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Petitionen

"Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden"
(Artikel 115 Absatz 1 Bayerische Verfassung).


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Petitionen werden öffentlich behandelt
© Bildarchiv Bayerischer Landtag

Ihr Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden: Was ist das eigentlich?
In der Bayerischen Verfassung  von 1946 ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden (Petitionsrecht) verankert. Der am Anfang zitierte Absatz der Bayerische Verfassung gibt die umfassende Wirkung des Petitionsrechts nur ansatzweise wieder. Weitere Auskunft gibt das Petitionsgesetz aus dem Jahr 1993 (»Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung – Bayerisches Petitionsgesetz«). Tatsächlich gilt das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen, die nicht im Freistaat wohnen. Es kann von allen Deutschen, aber auch von Menschen ausländischer Herkunft genutzt werden. Es steht Erwachsenen wie Minderjährigen offen, eine Eingabe an den Bayerischen Landtag zu richten. Auch Inhaftierten, Geschäftsunfähigen und unter Pflegschaft oder Betreuung stehenden Menschen sowie juristischen Personen wird die Chance einer Beschwerde beim Parlament eingeräumt.

Das bayerische Petitionsrecht ist noch in anderer Weise »großzügig«: Es erlaubt beispielsweise, dass Beschwerden auch für andere Menschen formuliert und eingereicht werden, etwa für behinderte oder pflegebedürftige Menschen oder Kleinkinder. Und – natürlich – ist das Verfahren für Sie kostenfrei.

Schließlich ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden nicht an eine Einzelperson gebunden. Immer wieder kommt es vor, dass Bürgerinnen und Bürger gemeinsam Eingaben an den Bayerischen Landtag richten. Bisweilen finden sogar regelrechte Massenpetitionen den Weg ins Parlament. Auch dies lassen Verfassung und Petitionsgesetz ausdrücklich zu.

So stehen hinter jährlich ca. 3000 Eingaben und Beschwerden tatsächlich die Anliegen Zehntausender von Bürgerinnen und Bürgern. Sie sehen daran: Über das Petitionsrecht können Sie sich unmittelbar an Ihre Vertreter, die Abgeordneten, wenden. Die Bedeutung einer Eingabe reicht von der Erwartung einer Rechtsauskunft bis hin zum Rettungsanker in scheinbar aussichtsloser Lage. Umgekehrt können die Abgeordneten mithilfe der eingehenden Beschwerden sehr genau Stimmungen und Missstimmungen in der Bevölkerung aufnehmen. Sie erfahren, wie die von ihnen beschlossenen Gesetze in der Praxis wirken. Und sie können ihre Kontrollaufgabe gegenüber Regierung und Verwaltung in sehr konkreter Weise ausüben.

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Auch Online-Petitionen sind möglich
© Bildarchiv Bayerischer Landtag

Das müssen Sie beachten:

Prüfen Sie zunächst, ob der Bayerische Landtag für Ihr Anliegen zuständig ist! Das bayerische Parlament behandelt alle Eingaben und Beschwerden, die bayerische Gesetze und Behörden betreffen. Aber auch Petitionen, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten) richten, unterliegen der Prüfung durch den Landtag, soweit die staatliche Aufsicht über diese Körperschaften reicht. Beachten Sie, dass Eingaben, die ein Handeln von Behörden des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, erst dann behandelt werden, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.

Sie sehen: Entscheidend ist die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber oder die bayerische Verwaltung für den Gegenstand der Petition verantwortlich ist. Umgekehrt ist der Bayerische Landtag nicht Ihr Ansprechpartner für Beschwerden, wenn sich Ihre Eingabe beispielsweise gegen Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes richtet. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags (Postanschrift: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin; E-Mail: vorzimmer.peta@bundestag.de;  Fax (0 30) 2 27 3 60 53) oder des jeweiligen Bundeslandes.

Beachten Sie, dass Petitionen gegen Gerichtsurteile nicht zulässig sind. Der Grund dafür ist: Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantieren die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gerichtsurteile und –beschlüsse können Sie nur auf dem Wege der vorgesehenen Rechtsmittelverfahren prüfen lassen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Angelegenheit im Wege einer Eingabe an den Landtag geprüft werden kann, können Sie telefonisch in der Zentralstelle für Petitionen des Landtagsamtes unter Telefonnummer (089) 41 26 22 27 nachfragen.

Was geschieht mit Ihrer Petition im Parlament?

Das Landtagsamt weist Ihre Eingabe dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden oder – je nach sachlicher Zuständigkeit – einem der anderen Fachausschüsse des Parlaments zu. mehr...

Bild: Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden - Copyright: Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
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Wie kann der zuständige Ausschuss entscheiden?

Bei der Behandlung Ihrer Eingabe wird der Ausschuss zunächst grundsätzlich prüfen, wie er sich zur angeforderten Stellungnahme der Staatsregierung verhält. mehr...

Sie möchten mehr über das Petitionsverfahren wissen?

In der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode wird im Parlament Bilanz gezogen:
Dann gibt der Vorsitzende des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden der Vollversammlung des Bayerischen Landtags einen Bericht über die Behandlung von Petitionen in den verschiedenen Ausschüssen. Dazu gehört eine Übersicht über die Themenfelder der Eingaben und Beschwerden sowie eine Darstellung, wie die Petitionen erledigt wurden. mehr...