Sonstige Wahlfunktionen und Mitwirkung in anderen Gremien

Als direkt gewählte Vertretung des bayerischen Volkes hat der Bayerische Landtag neben den zentralen Funktionen Regierungsbildung, Gesetzgebung und Kontrolle weitere wichtige Aufgaben und Mitwirkungsrechte innerhalb des politischen Systems des Freistaates und im Hinblick auf wichtige öffentliche Einrichtungen.

Nach den Bestimmungen der Bayerischen Verfassung wählt das Parlament die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, also des höchsten Gerichts innerhalb der rechtsprechenden Gewalt im Staat (Art. 68 Abs. 3 Bayerische Verfassung).

Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Art. 80 Abs. 2 Bayerische Verfassung).

Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gewählt (Art. 33a Abs. 1 Bayerische Verfassung).

Aufgrund spezieller Rechtsvorschriften gehören Abgeordnete des Bayerischen Landtags unter anderem folgenden Beiräten und Gremien an:

  • dem Rundfunkrat

  • dem Medienrat

  • dem Landesdenkmalrat

  • dem Landessportbeirat

  • dem Landesgesundheitsrat

  • dem Stiftungsrat der Bayerischen Landesstiftung

  • dem Beirat für Informations- und Kommunikationstechnik

  • den Beiräten bei den einzelnen bayerischen Justizvollzugsanstalten

Dem Verwaltungsrat der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit gehören acht Abgeordnete sowie Vertreter der Staatsministerien an.

Steht dem Freistaat Bayern für den Ausschuss der Regionen bei der Europäischen Union ein zweites Mitglied zu, wird dieses vom Bayerischen Landtag gewählt. Die Staatsregierung benennt die Mitglieder Bayerns bei der EU.

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