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Volksgesetzgebung
VolksbegehrenDer Weg zu einem Volksentscheid führt zunächst über das Volksbegehren. Für die Zulassung eines Volksbegehrens sind nach dem Landeswahlgesetz 25.000 Unterschriften von Stimmberechtigten notwendig. Außerdem muss dem Volksbegehren ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksentscheid findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger Bayerns (das sind derzeit rd. 930.000) das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes unterstützt. Der Ministerpräsident unterbreitet das Volksbegehren namens der Staatsregierung mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag.
Stellungnahme des Landtags
Nimmt der Landtag den aus einem Volksbegehren hervorgegangenen Gesetzentwurf unverändert an, so bedarf es - falls es sich nicht um eine Verfassungsänderung handelt - keines Volksentscheides mehr. Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zusammen mit dem Gesetz des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen (Art. 74 Abs. 4 Bayerische Verfassung).
Volksentscheid
Rechtsgültige Volksbegehren sind vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung durch die Staatsregierung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen (Art. 74 Abs. 5 Bayerische Verfassung). Die Abstimmung erfolgt mit "Ja" oder "Nein". Gesetze, die gleichzeitig die Bayerische Verfassung ändern, bedürfen nicht nur der Mehrheit der Abstimmenden, sondern auch die Zustimmung von 25 % der Stimmberechtigten ("Quorum").
Besondere Regelungen
Die Verfassungsmütter und -väter haben einige "Hürden" vorgesehen, um den Missbrauch dieser Volksgesetzgebung zu verhindern: So ist z. B. ein Volksentscheid über den Staatshaushalt unzulässig. Auch darf die Verfassung nicht in einer Weise geändert werden, die ihrem demokratischen Grundgedanken widerspricht.
Umgekehrt wird aber auch deutlich, wie bedeutsam die Volksgesetzgebung in Bayern ist: So kann etwa die Verfassung niemals allein durch den Bayerischen Landtag geändert werden. Vielmehr ist für eine solche Verfassungsänderung immer auch die Zustimmung der Bevölkerung per Volksentscheid notwendig (sog. "obligatorisches Verfassungsreferendum").
Informationen über durchgeführte Volksbegehren und Volksentscheide erhalten Sie auf der Seite des Landeswahlleiters.




















