Präsidentin Ilse Aigner zur Maskenpflicht im Landtag

„Masken bieten Schutz und zwar den einfachsten und wirksamsten!“

Dienstag, 7. Juli 2020

Am Beginn der heutigen Plenarsitzung wies Landtagspräsidentin Ilse Aigner noch einmal auf die seit dem 3. Juli im Maximilianeum geltende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hin. Aigner betonte: „Sie gilt auch für Abgeordnete! Wir haben Sie darüber ausführlich informiert. Ich bitte Sie eindringlich, beim Betreten und Verlassen des Plenarsaals sowie beim Umhergehen Ihre Mund-Nase-Bedeckung aufzusetzen. An Ihrem Sitzplatz können Sie sie abnehmen, selbstverständlich auch am Redepult sowie an den Saalmikrofonen.“ Die Präsidentin erwähnte auch die heute bekanntgegebene Gerichtsentscheidung zu ihrer diesbezüglichen Allgemeinverfügung: „Das Verwaltungsgericht München hat ganz aktuell heute einen Eilantrag der AfD-Fraktion gegen meine Anordnung abgelehnt.“, so Aigner.

Die Landtagspräsidentin ging auch auf die vom Ministerrat neu beschlossenen Lockerungen ein, gab aber gleichzeitig zu bedenken: „Die Maskenpflicht jedoch bleibt zu Recht unberührt! Das haben gestern auch die Gesundheitsminister aller Bundesländer so entschieden. Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei. Wir sehen es in der ganzen Welt und an den Hotspots hierzulande: Leichtsinn und Ignoranz ebnen ihr den Weg. Die Masken bieten Schutz und zwar den einfachsten und wirksamsten – im Einzelhandel, in Post und Bank, Bus und Bahn; und hier im Landtag. Und ich bestehe darauf, dass wir einander schützen, auf einander Rücksicht nehmen – in diesem Fall mit Maske.“

Die Maskenpflicht gilt für alle Abgeordneten, Mitarbeiter des Landtagsamtes, der Fraktionen, sowie Journalisten und Petenten. Sie sind vorerst verpflichtet, auf allen Gemeinschaftsflächen im Maximilianeum und den Außengebäuden (z.B. Flure, Sitzungssäle, Toiletten) einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

Wer gegen die Anordnung verstößt, muss mit Sanktionierung rechnen. Hier wird zwischen Bußgeldern für Mitarbeiter, Petenten und Journalisten sowie Zwangsgeldern für Abgeordnete unterschieden. Ein Bußgeld liegt bei 150 Euro, ein Zwangsgeld für MdL beträgt das Dreifache, nämlich 450 Euro.

Der Unterschied erklärt sich durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben: Ein Zwangsgeld ist ein Ordnungsmittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der Verpflichtete selbst erfüllen kann. Ein Bußgeld ahndet Ordnungswidrigkeiten nachträglich. Das Ordnungswidrigkeitengesetz schließt Bußgelder gegenüber den eigenen Abgeordneten des Parlaments aus.

/ PR

 

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