gebildet (2003: 13), d. h. aus Mittelfranken wird ab 2008 ein MdL weniger im Bayerischen Landtag vertreten sein.

Siehe Wahlkreis

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Tagesordnung
Der Ältestenrat bestimmt Zeit und Tagesordnung der Plenarsitzungen des Landtags. Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Stellvertreter setzen die Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse fest.

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Überhangmandate

Insgesamt werden 91 Direkt- und 89 Listenmandate vergeben. Der Landtag kann aber theoretisch auch mehr als 180 Mitglieder haben (2008: 187!), und zwar durch sogenannte „Überhangmandate“ und „Ausgleichsmandate“. Wenn einer Partei in einem Wahlkreis mehr Stimmkreise gewinnt, als ihr dort nach der erreichten Gesamtstimmenzahl (Summe aus Erst- und Zweitstimmen im Wahlkreis) eigentlich Mandate zustehen würden, sie also sog. „Überhangmandate“ erhält, so erhöht sich auch die Zahl der Mandate der anderen Parteien entsprechend dem tatsächlichen Stimmenverhältnis. Man spricht  hierbei von „Ausgleichsmandaten“, weil sie die durch die Überhangmandate entstandene disproportionale Situation wieder ausgleichen.

 

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Untersuchungsausschuss
Bild: Sitzung des Untersuchungsausschusses - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Sitzung des Untersuchungsausschusses
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Untersuchungsausschüsse (Art. 25 Bayerische Verfassung) dienen der Kontrolle der Verwaltung. Sie sind das schärfste Kontrollinstrument des Parlaments. Gegenstand und Umfang der Untersuchung werden durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Untersuchung muss im öffentlichen Interesse liegen. In diesem Rahmen haben die Untersuchungsausschüsse die erforderlichen Beweise zu erheben. Dafür sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar. Der Ausschuss hat insbesondere ein Recht auf Aktenvorlage gegenüber Regierung, Behörden und Gerichten. Untersuchungsausschüsse gehören zu den Minderheitsrechten, da ein Fünftel der Mitglieder des Landtags ihre Einsetzung erzwingen kann. Die Minderheit hat auch ein Recht auf Beweiserhebung:
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist zulässigen Beweisanträgen stattzugeben. Im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz können sich Untersuchungsausschüsse nur mit abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen befassen (sog. Ex-post-Kontrolle), so dass sie nicht in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Regierung eingreifen dürfen. Das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

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Verfassung des Freistaates Bayern
Bild: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 8. Dezember 1946: Veröffentlichung der Bayerischen Verfassung  - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto:
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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 8. Dezember 1946: Veröffentlichung der Bayerischen Verfassung
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die Verfassung ist ein »Volksgesetz«, über das die Bevölkerung im Volksentscheid am 1. Dezember 1946 mit einer deutlichen Mehrheit von 70,6 % Ja-Stimmen abgestimmt hat. Für Änderungen der Verfassung sind eine Zweidrittelmehrheit im Landtag und ein Volksentscheid erforderlich.
Zuletzt wurde die Verfassung durch Volksentscheid vom 21. September 2003 geändert. Auch der Landtag ist als Gesetzgeber an die Verfassung gebunden. Die Grundsätze über den Bayerischen Landtag sind in der Verfassung festgelegt (Art. 13 – 33a Bayerische Verfassung).

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Verfassungsmedaille
Bild: Verfassungsmedaille in Gold. - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Verfassungsmedaille in Gold.
© Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der/Die Präsident/-in des Bayerischen Landtags verleiht jedes Jahr zum Verfassungstag am 1. Dezember die Verfassungsmedaille. Die Auszeichnung wurde am 1. Dezember 1961 vom damaligen Landtagspräsidenten Rudolf Hanauer gestiftet. Sie gehört zu den staatlichen Auszeichnungen, die im Freistaat Bayern am seltensten – also noch seltener als der Bayerische Verdienstorden – verliehen werden.

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Verhaltensregeln
Die Verhaltensregeln des Bayerischen Landtags haben zum Ziel, mögliche Interessensverknüpfungen zwischen Mandat und beruflichen und anderen Tätigkeiten neben dem Mandat offen zu legen und transparent zu machen.
Berufliche und andere Tätigkeiten neben dem Mandat sind grundsätzlich zulässig (unvereinbar ist wegen der Gewaltenteilung allerdings eine gleichzeitige Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst, z.B. als Beamter). Damit das Parlament eine echte Volksvertretung sein kann, ist eine möglichst breite Repräsentanz der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, der verschiedenen Wirtschaftszweige, der unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten und Positionen, der verschiedenen legitimen Interessen im Parlament wichtig.
Nach den Verhaltensregeln sind im Internet zu veröffentlichen: Berufstätigkeiten, entgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Funktionen bei Verbänden, wie z.B. bei Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen.
Diese persönlichen Angaben finden Sie bei der Biografie der einzelnen Mitglieder des Bayerischen Landtags.

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Veröffentlichungspflichtige Angaben
siehe Verhaltensregeln

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Vertrag von Lissabon
siehe Europa/Europäische Union

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Vizepräsidenten
Die Vizepräsidenten vertreten und unterstützen den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte.  

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Volksbegehren
Bild: Plakataktion zum Volksbegehren zur
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Plakataktion zum Volksbegehren zur "Änderung des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterreichtswesen", auch genannt "G9" im Jahr 2005
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Für die Zulassung eines Volksbegehrens sind 25 000 Unterschriften von Stimmberechtigten notwendig. Außerdem muss dem Volksbegehren ein ausgearbeiteter, begründeter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Bayerns (z.Zt. ca. 920 000 Stimmberechtigte) das Begehren unterstützt, findet ein Volksentscheid statt. Der Ministerpräsident unterbreitet dann das Volksbegehren namens der Staatsregierung mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag.

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Volksentscheid
Bild: Ja oder Nein? - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Ja oder Nein?
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Nimmt der Landtag den Entwurf des Volksbegehrens unverändert an, so bedarf es – falls es sich nicht um eine Verfassungsänderung handelt – keines Volkentscheides mehr. Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kommt es zum Volksentscheid über den Gesetzentwurf des Volksbegehrens. Der Landtag kann dabei dem Volk zusätzlich einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmen binnen drei Monaten nach Behandlung im Landtag über den Entwurf des Volksbegehrens (und ggf. den Entwurf des Landtags) im Volksentscheid mit »Ja« oder »Nein« ab.

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Volksgesetzgebung
Bild: Stimmzettel - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Stimmzettel
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
In Bayern können Gesetze nicht nur vom Bayerischen Landtag, sondern auch unmittelbar vom Volk beschlossen werden (Art. 72 – 75 Bayerischer Verfassung). Der Weg zu dieser Form der direkten Demokratie führt über Volksbegehren und Volksentscheid. Für Änderungen der Verfassung ist grundsätzlich immer ein Volksentscheid vorgeschrieben.

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Vollversammlung
Bild: Im Plenum des Bayerischen Landtag - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Im Plenum des Bayerischen Landtag
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Alle Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung (lat: Plenum). Der neu gewählte Landtag konstituiert sich in seiner ersten Vollversammlung, zu der er spätestens am 22. Tag nach der Wahl am Sitz der Staatsregierung zusammentreten muss. In der ersten Sitzung wählt der Landtag aus seiner Mitte das Präsidium. In den Vollversammlungen kommt das Parlament zu abschließenden Beratungen und Entscheidungen zusammen. Hier finden Aktuelle Stunden und Ministerbefragungen statt. Außerdem werden Dringlichkeitsanträge (siehe Anträge) der einzelnen Fraktionen debattiert. Vor allem aber werden Gesetzesvorlagen und Anträge beraten und in der Regel auf der Grundlage der Beschlussempfehlungen der federführenden Ausschüsse zur Abstimmung gestellt. Die Aussprachen in der Vollversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Stenografen schreiben wortgetreue Sitzungsberichte, die von den Rednern autorisiert und als offizielle Landtagsprotokolle – auch im Internet – veröffentlicht werden.

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Wahlen
Bild: Die Landtagswahl - Wähler beim Einwerfen der Stimmzettel - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die Landtagswahl - Wähler beim Einwerfen der Stimmzettel
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von den wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt (Art. 14 Bayerische Verfassung). Die Einzelheiten bestimmt das Landeswahlgesetz.

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Wahlkreis
Neben den Stimmkreisen sind die Wahlkreise für die Landtagswahl die zweite wichtige wahlgeografische Größe. Jeder der sieben bayerischen Regierungsbezirke fungiert dann als Wahlkreis. Die Parteien bilden für diese Wahlkreise Listen mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten. Die Wählerinnen und Wähler eines Wahlkreises geben ihre Zweitstimme einem Bewerber/einer Berwerberin aus diesen Listen. Die von den Parteien festgelegte Reihenfolge auf den Listen müssen die Wähler/-innen nicht beachten, sondern sie können z. B. auch einen Kandidaten/eine Kandidatin auf einem hinteren Listenplatz wählen. Auf Grund der Gesamtstimmenzahl aus Erststimmen (sofern ein Bewerber/eine Bewerberin auch in einem Stimmkreis kandidiert hat) und Zweitstimmen ergibt sich die Reihenfolge aller Wahlkreiskandidaten. Jeder, der einen Platz innerhalb der für den Wahlkreis insgesamt zu vergebenden Sitzzahl erreicht hat, kann ins Parlament einziehen. Insgesamt können über die Wahlkreise 89 Abgeordnete bestimmt werden. Für die Wahlkreise gilt sinngemäß, was über die Wahlgerechtigkeit bereits für die Stimmkreise gesagt wurde: Die Anzahl der insgesamt zu vergebenden Sitze in einem Wahlkreis richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Siehe Stimmkreis

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Wahlperiode
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Art. 16 Bayerische Verfassung). Diesen Zeitraum bezeichnet man als Wahlperiode (Legislaturperiode). Mit der konstituierenden Sitzung am 20. Oktober 2008 beginn die 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags. 

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Zitierungsrecht
Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen (Art. 24 Bayerische Verfassung ).

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Zweidrittelmehrheit
Unter Zweidrittelmehrheit der 180 Abgeordneten des Bayerischen Landtags versteht man 121 Stimmen. Eine solche Mehrheit ist bei allen Änderungen der Bayerischen Verfassung (Art. 75 Bayerischen Verfassung) notwendig. Darüber hinaus bedarf eine Verfassungsänderung immer auch eines Volksentscheids.

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Zweite Lesung
siehe Gesetzgebungsverfahren

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Zwischenausschuss
Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss. Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln. Aufgaben und Befugnisse des Zwischenausschusses sind in Art. 26 der Bayerischen Verfassung geregelt.

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