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Sonstige Wahlaufgaben und Mitwirkungsrechte
Sonstige Wahlaufgaben und Mitwirkungsrechte
Nach den Bestimmungen der Bayerischen Verfassung wählt das Parlament die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, also des höchsten Gerichts innerhalb der rechtsprechenden Gewalt im Staat (Art. 68 Abs. 3 Bayerische Verfassung).
Außerdem wählt der Bayerische Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Art. 80 Abs. 2 Bayerische Verfassung).
Und auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gewählt (Art. 33a Abs. 1 Bayerische Verfassung).
Aufgrund besonderer Regelungen gehören Abgeordnete des Bayerischen Landtags insbesondere folgenden Beiräten und Gremien an:
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dem Rundfunkrat
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dem Medienrat
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dem Landesdenkmalrat
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dem Landessportbeirat
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dem Landesgesundheitsrat
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dem Stiftungsrat der "Bayerischen Landesstiftung"
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dem Beirat für Informations- und Kommunikationstechnik
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den Beiräten bei den einzelnen bayerischen Justizvollzugsanstalten
Der Beirat bei der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit besteht nur aus Abgeordneten.
Steht dem Freistaat Bayern für den Ausschuss der Regionen bei der Europäischen Union ein zweites Mitglied zu, wird dieses vom Bayerischen Landtag gewählt. Die Staatsregierung benennt die Mitglieder Bayerns bei der EU.



















