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Bayerisches Abgeordnetengesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayRS 1100-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410)


Bild: Abgeordnetengesetz - Copyright: Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Landtagsamt
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Abgeordnetengesetz
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) regelt insbesondere die Rechte der Bewerber um einen Sitz im Bayerischen Landtag gegenüber den Arbeitgebern bzw. Dienstherrn, die Rechtsstellung der in den Bayerischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Beamte, Arbeitnehmer und Richter), die Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete (z. B. steuerpflichtige Entschädigung, Mandatsausstattung, Sozialleistungen, Versorgungsleistungen) sowie die Vereinbarkeit von Mandat und Beruf. 

 

Der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag richtet sich hingegen nach dem Bayerischen Landeswahlgesetz.