Grundlagen, Inhalt und Anordnung der Regesten

Die Regesten (Exzerpte der Akten) wurden im wesentlichen auf der Grundlage des Aktenbestands des Beschwerdeausschusses der Kammer der Abgeordneten von 1819 bis 1918 erstellt, der im Archiv des Bayerischen Landtages lagert. Dieser Aktenbestand umfasst ca. 96 Prozent aller Beschwerden, die an die Kammer gerichtet wurden.
Diese Beschwerden sind daran zu erkennen, dass unter der Rubrik "Aktennummer" die Archivsignatur eingetragen ist. Die restlichen, nicht in den Aktenbestand gelangten Beschwerden wurden aus den gedruckten "Verhandlungen der zweiten Kammer (ab 1837 "Kammer der Abgeordneten") der Ständeversammlung des Königreichs Bayern", beziehungsweise (1848) den "Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des Königreichs Bayern" und (ab 1849) den "Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayerischen Landtags" erhoben.
Laufende Nummer
Auf diese durchlaufende Numerierung beziehen sich alle Angaben.

Namen
In dieser Rubrik sind die Beschwerdeführer angegeben, bei denen es sich um natürliche und juristische Personen (i. d. R. Gemeinden) oder Personengruppen handeln kann. Übersteigt die Zahl der Beschwerdeführer den hier verfügbaren Raum, so werden diese im Feld "Beschwerdegegenstand" aufgeführt.

Datum
Hier ist das Datum angegeben, an dem die Beschwerde ausgefertigt wurde; ersatzweise wurde das Datum der Präsentation eingesetzt. Ließ sich keines von beiden ermitteln, so wird das Datum des Vortrags angegeben. Ist auch dieses unbekannt, so wurde der 1.1. des betreffenden Jahres als fiktives Datum eingesetzt. In allen Fällen, in denen die Beschwerdeschrift selbst undatiert ist, wird die Art der Datierung im Feld "Bemerkungen" erläutert.

Wohnort
Dem Ortsnamen (in der heutigen Schreibweise) wurde zur Identifizierung die nächste Verwaltungsebene angefügt. Bis 1862 sind dies im rechtsrheinischen Bayern Landgericht (LG) oder (bis 1848) auch Herrschaftsgericht (HG), ab 1862 Landgericht (LG), Bezirksamt (BA) oder Amtsgericht (AG). In der Pfalz sind es bis 1854 Friedensgericht (FG) und Landgericht (LG), ab 1862 Landgericht (LG), Bezirksamt (BA) und Amtsgericht (AG). Es werden stets die Verwaltungsbehörden angegeben, die zum Zeitpunkt der Beschwerde bestanden.
Dies gilt auch für die anschließend genannten Regierungsbezirke, deren Bereiche sich mit ihrer Umbenennung 1837 teilweise verändert haben.

bis 1837 ab 1837
Isarkreis Oberbayern
Unterdonaukreis Niederbayern
Regenkreis Oberpfalz (u. Regensburg)
Obermainkreis Oberfranken
Rezatkreis Mittelfranken
Untermainkreis Unterfranken
Oberdonaukreis Schwaben (und Neuburg)
(die in Klammern gesetzten Namensteile werden weggelassen) Abb.: Kreise in Bayern bis 1837

Beruf
Hier wurden nicht nur Berufsbezeichnungen, sondern auch andere Angaben aufgenommen, soweit sie zur Charakterisierung des Beschwerdeführers beitragen können.

Beschwerdegegenstand
In diesem Feld wird wiedergegeben, wogegen sich die Beschwerde richtet. Obwohl dies nur in knappster Form geschehen kann, wurde hier je nach Umfang und Gegenstand der Beschwerde der konkrete Vorgang und/oder der allgemeine Beschwerdegrund dargelegt.
Diese Inhaltsangaben wurden sowohl aus der Beschwerdeschriften wie den Vorträgen der Referenten erarbeitet, in denen die Beschwerdegegenstände zumeist ausführlich erörtert werden; nicht selten enthalten sie gründliche Untersuchungen des Sachverhaltes und wichtige zusätzliche Informationen. So geben die Vorträge oft einen genaueren Einblick in die Hintergründe und Zusammenhänge der Beschwerde als die Beschwerdeschriften selbst.
Die Inhaltsangaben mussten sich zwangsläufig auf den Kern der Beschwerde beschränken, obwohl diese üblicherweise sehr umfangreich und häufig komplexe Vorgänge juristischer oder verwaltungstechnischer Natur zum Gegenstand haben. Es sei deshalb an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeakten generell umfängliche Informationen und oft sehr fundierte Ausführungen zu der Materie enthalten, die in dieser Inhaltsangabe umrissen ist.

Referent
Name des Ausschussmitglieds, dem das Referat der betreffenden Beschwerde im Ausschuss übertragen wurde. Er fertigte i. d. R. den schriftlichen Vortrag, der dem Ausschuss als Entscheidungsgrundlage diente und trug diesen dort auch vor.

Coreferent
Name des Ausschussmitgliedes, dem das Koreferat übertragen wurde. Erst seit 1872 wurden regelmäßig Koreferenten ernannt, vorher nur in Ausnahmefällen; ihre Mitwirkung beschränkte sich zumeist auf eine knappe zustimmende Begutachtung des Vortrags des Referenten.

Vortragsdatum
Datum, an dem der Referent entweder den schriftlichen Vortrag vollendete oder aber diesen im Ausschuss vortrug.

Vorschlag
In diesem Feld wird die abschließende Bewertung der Beschwerde im Vortrag des Referenten wiedergeben. Diese enthält üblicherweise die Beurteilung, ob sie die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde erfüllt und einen Vorschlag, wie mit ihr aufgrund dieser Einordnung weiter zu verfahren sei.

Votum
Hier ist vermerkt, welchen Entschluss der Beschwerdeausschuss hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise in der Beschwerde gefasst hat. Ist er wie in den meisten Fällen dem Vorschlag des Referenten gefolgt, so wurde die Bemerkung "wie beantragt" eingetragen, im Falle einer Abweichung wurde das Votum des Ausschusses vermerkt.

Bemerkung
Unter dieser Rubrik wurden alle zusätzlichen Informationen aufgenommen, die für die Beschwerde selbst und ihre Behandlung im Ausschuss und in der Kammer oder in anderer Weise von Bedeutung sind.

Aktennummer
Unter der hier angegeben Nummer sind die einzelnen Beschwerdevorgänge im Aktenbestand des Beschwerdeausschusses (5. Ausschuss) des Landtagsarchivs abgelegt.

Landtagsverhandlungen
Hier wird aufgeführt, wo sich die betreffende Beschwerde in den oben genannten "Verhandlungen" der Kammer der Abgeordneten findet. Ungeachtet seiner bis 1872 bestehenden Entscheidungskompetenzen hatte der Beschwerdeausschuss der Kammer über seine Tätigkeit fortlaufend Bericht zu erstatteten.
Dieser Verpflichtung ist der Ausschuss in der Weise nachgekommen, dass er den Inhalt der Beschwerden dem Plenum, wenn auch in teilweise sehr unterschiedlichem Umfang, vorgetragen hat. Diese Berichterstattung bietet in vielen Fällen einen recht guten Einblick in den Beschwerdegegenstand. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach 1872, als diese Berichte dem nun entscheidungsbefugten Plenum als Entscheidungsgrundlage zu dienen hatten. Möchte man über eine Beschwerde weitere Informationen, so sollte man daher zuerst immer die "Landtagsverhandlungen" heranziehen; in manchen Fällen dürfte dies eine Einblicknahme in die Akten selbst überflüssig machen. Die Angabe der Fundstelle erfolgt in dieser Weise:

1. Jahrgang
Jahrgang der Landtagsverhandlungen

2. Protokolle
bezieht sich stets auf die Serie der Protokollbände

1. Ziffer Nummer der Sitzung
Datum Datum der Sitzung
2. Ziffer Bandzahl
3. Ziffer Seitenzahl
3. Beilagen
bezieht sich in der Regel auf die Serie der Beilagenbände

1. Ziffer Beilagennummer
2. Ziffer Bandzahl
Ist der Ziffer ein "P" vorangestellt, so findet sich die Beilage in der Serie der Protokollbände
3. Ziffer Seitenzahl



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