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Regierungsbildung

In der Regel erfolgt die Regierungsbildung immer am Beginn einer Wahlperiode. Allerdings kann auch zwischen zwei Wahlterminen die Neuwahl eines Ministerpräsidenten notwendig werden, etwa nach dem Rücktritt oder dem Tod des bisherigen Amtsinhabers. In diesen Fällen wird der neue Regierungschef lediglich für den Rest der Wahlperiode vom Parlament gewählt. Mit einem Wechsel an der Spitze der Staatsregierung ist immer auch der Rücktritt des gesamten Kabinetts verbunden. Deshalb gilt auch für die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten während einer Wahlperiode: Sein neues Kabinett bedarf der mehrheitlichen Zustimmung durch das Parlament. Ebenso muss die Mehrheit des Hohen Hauses immer auch ihre Zustimmung zur Anzahl und zu den vorgesehenen Zuständigkeiten der Ministerien geben. Und schließlich: Auch für die Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung benötigt der Ministerpräsident eine zustimmende Mehrheit im Parlament.
Sollte die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nicht zustande kommen, hat der Landtagspräsident den Landtag aufzulösen (Art. 44 Abs. 5 Bayerische Verfassung). Das Parlament müsste dann von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern neu gewählt werden.


















