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Wahlsystem: Häufig gestellte Fragen
Welche Besonderheiten weist das bayerische Wahlsystem auf?
Bayern ist das einzige Bundesland, das nicht eine Liste für das gesamte Wahlgebiet hat, sondern sieben eigenständige Listen der Parteien in den sieben Regierungsbezirken.
Bayern ist auch das einzige Bundesland, welches das Prinzip der „offenen Liste“ besitzt. Dies bedeutet: Auch die Wahlkreis-(Zweit)stimme, die der Liste gilt, ist stark personenbezogen. Mit ihr wird ein einzelner Kandidat ausgewählt - egal auf welchem Listenplatz er steht. Damit können die Wähler die von den Parteien vorgegebene Reihenfolge auf den Listen verändern, d.h. die von den Parteien vorgegebene Reihenfolge wird nicht zwangsläufig eingehalten.
Für die Sitzverteilung im Landtag werden - auch das ist eine Besonderheit - Erststimmen und Wahlkreis-(Zweit)stimmen zusammengezählt und nach dem Grundatz der Verhältniswahl in Mandate umgerechnet. Im Gegensatz zur Bundestagswahl, bei der für die Fraktionsstärke nur die Zweitstimme von Bedeutung ist, kommt es bei der Wahl zum Bayerischen Landtag sowohl auf die Erststimme als auch auf die Wahlkreis-(Zweit)stimme an.
Was ist bei der Stimmabgabe zu beachten?
Der Wähler erhält einen kleinen weißen Stimmzettel mit den Vorschlägen für die Wahl des Stimmkreisabgeordneten (Erststimme). Auf diesem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er in dem Kreis über dem Namen des Bewerbers, den er wählen will, ein Kreuz anbringt. Es darf nur ein Bewerber angekreuzt werden.
Der Wähler erhält ferner einen großen weißen Stimmzettel mit den Vorschlägen für die Wahl der Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme). Auf diesem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er in dem Kreis vor dem Namen des Bewerbers, den er wählen will, ein Kreuz anbringt. Auch hier darf nur ein Bewerber angekreuzt werdn. Kreuzt der Wähler statt eines Bewerbers den Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe) an, so wird der Stimmzettel dadurch nicht ungültig.
Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderatswahl gibt es bei der Landtagswahl nicht. Sind auf einem Stimmzettel mehrere Bewerber angekreuzt, dann ist die Stimmabgabe auf diesem Stimmzettel grundsätzlich ungültig. Gehören diese Bewerber zu nur einem Wahlvorschlag, so gilt diese Stimmabgabe seit 1986 als Stimme für den betreffenden Wahlvorschlag.
Aus der Summe der Stimmkreis-(Erst)stimme und der Wahlkreis-(Zweit)stimme ergibt sich das Verhältnis, nach welchem die Sitze im Landtag den einzelnen Parteien übertragen werden. Der regionale Proporz wird berücksichtigt, indem die Gesamtsitze einer Partei gemäß den Stimmanteilen in den einzelnen Regierungsbezirken aufgeteilt werden. Dabei erhalten zunächst die erfolgreichen Direktkandidaten einen Sitz. Die darüber hinaus in einem Regierungsbezirk gewonnenen Sitze werden dann an die erfolgreichsten Listenbewerber vergeben.
Nach welchem Verfahren wird ausgezählt?
Bis zu den Landtagswahlen 1990 wurden die Mandate des Bayerischen Landtags nach dem Höchstzahlenverfahren (d´Hondt) ermittelt. Dieses Verfahren benachteiligt aufgrund der Unterteilung des Wahlgebiets in sieben Wahlkreise aber die kleinen Parteien in unzulässiger Weise, indem sich die Verschiebungen zugunsten der großen Parteien potenzieren. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erklärte daher im Urteil vom 19. Mai 1992 (VerfGHE BY 45, 85) die Mandatsberechnung nach d´Hondt für verfassungswidrig.
Seit der bayerischen Landtagswahl im Jahr 1994 kommt das Hare-Niemeyer-Zählverfahren zur Anwendung. Danach werden alle abgegebenen Stimmen in einem Wahlkreis zusammengezählt und die daraus abgeleiteten Mandate berechnet.
Wieviele Abgeordnete werden gewählt?
Der Bayerische Landtag umfasst 180 Abgeordnete. 91 Abgeordnete werden in den Stimmkreisen und 89 Abgeordnete in den Wahlkreisen (= Regierungsbezirken) gewählt.
Gibt es auch Überhangmandate?
Überhangmandate entstehen dann, wenn eine Partei bei der Wahl durch die Erststimmen der Wähler mehr Direktmandate erzielt als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis eigentlich zustünden. In diesem Fall wird die Zahl der Sitze der anderen Parteien im jeweiligen Wahlkreis so erhöht, dass das zuvor berechnete Verhältnis der Mandate zwischen den Parteien wieder hergestellt ist (Ausgleichsmandate). Somit besteht der Landtag gegebenenfalls aus mehr als 180 Abgeordneten. Auf diese Weise wird eine Machtverschiebung durch eine hohe Zahl von Überhangmandaten vermieden und ein möglichst spiegelbildliches Abbild des Wählerwillens geschaffen.
Wo sind die Regelungen zum bayerischen Wahlsystem rechtlich verankert?
Die Bayerische Verfassung macht in Artikel 14 weit reichende Festlegungen über das Wahlsystem, wodurch eine Änderung dieser Bestimmungen deutlich erschwert wird. Die Landtagswahl hat demnach nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ stattzufinden. Ebenso ordnet die Verfassung an, dass die Landkreise und kreisfreien Gemeinden jeweils eigene Stimmkreise bilden müssen.Weitere Bestimmungen finden sich im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung.
Wer leitet die Wahlen in Bayern?
Der Landeswahlleiter leitet die Wahl zum Bayerischen Landtag. Er verantwortet die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung dieser politischen Wahl. Von ihm wird das amtliche Wahlergebnis ermittelt und festgestellt. Der Landeswahlleiter und sein Vertreter werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt.
Neben dem Landeswahlleiter gibt es auch Wahlkreisleiter für die sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) und Stimmkreisleiter für die 91 Stimmkreise.






















