Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Maskenpflicht im Landtag ist kein Eingriff in das freie Mandat

Dienstag, 15.09.2020

 

  • Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
  • Die Richter sehen keine Einschränkung für die Ausübung des freien Mandats der Abgeordneten durch die Anordnung von Landtagspräsidentin Ilse Aigner zur Maskenpflicht.

 

MÜNCHEN.               Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Maßnahmen von Landtagspräsidentin Ilse Aigner zum Schutz in der Corona-Pandemie in einem Eilbeschluss als rechtmäßig anerkannt und inhaltlich bestätigt. Der Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus Sicht des Gerichts vollumfänglich unbegründet. Die Richter sehen durch die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bayerischen Landtag keinen Eingriff in das sogenannte freie Mandat.  

Die AfD-Fraktion und der AfD-Abgeordnete Christoph Maier sind in ihrem Vorgehen gegen die Maskenpflicht im Bayerischen Landtag vorerst gescheitert. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte den AfD-Antrag auf einstweilige Anordnung als vollumfänglich unbegründet ab.

Landtagspräsidentin Ilse Aigner: „Der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist eine wichtige Bestätigung und zeigt mir, dass die Maskenpflicht im Bayerischen Landtag rechtens und richtig ist und dazu dient, Abgeordnete, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Parlaments in der Pandemie zu gewährleisten. Auch wenn das Tragen von Masken zum Schutze anderer manchen nicht in ihre politische Agenda passt, müssen sie sich trotzdem daran halten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weder ein Maulkorb noch eine Einschränkung der Freiheit. Wer sie trägt, handelt verantwortungsvoll.“

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags hatte zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus im Maximilianeum neben zahlreichen weiteren Maßnahmen schon Anfang Juli eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Abgeordnete, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und alle zutrittsberechtigten Personen im Maximilianeum angeordnet. Damit schränkt die Landtagspräsidentin aus Sicht des Gerichts nicht das freie Mandat der Abgeordneten ein: „Inwieweit durch die von den Antragstellern beanstandete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Ausübung dieser Rechte eingegriffen werden soll, erschließt sich nicht. Eine Beeinträchtigung des Kernbereichs der Mandatsausübung ist nicht ersichtlich“, heißt es in der Begründung des Verfassungsgerichtshofes. Damit bestätigen die Richter das Gutachten der Abgeordnetenrechtskommission, auf das sich die Landtagspräsidentin gestützt hatte. 

Die Richter des Verfassungsgerichtshofes betonen zudem die Bedeutung des Landtags als Verfassungsorgan: „Der durch die hausrechtlichen Anordnungen der Präsidentin des Bayerischen Landtags bezweckte Schutz von Leben und Gesundheit vor der nach wie vor bestehenden Gefahr, sich – auch bei Begegnungen im Landtag – mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und an COVID-19 zu erkranken, und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Landtags sind höher zu bewerten als die von den Antragstellern geltend gemachten Abgeordnetenrechte.“

Nun folgt die Hauptverhandlung. Bis dahin müssen sich alle Abgeordneten und alle weiteren Personen, die sich im Maximilianeum aufhalten, an die Anordnung der Präsidentin halten. Das Gericht sieht „gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird“.

(CK)

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