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Regierungsbildung

"Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt" (Art. 44 Abs. 1 Bayerische Verfassung).
Mit diesen Worten drückt die Bayerische Verfassung unmissverständlich das Recht des Parlaments zur Regierungsbildung aus.

Bild: Die Mitglieder der neuen bayerischen Staatsregierung bei der Vereidigung - Copyright: Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
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Die Mitglieder der neuen bayerischen Staatsregierung bei der Vereidigung
© Bildarchiv Bayerischer Landtag
Zu Beginn der Wahlperiode geht es im Bayerischen Landtag um die Regierungsbildung. In geheimer Wahl wird spätestens eine Woche nach der konstituierenden Sitzung der Ministerpräsident mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Art. 44 Bayerische Verfassung). Nachdem der neu gewählte Regierungschef die Wahl angenommen hat, legt er vor dem Landtagspräsidenten den Amtseid ab. In der dritten Sitzung des Parlaments schließlich stellt der Ministerpräsident sein Kabinett vor: Die höchstens 17 Staatsminister und Staatssekretäre bedürfen ebenfalls der Zustimmung durch die Mehrheit des Parlaments (Art. 45 Bayerische Verfassung).

In der Regel erfolgt die Regierungsbildung immer am Beginn einer Wahlperiode. Allerdings kann auch zwischen zwei Wahlterminen die Neuwahl eines Ministerpräsidenten notwendig werden, etwa nach dem Rücktritt oder dem Tod des bisherigen Amtsinhabers. In diesen Fällen wird der neue Regierungschef lediglich für den Rest der Wahlperiode vom Parlament gewählt. Mit einem Wechsel an der Spitze der Staatsregierung ist immer auch der Rücktritt des gesamten Kabinetts verbunden. Deshalb gilt auch für die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten während einer Wahlperiode: Sein neues Kabinett bedarf der mehrheitlichen Zustimmung durch das Parlament. Ebenso muss die Mehrheit des Hohen Hauses immer auch ihre Zustimmung zur Anzahl und zu den vorgesehenen Zuständigkeiten der Ministerien geben. Und schließlich: Auch für die Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung benötigt der Ministerpräsident eine zustimmende Mehrheit im Parlament.

Sollte die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nicht zustande kommen, hat der Landtagspräsident den Landtag aufzulösen (Art. 44 Abs. 5 Bayerische Verfassung). Das Parlament müsste dann von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern neu gewählt werden.