Unser Wahlsystem

Die Landtagswahlen in Bayern finden alle fünf Jahre statt. Im Folgenden erfahren Sie, wie unser Wahlsystem aufgebaut ist und was Sie bei Ihrer Landtagswahl wissen sollten.

Im Landeswahlgesetz (LWG) ist in Artikel 20 die Festsetzung des Wahltags geregelt: "1Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. 2Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt.“ Da die letzte Landtagswahl am 14. Oktober 2018 stattfand, kamen für die turnusgemäße Landtagswahl 2023 die Sonntage oder öffentlichen Ruhetage (Art. 14 der Verfassung) zwischen dem 14. September und dem 14. Dezember 2023 in Betracht. Der früheste Wahltermin wäre demnach Sonntag, der 17.09.2023, der späteste Sonntag, der 10.12.2023 gewesen.

Am 13.12.2022 setzte die Staatsregierung den Termin für die nächste Landtagswahl auf den 8. Oktober 2023 fest.

Bayern ist ein Freistaat. Das heißt, wir Bürgerinnen und Bürger entscheiden selbst, nach welchen Gesetzen wir leben. Da wir dies aber aus Zeitnot im Allgemeinen nicht selbst erledigen können, wählen wir Volksvertreter, die für uns Gesetze beschließen: unsere Abgeordneten im Bayerischen Landtag. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.

Unser Wahlsystem besteht aus zwei Säulen

1. Direktmandate

Alle Regionen Bayerns sollen mindestens eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in den Landtag entsenden. Daher ist ganz Bayern in 91 Stimmkreise unterteilt, in denen die Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Erststimme eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten wählen – ortsnah und persönlich. Dabei reicht für einen Sieg die einfache Mehrheit aus. Im Extremfall etwa genügten auch 20 Prozent, solange die anderen Kandidaten jeweils nur 10 Prozent erreichen. Gäbe es im Landtag nur diese 91 Direktmandate, wäre das ziemlich ungerecht: Denn die Wählerinnen und Wähler, die in ihrem Stimmkreis für einen unterlegenen Kandidaten gestimmt haben, hätten persönlich niemanden in den Landtag entsandt. Daher gibt es eine zweite Säule in unserem Wahlsystem:

2.  Listenmandate

Die Sitzverteilung im Landtag soll möglichst genau dem Wählerwillen entsprechen. Dafür wird die knappe Hälfte (89 von 180) der Mandate im Bayerischen Landtag an Listenkandidaten vergeben. Zu diesem Zweck stellen die Parteien für jeden der 7 Regierungsbezirke („Wahlkreise“) Listen mit ihren Kandidaten auf. Diese Listen sind unterschiedlich lang, denn die Regierungsbezirke erhalten je nach Einwohnerzahl unterschiedlich viele Sitze im Bayerischen Landtag. Mit ihrer Zweitstimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Kandidatin oder einen Kandidaten auf diesen Listen – und bestimmen somit, wer außer den Direktkandidaten in den Landtag einzieht.

Die Verteilung der Sitze

Nach der Wahl wird ausgezählt, wie viele Erst- und Zweitstimmen insgesamt („Gesamtstimmen“) die Parteien jeweils erhalten haben. Eine Partei, die landesweit weniger als 5 Prozent der Stimmen erhalten hat, kann nicht in den Landtag einziehen. Für die Parteien mit mindestens 5 Prozent wird für jeden Regierungsbezirk errechnet, wie viele der Sitze im Landtag ihnen zustehen (nach Saint-Laguë/Schepers in Form des Divisorverfahrens ). Hat also eine Partei in einem Wahlkreis 50 Prozent der Erst- und Zweitstimmen gewonnen, erhält sie die Hälfte der Sitze, die hier insgesamt zu vergeben sind. Das heißt: Durch die Auszählung der Gesamtstimmen geht (anders als bei der Bundestagswahl) Ihre Erststimme nicht „verloren“, wenn Ihr Direktkandidat nicht gewinnt – beide Stimmen zusammen ergeben das Endergebnis.

Wer erhält einen Sitz?

Zunächst ziehen alle Direktkandidatinnen und Direktkandidaten ein, die ihren Stimmkreis gewonnen haben (sofern ihre Partei landesweit mindestens 5 Prozent erhalten hat!). Wenn der entsprechenden Partei von ihren Gesamtstimmen her noch weitere Sitze zustehen, ziehen zusätzlich Listenkandidaten ein – diejenigen, die persönlich am meisten Stimmen erhalten haben.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Es kann vorkommen, dass eine Partei in einem Regierungsbezirk („Wahlkreis“) mehr Direktmandate gewinnt, als ihr von den Gesamtstimmen her zustehen. So könnte es sein, dass eine Partei alle Direktmandate jeweils mit einfacher Mehrheit gewinnt: Im einen Stimmkreis mit 46 Prozent, im anderen mit 39 Prozent, im dritten mit 32 Prozent usw. Damit hat diese Partei dann bereits die Hälfte der Sitze für diesen Wahlkreis – selbst wenn sie nur 35 Prozent der Gesamtstimmen erhalten hat. Weil aber die direkt gewählten Abgeordneten die unmittelbaren Volksvertreter vor Ort sind, bleibt dieser Mandats-Überhang bestehen. Um das Gesamtergebnis trotzdem in der Sitzverteilung umzusetzen, erhalten die anderen Parteien dann zusätzliche Sitze für ihre Listenkandidaten. Kurz gesagt: Es wird aufgefüllt, bis alles wieder passt. Auf diese Weise bleibt das Kräfteverhältnis zuletzt (ungefähr) gleich und spiegelt das Wahlergebnis bestmöglich wider. Entsprechend besteht der Bayerische Landtag in der 18. Wahlperiode (2018 – 2023) aus 205 Abgeordneten.

Drin ist drin

Haben die Wählerinnen und Wähler eine Kandidatin oder einen Kandidaten erst einmal gewählt, kann der oder die Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag nur unter strengsten Voraussetzungen verlieren. Gründe für den unfreiwilligen Verlust des Mandats können sein, dass der Abgeordnete wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt oder zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert wird – beides sind aber recht seltene Probleme. Normalerweise verliert ein Mitglied des Landtags sein Mandat ganz einfach, indem er oder sie freiwillig zurücktritt. Das kann aus familiären oder persönlichen Gründen sein, oder recht oft auch wegen einer Wahl zum Landrat, in den Bundestag oder in das Europaparlament. Ansonsten gilt: Der Wille des Volkes ist höchstes Gebot – bis zur nächsten Wahl.

An die Arbeit!

Ist der Landtag gewählt, wird als erstes die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und im Anschluss das Präsidium gewählt. Damit ist der Landtag arbeitsfähig und kann bis zum Ende der Wahlperiode seinen zentralen Aufgaben nachgehen:

  • Den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin wählen und die Regierungsmitglieder bestätigen.
  • Gesetze für Bayern beschließen.
  • Die Regierung und die ihr unterstellte Verwaltung kontrollieren. 
  • Den Staatshaushalt in Bayern beschließen.


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