Nachbesserung des Umsetzungsgesetzes zur EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, Änderung handelsrechtlicher Vorschriften: keine Wertung von Erziehungsurlaub als Risikofaktor, keine Berücksichtigung der statistischen Restlebensdauer für die Rückzahlung, keine Einschränkung der Kreditwürdigkeit bei Laufzeiten über das Renteneintrittsalter, Anschlussfinanzierung für Altfälle, Ermöglichung von Gebäudesanierungen mit grundpfandrechtlicher Absicherung
|