Landtag A-Z

Abgeordnete

Die Mitglieder des Bayerischen Landtags -MdL- sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei bzw. organisierten Wählergruppe. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden (Art. 13 Bayerische Verfassung). Jeder Staatsbürger kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählen und gewählt werden. Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.

20.07.2020

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Abgeordnetenentschädigung

30.04.2020

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Abgeordnetenrechtskommission

Die Abgeordnetenrechtskommission wird jeweils zu Beginn der Wahlperiode aus derzeit neun unabhängigen Mitgliedern gebildet. Sie berät den Bayerischen Landtag in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats und ist bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz anzuhören. In der 18. Wahlperiode setzt sich die Abgeordnetenrechtskommission wie folgt zusammen:

Prof. Dr. Manfred Bengel  (Ehrenpräsident der Notarkasse), Hubert Schurkus (Vorsitzender des Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft (bbw) e. V.), Hildegund Holzheid (Bayerische Verfassungsgerichtshofspräsidentin  a.D.), Peter Mosch (Gesamtbetriebsratsvorsitzender der Audi AG), Prof. Dr. Ursula Münch (Direktorin der Akademie für Politische Bildung Tutzing), Prof. Dr. Dr. h.c. Heinrich Oberreuter (Professor für Politikwissenschaft), Stephanie Spinner-König (Mitglied im Aufsichtsrat der Spinner GmbH und Vizepräsidentin der IHK München und Oberbayern), Prof. Dr. em. Udo Steiner (Bundesverfassungsrichter a.D.), Harald Strötgen (ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Stadtsparkasse München).

04.07.2023

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Abstimmung

Namentliche Abstimmung mit den Abstimmungskarten Ja, Nein und Enthaltung | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Einfache Abstimmung
Grundsätzlich wird über Beratungsgegenstände in einfacher Form abgestimmt. Die häufigste Form ist dabei die Abstimmung durch das Handzeichen der Abgeordneten. Die einfache Abstimmung kann aber auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben erfolgen. Eine Gegenprobe wird in allen Fällen vorgenommen.

Namentliche Abstimmung

Bei dieser Form der Abstimmung, die nur von einer Fraktion oder mindestens 20 Mitgliedern des Landtags beantragt werden kann, übergeben die Abgeordneten eine amtliche, ihren Namen tragende farbige Stimmkarte, aus der sich ihr jeweiliges Abstimmungsverhalten ergibt, an Schriftführer (siehe Präsidium) bzw. Mitarbeiter des Landtagsamts zum Einwurf in die dafür bereitgestellten Urnen. Nach dem Abstimmungsvorgang, der in der Regel fünf Minuten dauert, stellt das amtierende Präsidium das Abstimmungsergebnis fest, welches anschließend der Präsident bzw. die Präsidentin verkündet. Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle ist diese Abstimmungsform zwingend vorgeschrieben, z. B. bei der Schlussabstimmung über verfassungsändernde Gesetzesvorlagen. Namentliche Abstimmungen werden oft beantragt, um auch später noch feststellen zu können, ob und ggf. mit welchem Votum sich ein Mitglied des Landtags an der Abstimmung beteiligt hat. Namentliche Abstimmungen finden in den Ausschüssen nicht statt.

Hammelsprung

Erscheint das Abstimmungsergebnis dem Präsidenten oder einem der Schriftführer zweifelhaft, findet der so genannte Hammelsprung statt. Hierzu verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal, um ihn anschließend wieder durch die ihrem Abstimmungsverhalten entsprechend mit Ja, Nein oder Enthaltung gekennzeichnete Tür zu betreten. Dabei werden sie von Schriftführern oder Mitarbeitern des Landtagsamts gezählt. Die Bezeichnung Hammelsprung geht auf ein Bild über einer der Abstimmungstüren des alten Berliner Reichstages zurück. Dort war der Riese Polyphem zu sehen, eine griechische Sagengestalt, der seine Schafe zwischen den Beinen hindurch laufen ließ, um sie zu zählen. In den Ausschüssen gibt es keinen Hammelsprung.

02.12.2014

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Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und 17 weitere von den Fraktionen benannte Vertreter an.
Der Ältestenrat ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten und bestimmt Zeit und Tagesordnung der Vollversammlungen. Mit dem Lebensalter hat die Bezeichnung Ältestenrat nichts zu tun.

30.04.2020

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Aktuelle Stunde

Aktuelle Stunde nennt man eine Aussprache in der Vollversammlung aus aktuellem Anlass über ein von den Fraktionen abwechselnd zu bestimmendes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und in die Zuständigkeit des Landes fällt (§§ 65 und 66 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

02.12.2014

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Alimentierung

02.12.2014

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Alterspräsident

Als Alterspräsident bezeichnet man das älteste Mitglied im Parlament. Die Funktion besteht gewöhnlich darin, die erste Sitzung (Konstituierende Sitzung) des Gremiums so lange zu leiten, bis die Wahl des Landtagspräsidenten erfolgt ist. Die jüngsten Abgeordneten der Vollversammlung unterstützen diesen als Schriftführer.

30.04.2020

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Anfragen

Anfragen zum Plenum


In Sitzungswochen (siehe Vollversammlung), in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind,  kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. Die Anfrage wird kurzfristig vom zuständigen Ministerium schriftlich beantwortet und als Landtagsdrucksache veröffentlicht (§ 74 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Schriftliche Anfragen


Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag umfangreichere Anfragen an die Staatsregierung schriftlich einzureichen, die dann binnen vier Wochen schriftlich beantwortet und auf Wunsch des Abgeordneten als Landtagsdrucksache veröffentlicht werden (§§ 71 und 72  Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Interpellationen


Eine Interpellation ist eine große öffentliche Anfrage an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten. Sie kann von einer Fraktion oder 20 Abgeordneten eingebracht werden (§§ 67 bis 70 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

 

02.12.2014

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Anhörung

Die Ausschüsse haben das Recht und auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung eine Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen durchzuführen (sog. große Sachverständigenanhörung, § 173 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Daneben besteht für die Ausschüsse die Möglichkeit, Personen, die dem Landtag nicht angehören, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben (sog. kleine Sachverständigenanhörung, § 136 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Als Folge der Abschaffung des Senats  zum 31. Dezember 1999 wurde in die Geschäftsordnung das sog. Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Verband der Bayerischen Bezirke) aufgenommen. Danach soll diesen, wenn der Gegenstand der Beratungen wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, rechtzeitig vor der Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinaus besteht die Möglichkeit der mündlichen Erörterung im Ausschuss (§ 174 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

04.12.2014

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Anklage

Der Landtag ist gem. Art. 61 der Bayerischen Verfassung berechtigt, gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Parlaments unter bestimmten Voraussetzungen Anklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu erheben.

02.12.2014

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Anträge

Bildarchiv Bayerischer Landtag

Anträge werden mit den Worten eingeleitet: Der Landtag wolle beschließen. Neben einzelnen Abgeordneten können Fraktionen in ihrer Gesamtheit Anträge und Änderungsanträge stellen. Für dringliche Angelegenheiten sieht die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag die Möglichkeit vor, Dringlichkeitsanträge einzureichen, über die dann beschleunigt entschieden wird.

02.12.2014

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Ausgleichsmandate

04.12.2014

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Ausschüsse

Für die Dauer der Wahlperiode eines Landtags werden ständige Ausschüsse eingesetzt, die für bestimmte Fachgebiete zuständig sind (z.B. Staatshaushalt und Finanzfragen, Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport, Bildung und Kultus oder Umwelt und Verbraucherschutz). Die 14 Ausschüsse haben die Aufgabe, die Verhandlungen und Entscheidungen der Vollversammlung inhaltlich vorzubereiten. Sie entscheiden außerdem abschließend über Eingaben und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger. Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses. Die Besetzung richtet sich nach der Größe der Fraktionen. Ihnen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.

30.04.2020

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Ausschuss der Regionen

02.12.2014

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Bannmeile - Befriedeter Bezirk

Bannmeile um das Maximilianeum | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Das Bayerische Versammlungsgesetz grenzt rund um den Sitz des Bayerischen Landtags im Maximilianeum einen Befriedeten Bezirk ab, in dem Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Abgeordneten unbeeinträchtigt von Störungen, wie z. B. Demonstrationen, freie Entscheidungen treffen können. Diese so genannte

Bannmeile

(Dokument vorlesen) erstreckt sich vom Max-Weber-Platz bis zum Westufer der Isar, bzw. vom Gasteig bis zum Friedensengel.  

31.08.2018

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Barrierefrei

Maximilianeum – Schritt für Schritt barrierefrei

Barrierefreies Bauen heißt für uns Gestalten für alle



Der Bayerische Landtag hat es sich zum Ziel gesetzt, das Maximilianeum möglichst barrierefrei zu gestalten. Ein barrierearmes Umfeld in einem historischen Kontext zu schaffen, erfordert eine Vielzahl von großen und kleinen Maßnahmen. Auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft werden hier Schritt für Schritt Hindernisse aus dem Weg geräumt.

04.12.2014

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Bayerische Verfassung

Verfassung des Freistaates Bayern | Bildarchiv Bayerischer Landtag

02.12.2014

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Bayernhymne

Bayernhymne

Das Lied „Für Bayern“ war seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bereits weit verbreitet, bevor es durch Initiativen des Bayerischen Landtags offizielle Hymne des Freistaats wurde. Weitere Informationen

27.07.2020

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Berichterstattung

In den Ausschüssen werden zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter und Mitberichterstatter bestimmt, die mündlich berichten. In der Vollversammlung findet eine Berichterstattung in der Regel nicht statt.

02.12.2014

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Beschlussfähigkeit

Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich (Art. 23 Bayerischer Verfassung). In besonderen Fällen bedarf es für Beschlüsse auch anderer Mehrheiten, z. B. einer Zweidrittelmehrheit des Landtags. Der Präsident oder die Präsidentin muss in solchen Fällen durch ausdrückliche Erklärung feststellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.

02.12.2014

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Beschwerde

Eingaben und Beschwerden von Bürgern werden in der parlamentarischen Praxis als Petitionen bezeichnet. Siehe Petitionen


02.12.2014

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Bezüge der Abgeordneten

02.12.2014

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Budgetrecht

Das Recht des Landtags den Haushalt zu verabschieden wird auch als Budgetrecht bezeichnet.

02.12.2014

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Bürgerpreis

Bürgerpreis | Bayerischer Landtag

Ehrenamtliches Engagement steht im Mittelpunkt des Bürgerpreises des Bayerischen Landtags (früher: Bürgerkulturpreis), der jedes Jahr unter einem anderen Leitthema verliehen wird.

Teilnehmen können Bürgerinnen und Bürger sowie gesellschaftliche Gruppen (zum Beispiel Verbände, Vereine, Bündnisse, Initiativen o.ä.), die sich mit ihren Projekten in Bayern in herausragender und beispielhafter Weise ehrenamtlich für das jeweilige Leitthema engagieren. Die Projekte sollen auf Dauer angelegt sein, bereits erfolgreiche Schritte der Umsetzung vorweisen und über die bewährte Verbandsarbeit hinausgehen.

Die Preisträger werden von einem Beirat unter Vorsitz der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten ausgewählt.

Der Preis ist mit 50.000 Euro dotiert. Eine Teilausschüttung des Preisgeldes bleibt vorbehalten. Zudem kann das jeweilige Preisgeld auch in Teilsummen auf mehrere Preisträger aufgeteilt werden. Das Preisgeld ist zweckgebunden und für die Förderung der prämierten Initiative oder deren Fortentwicklung einzusetzen.

15.01.2018

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d´Hondt´sches Höchstzahlverfahren

Der Belgier d´Hondt entwickelte 1882 ein Verfahren, das die Anzahl der Parlamentssitze nach einer vorher feststehenden Gesamtzahl für die Fraktionen nach deren Stärke berechnet. Danach wird die auf jede Partei entfallene Stimmenzahl nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und das Ergebnis in einer Tabelle angeschrieben. Diese Zahlen werden nach ihrer Höhe quer durch die Parteien nummeriert. Den jeweils höchsten Zahlen wird der Reihe nach ein Sitz zugeteilt, bis die Gesamtzahl erreicht ist. Damit sind die auf die Parteien entfallenden Höchstzahlen (=Sitze) festgestellt. 

Seit Herbst 2008 ersetzt im Bayerischen Landtag das Höchstzahlenverfahren Sainte-Laguë/Schepers (siehe dort) das Verfahren nach d`Hondt. 

02.12.2014

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Datenschutz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin (Art. 33a Bayerischer Verfassung). Die Datenschutzkommission  des Landtags unterstützt den Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Arbeit.

30.04.2021

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Diäten

02.12.2014

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Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge sind nach § 60 der Geschäftsordnung  für den Bayerischen Landtag solche Anträge, deren Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würden.

08.06.2020

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Dritte Lesung

08.06.2020

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Drucksachen

Drucksachen der Landtagsprotokolle | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Landtagsdrucksachen  sind insbesondere alle zur parlamentarischen Beratung eingebrachten Vorlagen der Staatsregierung, die Gesetzentwürfe und die Anträge der Abgeordneten, alle Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die Beschlüsse der Vollversammlung und die Berichte der Untersuchungsausschüsse, Interpellationen und Schriftliche Anfragen. Sie erhalten die Zahl der jeweiligen aktuellen Wahlperiode (z.Zt. 18) und eine fortlaufende Nummerierung (z. B. 18/123) und können im Internet abgerufen werden. Zusammen mit den Protokollen informieren die Drucksachen die Öffentlichkeit über die Arbeit des Landtags.

01.12.2020

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Einfache Abstimmung

Siehe Abstimmung

08.06.2020

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Eingabe

Siehe Petitionen

08.06.2020

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Enquete-Kommission

Die Enquete-Kommission für Gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der Landtag kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, Enquete-Kommissionen einsetzen (Art. 25a Bayerische Verfassung). Diese bestehen aus Mitgliedern des Landtags und externen Sachverständigen. So erhält der Landtag zusätzliches Wissen für seine Beratungen und Entscheidungen. Das Plenum des Landtags teilt den Kommissionen ihren Auftrag zu. Die nicht dem Landtag angehörenden Sachverständigen arbeiten gleichberechtigt mit. Zusammensetzung und Verfahren sind in der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag geregelt.

08.06.2020

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Entschädigung

Die Abgeordneten tragen sich in den Sitzungen in Anwesenheitslisten ein | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Die aktuelle Höhe richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes. Bei der Höhe der Entschädigung (Diäten) ist berücksichtigt, dass die Abgeordnete im freien Mandat stehen und nicht in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsplatzgarantie. Das Mandat besteht nur auf Zeit, es ist deshalb notwendig, einen Risikozuschlag einzurechnen. Das Abgeordnetenmandat erfordert hohes persönliches Engagement. 60 bis 100 - Stundenwochen sind typisch und unvermeidbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. November 1975 (sog. Diätenurteil, BverfGE 40,296) bestätigt. Für die Anpassung der Entschädigung enthält das Abgeordnetengesetz eine Indexregelung. Danach erhalten die Abgeordneten mit einem Jahr Verzögerung nur die Steigerung, die der Durchschnitt der Erwerbstätigen im Vorjahr erhalten hat. Niedrige Lohnabschlüsse oder Nullrunden – ja sogar ev. Einkommensminderungen – schlagen sich in Bayern (über die Indexzahl) unmittelbar auf die Diäten der Abgeordneten durch. Die Indexzahlen werden von neutraler Stelle, dem Landesamt für Statistik  festgelegt und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

08.06.2020

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Erste Lesung

08.06.2020

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Europa/Europäische Union

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss 28 demokratischer europäischer Staaten. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund. Hauptorgane der EU sind das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, und der Ministerrat. Diese Organe können Rechtsakte erlassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Allerdings darf die EU nur innerhalb der ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips handeln.

Über den Ausschuss der Regionen und die Staatsregierung kann der Bayerische Landtag Einfluss auf die Entscheidungen der EU nehmen. Der Vertrag von Lissabon hat ein Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle geschaffen, in das auch der Bayerische Landtag einbezogen ist.

Der Bayerische Landtag hat eine Kontakt- und Informationsstelle in Brüssel  eingerichtet. Diese ist für die Abgeordneten des Bayerischen Landtags erste Anlaufstelle für ihre europapolitischen Aktivitäten in Brüssel.

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08.06.2020

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Föderalismus

Die bayerische, deutsche und europäische Fahne | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Föderalismus bedeutet Aufteilung staatlicher Macht und damit Gewaltenkontrolle. Die deutschen Länder haben einen eigenen, nicht vom Bund abgeleiteten Staatscharakter mit demokratischer Verfassung, Parlament, Regierung, Gerichten, eigener Verwaltung und eigenen Steuereinkünften.

Ungeachtet der grundsätzlichen Bewährung als politisches Modell hat sich der Föderalismus in Deutschland im Einzelnen als reformbedürftig erwiesen. So hat sich beispielsweise das Verhältnis zwischen Bund und Ländern durch die intensive Nutzung der sog. konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund und durch das Instrument der Gemeinschaftsaufgaben im Laufe der letzten Jahrzehnte zu Ungunsten der Länder verschoben.
Angesichts der Notwendigkeit zur Modernisierung des föderalen Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2003 eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (sog. Föderalismuskommission I) eingesetzt.

Kernanliegen der Föderalismusreform war die Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern durch eine tiefgreifende Entflechtung der Verantwortlichkeiten.

Der Bund kann seither Regelungen über Behördeneinrichtungen und Verwaltungsverfahren auch ohne Zustimmung des Bundesrats regeln. Im Ausgleich erhielten die Länder die Möglichkeit, abweichende gesetzliche Regelungen zu treffen. Die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze wird hierdurch spürbar reduziert.

Weiter wurde die bisher bestehende Rahmengesetzgebung durch einen neuen Typus der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsrechten ersetzt. Unter anderem im Bereich des Jagdwesens, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung sowie der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse hat der Bund nunmehr die Möglichkeit, diese Gesetzesmaterien voll zu regeln, anstatt sich wie bisher auf die Vorgabe der Rahmenbedingungen zu beschränken. Durch die Abweichungsbefugnis sind die Länder in der Lage, den unterschiedlichen landschaftlichen, klimatischen und wirtschaftlich-soziologischen Strukturen durch eine eigene Gesetzgebung Rechnung zu tragen.
Das Reformpaket hat Blockaden im Bundesrat reduziert. Gesetzesvorhaben können damit schneller auf den Weg gebracht werden, die Bürgerinnen und Bürger können darüber hinaus wieder deutlicher erkennen, wer die Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen trägt.
Ende 2006 haben Bundestag und Bundesrat insbesondere zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen eine weitere Föderalismuskommission eingesetzt (sog. Föderalismuskommission II). Ziel dieses zweiten Reformschritts war es, eine auf  Dauer tragfähige Haushaltsentwicklung in ganz Deutschland zu ermöglichen. Die Reform sollte für nachhaltige und generationengerechte öffentliche Finanzen und Haushalte sorgen und neue Schuldenaufnahmen wirksam und dauerhaft begrenzen.

Für die zweite Stufe der Föderalismusreform stand die Finanzverfassung im Mittelpunkt. Hinzu kamen die sogenannten Verwaltungsthemen. Das zentrale Ziel der zweiten Stufe der Föderalismusreform war die Schaffung einer wirksamen Schuldenbremse.

08.06.2020

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Fraktionen

Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Bayerischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags zusammenschließen. Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag verlangt als Mindestgröße einer Fraktion fünf Abgeordnete. In der Regel schließen sich die Abgeordneten, die Mitglieder derselben Partei sind, zu einer Fraktion zusammen. Die Fraktionen wählen ihre Vorsitzenden und ihren Vorstand. Hauptaufgabe der Fraktionen ist die politische Willensbildung. Sie bereiten Stellungnahmen vor, erarbeiten Vorlagen und legen die Haltung der Fraktion in den Ausschüssen sowie im Landtagsplenum fest. Die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen ist im Einzelnen im Bayerischen Fraktionsgesetz geregelt. Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, werden als fraktionslose Abgeordnete bezeichnet.

22.01.2021

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Frauen im Landtag

Im 18. Bayerischen Landtags sind 55 Frauen unter den insgesamt 205 Abgeordneten vertreten: CSU 18 Frauen (von 84), GRÜNE 17 (von 38), FREIE WÄHLER 6 (von 27), AfD 2 (von 18), SPD 11 (von 22) und FDP 1 (von 11). Die vier derzeit fraktionslosen Abgeordneten sind Männer. (Abgeordnete)

 

18.02.2022

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Freistaat

Bild: Das Große Bayerische Staatswappen - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto:
Das Große Bayerische Staatswappen
Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der Begriff Freistaat ist die deutsche Entsprechung für Republik. Die Staatsform der Republik kennt im Gegensatz zur Monarchie keinen König als obersten Souverän. Vielmehr ist das Volk selbst Urheber und Träger der Staatsgewalt. Im politischen System des Freistaats Bayern wird der Souverän – abgesehen von den Formen der direkten Demokratie in Volksbegehren und Volksentscheid – vom Bayerischen Landtag, der Volksvertretung, repräsentiert. Die Bezeichnung Freistaat Bayern war 1919 ein Bekenntnis zu einer freiheitlichen Staatsordnung, die nach der Novemberrevolution bewusst gewählt wurde, um die Abkehr von der Monarchie herauszustellen. Nach dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur wurde durch die erneute Verwendung des Begriffes Freistaat in der Bayerischen Verfassung  auch das Wiedererstehen einer eigenen bayerischen Staatlichkeit in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht. In heutiger Sichtweise wird der Begriff Freistaat Bayern auch als Inbegriff bayerischer Föderalismuspolitik und als Ausdruck eigener Identität, Geschichte und Kultur verstanden.
Rechtlich ist die Bezeichnung Freistaat innerhalb der Bundesrepublik ohne besondere Bedeutung, da alle Bundesländer die gleiche verfassungsrechtliche Stellung besitzen. Die Bundesländer, welche sich Freistaat nennen, neben Bayern sind dies auch Sachsen und Thüringen, haben keinerlei rechtliche Sonderstellungen.
 

08.06.2020

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Fünfprozentklausel

Bei der Sitzverteilung im Landtag werden nach einer Wahl nur Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf Landesebene erreichen (Art. 14 Abs. 4 Bayerische Verfassung).

02.12.2014

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Geschäftsordnung

Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 20 Abs. 3 Bayerische Verfassung), in der die Regeln für die parlamentarische Arbeit festgelegt sind. Mit Beschluss der Vollversammlung kann die Geschäftsordnung geändert werden. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und deren Beratung finden Sie hier.

20.07.2020

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Gesetzgebungsverfahren

Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der parlamentarische Weg der Gesetzgebung

Gesetzesinitiative
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin namens der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht (Art. 71 Bayerische Verfassung). Alle Gesetzesvorlagen werden bei der Landtagspräsidentin oder beim Landtagspräsidenten eingereicht und auf die Tagesordnung der Vollversammlung  gesetzt.

Erste Lesung
In der Ersten Lesung in der Vollversammlung werden nur die Grundsätze einer Vorlage besprochen. Änderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Wird die Vorlage nicht abgelehnt, so weist die Vollversammlung sie dem federführenden Ausschuss zur Weiterbehandlung zu.

Ausschüsse
Zunächst werden die Gesetzesvorlagen im federführenden Ausschuss  beraten. Anschließend können sich andere Ausschüsse damit befassen (sog. Mitberatung). Im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz werden die Gesetzesvorlagen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (sog. Endberatung). Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird eine Beschlussempfehlung erstellt, in der über Beratungsverlauf und Abstimmungsergebnisse berichtet wird.

Zweite Lesung
In der Zweiten Lesung findet in der Regel eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne Vorschriften des Gesetzentwurfs erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schlussder Zweiten Lesung (bzw. der Dritten Lesung) können Änderungsanträge gestellt werden.

Dritte Lesung
Sie erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.

Schlussabstimmung
Ein Gesetz ist beschlossen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (Enthaltungen werden nicht mitgerechnet). Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Landtags bezweifelt wird.

Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkrafttreten
Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin ausgefertigt (unterzeichnet) und mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Seit der sog. Föderalismusreform I vom Herbst 2006 unterscheidet man mehrere Felder, auf denen der Freistaat Bayern (wie alle anderen deutschen Bundesländer) als Gesetzgeber tätig werden kann:
- das Feld der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (vgl. Art. 70 – 74 Grundgesetz)
- das Feld der sog. Abweichungsgesetzgebung (Art. 73 Abs. 3 Grundgesetz)
- das Feld der konkurrierenden Gesetzgebung ohne sog. Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 und Art. 74 Grundgesetz)
Grundsätzlich gilt: Die Länder haben dann das ausschließliche Recht der Gesetzgebung, wenn das Grundgesetz diese nicht dem Bund zuweist, das heißt auf all den Feldern, die im Grundgesetz nicht genannt sind. Von der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Bundesländern spricht man dort, wo die Länder Gesetzgebungszuständigkeit haben, solange und soweit der Bund von seiner eigenen Zuständigkeit keinen Gebrauch macht. Dagegen hat der Bund dann alleiniges Gesetzgebungsrecht, wenn zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Lösung notwendig ist. Von der Abweichungsgesetzgebung spricht man dort, wo der Bund bereits gesetzgeberisch tätig war, das Grundgesetz den Ländern aber dann erlaubt, hiervon abweichende gesetzliche Regelungen zu treffen.

08.06.2020

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Gewaltenteilung

In der parlamentarischen Demokratie sind zur Wahrung des Rechtsstaates die drei Staatsgewalten (Staatsaufgaben) aufgeteilt, und zwar in eine gesetzgebende Gewalt, den Bayerischen Landtag (Legislative), eine vollziehende Gewalt, die Bayerische Staatsregierung  und die ihr nachgeordneten Behörden (Exekutive), und eine richterliche Gewalt, die bayerische Gerichtsbarkeit (Judikative). Man spricht in diesem Fall von der horizontalen Gewaltenteilung (siehe Föderalismus).

08.06.2020

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Hammelsprung

Siehe  Abstimmung

08.06.2020

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Hare-Niemeyer-Verfahren

Hare-Niemeyer-Verfahren
Um die Umwandlung von Prozentergebnissen in Parlamentssitze so gerecht wie möglich zu gestalten, existieren verschiedene Rechenmethoden. Eine davon ist das Hare-Niemeyer-Verfahren, benannt nach dem englischen Rechtsanwalt Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Niemeyer.

Hierbei wird – einzeln für jeden Wahlkreis – die absolute Stimmenzahl einer Partei mit der Zahl der zu vergebenden Parlamentssitze multipliziert. Der sich ergebende Wert wird dann durch die Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien dividiert, die für die Sitzverteilung berücksichtigt werden (siehe Fünfprozentklausel). Jede Partei, die die Fünfprozentklausel überspringt, erhält so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren Sitze werden nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Parteien verteilt.


Gesamtzahl der Sitze  x  Stimmenzahl der Partei
-----------------------------------------------------------
Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien über 5 %

Das Hare-Niemeyer-Verfahren verhält sich neutral zur Größe der Parteien, d.h. weder kleine noch große Parteien werden bevorzugt oder benachteiligt.

10.01.2023

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Haushalt / Budgetrecht

Eine herausgehobene Stellung unter den Gesetzen, über die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Verwaltung für die Dauer von zwei Jahren (Doppelhaushalt). Ein Volksentscheid über den Staatshaushalt ist ausgeschlossen.

30.04.2020

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Hausordnung

Für die Grundstücke und Gebäude des Bayerischen Landtags gilt die Hausordnung(Dokument vorlesen) (inkl. Parkregelung(Dokument vorlesen) und Benutzungsordnung für Schließfächer(Dokument vorlesen)) des Landtags.

29.08.2018

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Immunität

Immunität bedeutet den Schutz der Abgeordneten vor Strafverfolgung oder Verhaftung in der Folge einer möglichen Straftat. Sie soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Eine Strafverfolgung ist nur nach Genehmigung durch den Landtag möglich, es sei denn, ein Mitglied des Landtags wird bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.

02.12.2014

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Indemnität

Indemnität bezeichnet ebenfalls ein Schutzrecht der Abgeordneten, das speziell auf die Rede- und Abstimmungsfreiheit abzielt. Abgeordnete dürfen für ihr Abstimmungsverhalten im Parlament nicht gerichtlich oder dienstlich belangt oder anderweitig außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Immunität und Indemnität sind historisch gewachsene Rechte zum Schutz der Parlamentarier vor staatlicher Willkür.

14.02.2014

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Informationsrecht des Abgeordneten

Den Abgeordneten steht als Teil Ihrer Kontrollrechte  ein Informationsrecht gegenüber der Staatsregierung zu, insbesondere aufgrund des Parlamentsbeteiligungsgesetzes.

08.06.2020

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Inkompatibilität

Inkompatibilität nennt man die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Bayerische Beamte und Angestellte im bayerischen öffentlichen Dienst sowie kommunale Wahlbeamte, soweit sie als berufsmäßige Bürgermeister oder Landräte gewählt sind, können ihr Amt bzw. ihren Beruf während einer Tätigkeit als Abgeordnete nicht ausüben.

08.06.2020

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Interpellation

siehe Anfragen

02.12.2014

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IuK Kostenerstattung

Für die Anschaffung von mandatsbedingten Informations- und Kommunikationseinrichtungen (z.B. PC, Fax etc.) werden den Mitgliedern des Landtags während einer Wahlperiode gegen Nachweis bis zu 15.000 Euro erstattet, wobei durch die Mitglieder des Landtags jeweils ein Eigenanteil von 15 v. H. zu leisten ist (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Abgeordnetengesetz). Näheres ist in den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen nebst Anlage geregelt.

04.07.2023

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Koalition

Koalition nennt man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer in einem Parlament vertretenen Parteien zum Zwecke einer gemeinsamen Regierungsbildung.

17.02.2014

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Kontrollfunktion

Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt, also der Staatsregierung  und der ihr unterstellten Verwaltung, dar. Der Ausübung der Kontrolle dienen beispielsweise das Fragerecht (siehe Anfragen), das Budgetrecht (siehe Haushalt) oder das Zitierungsrecht.

08.06.2020

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Kostenpauschale

Ein Mitglied des Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Abgeordnetengesetz) für

  1. allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben,
  2. Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei mandatsbedingten Reisen,
  3. Kosten für mandatsbedingte Fahrten.

08.06.2020

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Landtag

Bild: Das Maximilianeum - Sitz des Bayerischen Landtags - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto: Rolf Poss
Das Maximilianeum - Sitz des Bayerischen Landtags
Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der Bayerische Landtag ist das Parlament (die Volksvertretung) des Freistaates Bayern. Er besteht aus den Abgeordneten des bayerischen Volkes. Seine zentralen Aufgaben  sind die Regierungsbildung, die Gesetzgebung und die Kontrolle der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung. Allgemein bezeichnet Landtag in Deutschland die Parlamente der Bundesländer. Ausnahmen sind die Parlamente der Stadtstaaten, die andere Bezeichnungen tragen (z. B. Bremische Bürgerschaft).

08.06.2020

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Landtagsamt

Das Landtagsamt ist die Verwaltung des Bayerischen Landtags und sorgt für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der parlamentarischen Arbeit.

13.10.2021

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Landtagspräsidentin

Die Landtagspräsidentin  wird – zusammen mit ihren vier Stellvertretern (Vizepräsidenten) und weiteren Mitgliedern des Präsidiums – aus der Mitte des Parlaments gewählt. Sie führt die Geschäfte des Landtags und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Sie übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Die Präsidentin leitet die Sitzungen der Vollversammlung des Landtags und übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Landtagsamtes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin in ihrer Amtsführung und vertreten sie, wenn dies mit ihr vereinbart oder wenn sie verhindert ist.

08.06.2020

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Legislaturperiode

siehe Wahlperiode

04.12.2014

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Leichte Sprache

Der Bayerische Landtag stellt auch ein Informationsangebot in Leichter Sprache zur Verfügung. Die „Leichte Sprache“ wurde von Fachleuten entwickelt und folgt einem eigenen Regelwerk. Ziel ist es, insbesondere Menschen mit Leseschwächen oder Lernschwierigkeiten bzw. Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, das Verstehen zu erleichtern.

08.06.2020

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Mandat

Mandat ist eine Bezeichnung für das Amt des Abgeordneten. Das Wort ist vom lateinischen mandatum abgeleitet, was wörtlich Auftrag bedeutet.

Einzelheiten regelt das Bayerische Abgeordnetengesetz. Erwerb und Verlust des Mandats sind im Landeswahlgesetz festgelegt (insbesondere in den Artikeln 49 und 56; dort unter dem Begriff "Mitgliedschaft im Landtag"). 

08.06.2020

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Mandatsausstattung

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
Zu den Geldleistungen gehören u. a. die Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG), die Erstattung für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG sowie die Mitarbeiterentschädigungen (Art. 8 BayAbgG).
Zu den Sachleistungen gehören u. a. die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude sowie die Benutzung der städtischen Verkehrsmittel Münchens, der staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.

siehe Kostenpauschale

08.06.2020

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Maximilianeum

König Maximilian II. (Max-II-Denkmal) in der Maximilianstraße | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der Begriff Maximilianeum steht für den Sitz des Bayerischen Landtags. Er bezeichnet aber auch das Bauwerk Maximilianeum und die gleichnamige Studienstiftung, die König Maximilian II. (Foto) 1852 für Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung begründete und für die er das Bauwerk ab 1857 errichten ließ.

08.06.2020

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Mehrheit

Bei Abstimmungen entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Qualifizierte Mehrheiten stellen eine über die einfache Mehrheit hinausgehende Anforderung. Was mit welcher Mehrheit entschieden oder erreicht werden muss oder kann, ist in der Bayerischen Verfassung und der Geschäftsordnung des Landtags festgelegt.

02.12.2014

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Minderheit

Ihr sind besondere Rechte eingeräumt. Dazu gehören beispielsweise die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen  und Enquete-Kommissionen, die Einbringung von Interpellationen und Dringlichkeitsanträgen sowie die Einberufung von Sitzungen.

08.06.2020

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Ministerin- oder Ministerbefragung

Die Ministerin- oder Ministerbefragung (§ 73 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag) hat sich in der parlamentarischen Praxis nicht bewährt und wurde am 13.07.2011 ersatzlos gestrichen.



Die Fraktionen konnten in abwechselnder Reihenfolge ein bestimmtes Thema benennen, zu dem das zuständige Ressort Rede und Antwort stehen musste. Die Ministerin- oder Ministerbefragung dauerte insgesamt jeweils etwa eine halbe Stunde.

17.02.2014

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Ministerpräsident

Vereidigung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder am 06.11.2018 | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt (Art. 44 Bayerische Verfassung).  Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und Staatssekretäre (Art. 46 Bayerische Verfassung).

08.06.2020

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Mitarbeiterentschädigung

Den Mitgliedern des Bayerischen Landtags werden zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in den im Haushaltsgesetz  vorgesehenem Umfang gegen Nachweis erstattet. Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt (Art. 8 Bayerisches Abgeordnetengesetz).

08.06.2020

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Namentliche Abstimmung

siehe  Abstimmung

02.12.2014

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Nebeneinkünfte

02.12.2014

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Öffentlichkeit

Die Plenarsitzungen des Bayerischen Landtags und seiner Ausschüsse sind – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – öffentlich (Art. 22 Bayerische Verfassung). Die Öffentlichkeit ist durch die Besucher sowie durch die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie seit kurzem durch Live-Übertragungen im Internet gewährleistet. Tagesordnung und Beratungsergebnisse werden im Internet veröffentlicht.

30.04.2020

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Opposition

Die nicht an der Regierung beteiligten Fraktionen bzw. Abgeordneten stellen die Opposition. Sie ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie (Art. 16a Bayerische Verfassung). Deswegen hat die Opposition im Parlament u. a. bestimmte Rechte (siehe Minderheit). In der 18. Legislaturperiode besteht die Opposition im Bayerischen Landtag aus den Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der AfD, der SPD und der FDP.

30.04.2020

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Parlament

siehe Landtag

02.12.2014

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Parlamentarisches Kontrollgremium

02.12.2014

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Parlamentsbeteiligungsgesetz

Mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz und der dazu getroffenen Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung  verpflichtet sich die Staatsregierung, den Landtag frühzeitig beispielsweise über Vorhaben der Gesetzgebung, beabsichtigte Staatsverträge und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über Bundesratsangelegenheiten und über Angelegenheiten der Europäischen Union zu unterrichten. Insbesondere werden dem Landtag bereits die Entwürfe von Rechtsetzungsakten der Europäischen Union zugeleitet, die er auf Einhaltung der EU-Zuständigkeiten und des Subsidiaritätsprinzips überprüfen kann (Frühwarn-System zur Subsidiaritätskontrolle). Die Staatsregierung hat dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie diese Stellungnahmen zu berücksichtigen.

08.06.2020

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Parlamentsshop

Besucherinnen und Besucher des Maximilianeums finden den Parlamentsshop im Bereich der Garderobe in der Bürkleinhalle. Die Öffnungszeiten richten sich nach den Anwesenheitszeiten der ins Haus eingeladenen Besuchergruppen. Den Verkauf im Parlamentsshop übernehmen die Garderobendamen. Zum Verkauf angeboten werden Krawatte und Schal, Kaffeetasse, Tellerchen, Schreibschale oder Bierkrug, Bastelbogen, Bocksbeutel in blauem Glas mit Motiv Landtag sowie einige Kleinprodukte. Schauen Sie doch mal im Parlamentsshop vorbei! 

29.03.2021

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Parteien

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Deutschen Bundestag mitwirken wollen. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben, das mit der Verfassung  und dem Grundgesetz übereinstimmt.

08.06.2020

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Petitionen

Einreichen einer Petition per Post | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben und Beschwerden (Petitionen) an den Bayerischen Landtag zu wenden, steht jeder Person zu, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich sind auch juristische Personen petitionsberechtigt. Außerdem gilt das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Minderjährige, Geschäftsunfähige und unter Pflegschaft oder Betreuung Stehende.

02.12.2014

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Plenarsaal

Ein moderner Plenarsaal | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der Plenarsaal ist der Sitz der Vollversammlung des Landtags. Er wurde zuletzt 2004/2005 umgebaut.

02.12.2014

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Plenarsitzung

Plenarsitzung | Bildarchiv Bayerischer Landtag

30.04.2020

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Popularklage

Informationen rund um die Verfassungsbeschwerde und Popularklage können Sie der Internetseite des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes entnehmen.

09.03.2015

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Präsidium

Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten, den Vizepräsidenten sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern. Letztere sind Abgeordnete, keine Stenografen. Sie assistieren der jeweiligen Sitzungsleitung in der Vollversammlung. Das Präsidium ist Beratungs- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet den Haushaltsplan des Landtags vor, beschließt über Baumaßnahmen und die Raumverteilung im Landtagsgebäude und befasst sich mit Personalangelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts.

08.06.2020

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Protokolle

Der stenografische Dienst erstellt über den Ablauf der Sitzungen Niederschriften (Protokolle). Bei Sitzungen der Vollversammlung handelt es sich um Wortprotokolle, die im Internet verfügbar sind. Bei Sitzungen der Ausschüsse werden Sinnprotokolle bzw. Verlaufsprotokolle erstellt.

01.12.2020

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Rechtsgrundlagen

Auf diesen Seiten finden Sie wichtige Rechtsgrundlagen mit Bezug zur parlamentarischen Arbeit im Bayerischen Landtag.

30.06.2020

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Redezeit

In der Geschäftsordnung sind für die meisten Beratungsgegenstände der Vollversammlung maximale Redezeiten festgelegt. Die Fraktionen können sich vor einer Vollversammlung  im Ältestenrat  einvernehmlich auf andere Redezeiten einigen. Spricht ein Abgeordneter über die festgelegte Redezeit hinaus, so kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Die Redezeit von fraktionslosen Abgeordneten wird ebenfalls im Ältestenrat festgelegt.

08.06.2020

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Regierungsbildung

03.12.2014

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Richter-Wahl-Kommission

In der Richter-Wahl-Kommission wird die Wahl des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, seiner berufsrichterlichen Mitglieder und der aus diesen zu wählenden ersten und zweiten Vertreter des Präsidenten vorbereitet.

03.12.2014

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Sainte-Laguë/Schepers (Divisorverfahren)

Um die Umwandlung von Prozentergebnissen in Parlamentssitze so gerecht wie möglich zu gestalten, existieren verschiedene Rechenmethoden. Eine davon ist das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, benannt nach dem französischen Mathematik-Professor Sainte-Laguë und einem früheren Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Im angloamerikanischen Sprachraum ist es als Webster-Verfahren bekannt. Seit Herbst 2008 kommt dieses Verfahren im Bayerischen Landtag für die Berechnung der Sitzzuteilung (siehe Sitzverteilung) in parlamentarischen Gremien (z.B. Präsidium, Ausschüsse, Enquete-Kommissionen) zur Anwendung und ersetzt das früher verwendete Verfahren nach d’Hondt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom Mai 2022 kommt dieses Verfahren auch bei der Berechnung der Sitzverteilung (siehe Sitzverteilung) in der Vollversammlung nach der Wahl des Bayerischen Landtags zur Anwendung.

Beim Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (Divisorverfahren) erhält jeder Wahlkreis so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für ihn insgesamt im Wahlkreis abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlkreisvorschläge durch die Zahl der nach Art. 21 Abs. 2 zu vergebenen Sitze geteilt wird. Entfallen bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, als Sitze im Wahlkreis zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

 

02.02.2023

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Schriftführer

Die Schriftführer sind Mitglieder des Präsidiums  (§ 7 der Geschäftsordnung). Sie assistieren der amtierenden Präsidentin bzw. dem Präsidenten  bei der Leitung der Vollversammlung. Nicht zu verwechseln sind die Schriftführer mit den Stenografen, die über den Sitzungsablauf Niederschriften (Protokolle) erstellen.

08.06.2020

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Schriftliche Anfrage

Jeder Abgeordnete ist berechtigt eine Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung zu richten, um Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, für die die Staatsregierung verantwortlich ist. (§§ 71 und 72 der Geschäftsordnung). Auf Wunsch des Fragestellers werden die Anfrage und die schriftliche Antwort der Staatsregierung als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Das Fragerecht ist Ausfluss des Kontrollrechts  der Abgeordneten.

08.06.2020

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Senat

Der Bayerische Senat wurde mit Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zum 31. Dezember 1999 abgeschafft. Er war die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes und bestand aus 60 Mitgliedern.  Er wirkte beratend bei der Gesetzgebung mit. Nach Auflösung des Senats wurde ein Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände in die Geschäftsordnung des Landtags  aufgenommen.

08.06.2020

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Sitzordnung im Plenarsaal

Im 18. Bayerischen Landtag besteht die Vollversammlung aus 205 Abgeordneten. Die aktuellen Fraktionsstärken finden Sie hier.

Die demokratisch gewählte Volksvertretung spiegelt das Ergebnis der Wahl vom 14. Oktober 2018 wider: CSU 37,2 %, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 17,5 %, FREIE WÄHLER 11,6 %, AfD 10,2 %, SPD 9,7 % und FDP 5,1 %. In der Vollversammlung des Bayerischen Landtags im Plenarsaal gilt partiell eine feste Sitzordnung.(Dokument vorlesen)

20.02.2024

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Sitzungen

Der Landtag tritt entsprechend Art. 16 Abs. 2 der  Bayerischen Verfassung zum ersten Mal spätestens am 22. Tage nach der Wahl zusammen. Von diesem Zeitpunkt an finden regelmäßig Sitzungen des Plenums statt,  die vom Präsidenten oder der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten geleitet werden. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder deren Stellvertretern anberaumt und geleitet. Die Termine der Sitzungen können dem Sitzungsplan entnommen werden.

03.12.2014

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Sitzverteilung

Der Wählerwille soll in den parlamentarischen Gremien möglichst repräsentativ zum Ausdruck kommen. Zu diesem Zweck werden Sitzverteilungs- bzw. Sitzzuteilungsverfahren herangezogen. Mit diesen wird berechnet, wie viele Sitze einer bestimmten Partei bzw. Gruppierung aufgrund ihres Wahlergebnisses in der Vollversammlung oder in einem anderen Gremium zustehen. Ein ideales Sitzzuteilungsverfahren wurde jedoch noch nicht gefunden. Alle bisher bekannten Sitzzuteilungsverfahren weisen bestimmte Vor- und Nachteile auf. In Parlamenten kommen deshalb weltweit teilweise höchst unterschiedliche Sitzzuteilungsverfahren zum Einsatz.

Für die Berechnung der Sitzzuteilung in der Vollversammlung des Bayerischen Landtags nach der Landtagswahl sowie für die Sitzzuteilung in den übrigen Gremien wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (siehe dort) verwendet.

02.02.2023

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Sponsoringleistungen / Sponsoringbericht

Der erste Bericht über Sponsoringleistungen an den Bayerischen Landtag(Dokument vorlesen) für die Zeit vom 15. Februar 2012 bis 31. Dezember 2013 weist Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 41.472,82 für 16 Maßnahmen aus.

Der zweite Bericht über Sponsoringleistungen an den Bayerischen Landtag(Dokument vorlesen) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 weist Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 76.940,20 für 26 Maßnahmen aus.

Der dritte Bericht über Sponsoringleistungen an den Bayerischen Landtag(Dokument vorlesen) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 weist Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 42.197 für 15 Maßnahmen aus.

Der vierte Bericht über Sponsoringleistungen an den Bayerischen Landtag(Dokument vorlesen) für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 weist Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 31.243,92  für 11 Maßnahmen aus.

Der fünfte Bericht über Sponsoringleistungen an den Bayerischen Landtag(Dokument vorlesen) für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 weist Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 47.482,95  für 24 Maßnahmen aus.

15.06.2023

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Staatsflagge

Der Freistaat Bayern verfügt über zwei Flaggen, die beide seit 1953 gleichgestellt nebeneinander geführt werden. Sowohl die Rautenflagge als auch die Streifenflagge in den durch die Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 (Art. 1 Abs. 2) festgelegten Landesfarben Weiß und Blau tragen kein Staatswappen. Weitere Informationen

27.07.2020

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Staatsregierung

Vereidigung des Kabinetts der 18. WP | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Die Staatsregierung  besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären. Diese werden vom Ministerpräsidenten berufen. Hierzu und zur Festlegung der Anzahl der Staatsministerien sowie zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Ressorts bedarf der Ministerpräsident der Zustimmung des Landtags. Diese ist auch erforderlich, wenn der Ministerpräsident Staatsminister oder Staatssekretäre entlässt.

08.06.2020

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Staatswappen

| Bildarchiv Bayerischer Landtag

n Artikel 1 der Bayerischen Verfassung ist festgelegt: "Bayern ist ein Freistaat. Die Landesfarben sind Weiß und Blau. Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt." Mit dem "Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern" wurde am 5. Juni 1950 das Bayerische Staatswappen eingeführt. Weitere Informationen

27.07.2020

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Stenografen

Sitzungsprotokollierung durch den stenografischen Dienst | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der stenografische Dienst erstellt über den Ablauf der Sitzungen Niederschriften (Protokolle). Bei Sitzungen der Vollversammlung handelt es sich um Wortprotokolle, die im Internet verfügbar sind. Bei Sitzungen der Ausschüsse werden Sinnprotokolle bzw. Verlaufsprotokolle erstellt.
Info-Flyer(Dokument vorlesen)

16.06.2017

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Stimmkreis

Bei der Wahl zum Bayerischen Landtag am 14. Oktober 2018 wurde der Freistaat Bayern in 91 Stimmkreise aufgeteilt. Für jeden Stimmkreis stellten die Parteien jeweils einen Kandidaten/eine Kandidatin auf. Siehe Landtagswahl

08.06.2020

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Tagesordnung

Der Ältestenrat  bestimmt Zeit und Tagesordnung der Plenarsitzungen des Landtags. Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Stellvertreter setzen die Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse fest.

08.06.2020

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Überhangmandate

Insgesamt wurden bei der Wahl am 14.10.2018 insgesamt 91 Direktmandate vergeben. Zu den durch die Gesamtzahl von 180 Abgeordneten eigentlich vorgesehenen 89 Listenmandaten kamen noch 10 Überhangmandate und 15 Ausgleichsmandate hinzu. Erstmals hatte es bei der Landtagswahl 2008 sieben Überhang- und Ausgleichsmandate gegeben). Wenn eine Partei in einem Wahlkreis mehr Stimmkreise gewinnt, als ihr dort nach der erreichten Gesamtstimmenzahl (Summe aus Erst- und Zweitstimmen im Wahlkreis) eigentlich Mandate zustehen würden, sie also sog. Überhangmandate erhält, so erhöht sich auch die Zahl der Mandate der anderen Parteien entsprechend dem tatsächlichen Stimmenverhältnis. Man spricht hierbei von Ausgleichsmandaten, weil sie die durch die Überhangmandate entstandene disproportionale Situation wieder ausgleichen.

 

08.06.2020

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Unterausschuss

Jeder ständige Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeit aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. Ziel ist es hierbei, die übergeordneten Ausschüsse für die späteren Beratungen und Beschlussfassungen von z.B. Gesetzentwürfen oder Anträgen zu entlasten, indem sich die Unterausschüsse - in verkleinerter Besetzung - beratungsintensiver Themen vorab annehmen. Die Unterausschüsse berichten über ihre gewonnenen Informationen den übergeordneten Ausschüssen und legen ihnen in der Regel zum Ende ihrer Arbeit Abschlussberichte vor.

20.12.2022

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Untersuchungsausschuss

| Bildarchiv Bayerischer Landtag

Untersuchungsausschüsse (Art. 25 Bayerische Verfassung) dienen der Kontrolle der Verwaltung. Sie sind das schärfste Kontrollinstrument des Parlaments. Gegenstand und Umfang der Untersuchung werden durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Untersuchung muss im öffentlichen Interesse liegen. In diesem Rahmen haben die Untersuchungsausschüsse die erforderlichen Beweise zu erheben. Dafür sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar. Der Ausschuss hat insbesondere ein Recht auf Aktenvorlage gegenüber Regierung, Behörden und Gerichten. Untersuchungsausschüsse gehören zu den Minderheitsrechten, da ein Fünftel der Mitglieder des Landtags ihre Einsetzung erzwingen kann. Die Minderheit hat auch ein Recht auf Beweiserhebung:
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist zulässigen Beweisanträgen stattzugeben. Im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz können sich Untersuchungsausschüsse nur mit abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen befassen (sog. Ex-post-Kontrolle), so dass sie nicht in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Regierung eingreifen dürfen. Das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

08.06.2020

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Verfassung des Freistaates Bayern

Bild: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 8. Dezember 1946: Veröffentlichung der Bayerischen Verfassung - Copyright:- Bildarchiv Bayerischer Landtag - Foto:
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 8. Dezember 1946: Veröffentlichung der Bayerischen Verfassung
Bildarchiv Bayerischer Landtag

Die Verfassung ist ein Volksgesetz, über das die Bevölkerung im Volksentscheid am 1. Dezember 1946 mit einer deutlichen Mehrheit von 70,6 % Ja-Stimmen abgestimmt hat. Für Änderungen der Verfassung sind eine Zweidrittelmehrheit im Landtag und ein Volksentscheid erforderlich.
Zuletzt wurde die Verfassung durch Volksentscheid vom 15. September 2013 geändert. Auch der Landtag ist als Gesetzgeber an die Verfassung gebunden. Die Grundsätze über den Bayerischen Landtag sind in der Verfassung festgelegt (Art. 13 – 33a Bayerische Verfassung).

08.06.2020

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Verfassungsorden

Der Bayerische Verfassungsorden | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags verleiht jedes Jahr zum Verfassungstag am 1. Dezember den Verfassungsorden. Die Auszeichnung wurde am 1. Dezember 1961 vom damaligen Landtagspräsidenten Rudolf Hanauer gestiftet. Sie gehört zu den staatlichen Auszeichnungen, die im Freistaat Bayern am seltensten – also noch seltener als der Bayerische Verdienstorden – verliehen werden.

16.12.2021

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Verhaltensregeln

Auf der Grundlage des Bayerischen Abgeordnetengesetzes hat sich der Bayerische Landtag  Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags  gegeben. Die veröffentlichungspflichtigen Angaben finden Sie bei der Biografie der einzelnen Mitglieder des Bayerischen Landtags.

08.06.2020

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Veröffentlichungspflichtige Angaben

08.06.2020

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Vertrag von Lissabon

08.06.2020

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Vizepräsidenten

Die Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten  bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte.  

08.06.2020

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Volksbegehren

Volksbegehren | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Für die Zulassung eines Volksbegehrens sind 25 000 Unterschriften von Stimmberechtigten notwendig. Außerdem muss dem Volksbegehren ein ausgearbeiteter, begründeter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Bayerns (z.Zt. ca. 920.000 Stimmberechtigte) das Begehren unterstützt, findet ein Volksentscheid statt. Der Ministerpräsident unterbreitet dann das Volksbegehren namens der Staatsregierung  mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag.

08.06.2020

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Volksentscheid

Auch bei Volksentscheiden kann Briefwahl beantragt werden | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Nimmt der Landtag den Entwurf des Volksbegehrens unverändert an, so bedarf es – falls es sich nicht um eine Verfassungsänderung handelt – keines Volkentscheides mehr. Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kommt es zum Volksentscheid über den Gesetzentwurf des Volksbegehrens. Der Landtag kann dabei dem Volk zusätzlich einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmen binnen drei Monaten nach Behandlung im Landtag über den Entwurf des Volksbegehrens (und ggf. den Entwurf des Landtags) im Volksentscheid mit Ja oder Nein ab.

08.06.2020

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Volksgesetzgebung

Bei der Landtagswahl 2013 wurden fünf Volksentscheide durchgeführt, die jeweils mit Ja oder Nein anzukreuzen waren | Bildarchiv Bayerischer Landtag

In Bayern können Gesetze nicht nur vom Bayerischen Landtag, sondern auch unmittelbar vom Volk beschlossen werden (Art. 72 – 75 Bayerischer Verfassung). Der Weg zu dieser Form der direkten Demokratie führt über Volksbegehren und Volksentscheid. Für Änderungen der Verfassung  ist grundsätzlich immer ein Volksentscheid vorgeschrieben.

08.06.2020

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Vollversammlung

| Bildarchiv Bayerischer Landtag

Alle Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung  (lat: Plenum). Der neu gewählte Landtag konstituiert sich in seiner ersten Vollversammlung, zu der er spätestens am 22. Tag nach der Wahl am Sitz der Staatsregierung  zusammentreten muss. In der ersten Sitzung wählt der Landtag aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium. In den Vollversammlungen kommt das Parlament zu abschließenden Beratungen zusammen. Hier ist das Forum der großen Debatten, hier fallen die engültigen Entscheidungen zu Gesetzentwürfen und den von den Abgeordneten eingebrachten Anträgen. In Aktuellen Stunden und Großen Anfragen an die Staatsregierung (Interpellationen), bei Dringlichkeitsanträgen, die unmittelbar zur Plenarsitzung eingebracht werden, und im Rahmen von Regierungserklärungen dikutiert der Landtag wichtige Themen.

Die Vollversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Der stenografische Dienst des Landtagsamts schreibt wortgetreue Sitzungsberichte, die als offizielle Landtagsprotokolle erscheinen und auch als offizielle Landtagsprotokolle über das Internet einzusehen sind.

08.06.2020

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Wahlen

Die Landtagswahl - Ein Wähler beim Einwerfen der Stimmzettel | Bildarchiv Bayerischer Landtag

Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl  nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von den wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt (Art. 14 Bayerische Verfassung). Die Einzelheiten bestimmt das Landeswahlgesetz.

08.06.2020

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Wahlkreis

Neben den Stimmkreisen sind die Wahlkreise für die Landtagswahl  die zweite wichtige wahlgeografische Größe. Jeder der sieben bayerischen Regierungsbezirke fungiert als Wahlkreis.

08.06.2020

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Wahlperiode

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Art. 16 Bayerische Verfassung). Diesen Zeitraum bezeichnet man als Wahlperiode (Legislaturperiode). Sie beginnt jeweils mit der konstituierenden Sitzung und endet zur konstituierenden Sitzung der darauf folgenden Wahlperiode. Mit der konstituierenden Sitzung am 5. November 2018 begann die 18. Wahlperiode des Bayerischen Landtags. 

08.06.2020

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WLAN - kostenloses @BayernWLAN im Bayerischen Landtag

Seit November 2015 gibt es das kostenfreie @BayernWLAN des Freistaats Bayern überall im Bayerischen Landtag – sowohl im Maximilianeum als auch in den Außengebäuden in der Ismaninger Straße, der Max-Planck-Straße, der Inneren Wiener Straße und der Praterinsel. Mit dem freien WLAN bietet der Bayerische Landtag einen modernen Service für die über 50.000 Besucherinnen und Besucher im Landtag.

Der Einstieg ist leicht und praktisch: Jeder Hotspot heißt „@BayernWLAN“. Es sind keine Passwörter und keine Anmeldedaten erforderlich, der Datenschutz wird garantiert.

08.06.2020

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Zitierungsrecht

Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen (Art. 24 Bayerische Verfassung ).

08.06.2020

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Zweidrittelmehrheit

Für eine Zweidrittelmehrheit sind bei der verfassungsmäßigen Zahl von 180 Abgeordneten des Bayerischen Landtags mindestens 120 Stimmen erforderlich. Der Landtag der 18. Wahlperiode besteht aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten aus 205 Abgeordneten, so dass hier erst ab 137 Stimmen eine Zweidrittelmehrheit erreicht ist. Eine solche Mehrheit ist bei allen Änderungen der Bayerischen Verfassung (Art. 75  Bayerischen Verfassung) notwendig. Darüber hinaus bedarf eine Verfassungsänderung immer auch eines Volksentscheids.

08.06.2020

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Zweite Lesung

08.06.2020

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Zwischenausschuss

Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss. Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln. Aufgaben und Befugnisse des Zwischenausschusses sind in Art. 26 der Bayerischen Verfassung geregelt.

08.06.2020

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Keine Treffer

Randspalte

Politik im Bayerischen Landtag

Das politische Leben im Landtag wird von den Fraktionen gestaltet. Politische Fragen richten Sie bitte direkt an die

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