Aufgaben des Landtags

Der Bayerische Landtag hat vier große Aufgaben zu erfüllen:

  1. Bildung der Staatsregierung
  2. Gesetzgebung 
  3. Kontrolle der Staatsregierung 
  4. Sonstige Wahlfunktionen und Mitwirkung in anderen Gremien

 

1. Bildung der Staatsregierung

Der Bayerische Landtag hat bei der Regierungsbildung drei Aufgaben, die in der Bayerischen Verfassung genannt sind:

  • die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Bayerische Verfassung)
     
  • die Zustimmung zu den von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufenen Mitgliedern der Staatsregierung (Art. 45 und 46 Bayerische Verfassung), zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien (Art. 49 Bayerische Verfassung)
     
  • die Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten (Art. 45 Bayerische Verfassung) mehr

2. Die Gesetzgebung

Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtags (von einzelnen Abgeordneten oder von Fraktionen), von der Staatsregierung und vom Volk (über Volksbegehren) eingebracht werden.

Gesetze werden – außer im Falle eines Volksentscheides – vom Landtag beschlossen. Die Gesetzgebung ist die Kernkompetenz des Parlaments. Nicht umsonst spricht man vom Bayerischen Landtag als der gesetzgebenden (= legislativen) Gewalt. Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, über die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Staatsverwaltung. Der Bayerische Landtag ist an die Bayerische Verfassung und an das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gebunden, wenn er Gesetze erlässt. Sie setzen der Gesetzgebung des Landtags Grenzen mehr

3. Kontrolle der Staatsregierung

Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung dar. Zu diesem Zweck können nach Art. 24 BV der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und jedes Mitglieds der Staatsregierung verlangen. Andererseits haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit gehört werden, auch wenn es die Tagesordnung nicht vorsieht. Um ihrer Kontrollfunktion wirksam nachkommen zu können, steht den Mitgliedern des Landtags ein umfassendes Frage- und Informationsrecht gegenüber der Staatsregierung zu mehr

Besonders bekannt sind zum Beispiel Untersuchungsausschüsse, die auch von einer Minderheit der Abgeordneten durchgesetzt werden können.

Eine weitere Aufgabe des Landtags ist die in Art. 80 BV geregelte Entlastung der Staatsregierung hinsichtlich des Haushaltsvollzugs des abgelaufenen Jahres.

Zur Kontrolle zählt auch das Petitionsrecht. Jede Person kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Landtag wenden. Durch die Eingaben erhält das Parlament einen Überblick über aktuelle Probleme, insbesondere auch über Härten und Zweifelsfälle, die sich beim Gesetzesvollzug ergeben.

4. Sonstige Wahlfunktionen und Mitwirkung in anderen Gremien

Neben den drei unverzichtbaren Aufgaben des Bayerischen Landtags kommen ihm im Rahmen der politischen Ordnung des Freistaates noch andere bedeutsame Funktionen zu. Dazu zählen insbesondere die Besetzung wichtiger staatlicher Organe und Institutionen, die das Parlament per Wahl vornimmt. Außerdem wirken die Abgeordneten in einer Reihe von staatlichen bzw. öffentlichen Gremien mit mehr
 

 

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Politik im Bayerischen Landtag

Das politische Leben im Landtag wird von den Fraktionen gestaltet. Politische Fragen richten Sie bitte direkt an die

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