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Antragsrecht der Abgeordneten

"Der Landtag wolle beschließen ..."
Mit dieser Formel müssen alle parlamentarischen Anträge einschließlich der Dringlichkeits- und Änderungsanträge eingeleitet werden, die sowohl von einzelnen Abgeordneten wie auch von Fraktionen gestellt werden können.


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Drucksachen
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Das Antragsrecht ist in § 59 der Geschäftsordnung geregelt.

Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch beim Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.


Behandlung der Anträge

Anträge werden vom Präsidenten dem jeweils federführenden Ausschuss überwiesen. In der Vollversammlung findet über sie in der Regel nur eine Lesung statt.

Einen Vorrang genießen Dringlichkeitsanträge (§ 60 der Geschäftsordnung), deren sofortige Behandlung eine Fraktion oder mindestens 20 Abgeordnete verlangen können, wenn sie eine dringliche Angelegenheit betreffen. Wird der Antrag während einer Vollsitzung eingereicht, muss sie der Präsident sofort auf die Tagesordnung setzen. Bei Zweifeln über die Dringlichkeit entscheidet der Ältestenrat. Vertagungen von Dringlichkeitsanträgen sind nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten zulässig.


Wiedereinbringung von Anträgen
Hat der Landtag einen Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag zum gleichen Gegenstand mit gleichem Inhalt während der gleichen Landtagsperiode nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.