Häufig gestellte Fragen
- Was ist eine Petition?
- Wie kann ich eine Petition einreichen oder unterstützen?
- Wer kann eine Petition einreichen?
- Wann ist der Bayerische Landtag die richtige Adresse?
- Kann ich eine Petition bei rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren einreichen?
- Muss ich Rechtsbehelfsfristen beachten?
- Was geschieht mit meiner Petition im Landtag?
- Welcher Ausschuss behandelt meine Petition?
- Welche Beschlussmöglichkeiten hat der Ausschuss?
- Wird meine Petition öffentlich behandelt?
- Wie wird meine Privatsphäre geschützt? Was geschieht mit meinen Daten?
- Kann ich an der Ausschusssitzung persönlich teilnehmen?
- Wie lange dauert das Petitionsverfahren?
- Kann ich gegen einen Petitionsbeschluss Widerspruch einlegen?
- Kann ich meine Petition nach dem Einreichen zurücknehmen?
- Wer hilft mir bei weiteren Fragen?
1. Was ist eine Petition?
Die Petition ist ein Grundrecht, das jeder Person zusteht, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit, um sich gegen Benachteiligungen, ungleiche Behandlung oder Ungerechtigkeiten durch Behörden oder Einrichtungen des Freistaats Bayern zu wehren (Art. 17 Grundgesetz, Art. 115 Bayerische Verfassung, Art. 1 Bayerisches Petitionsgesetz). Das Petitionsrecht kann auch gemeinschaftlich ausgeübt werden (z.B. durch eine Sammelpetition).
2. Wie kann ich eine Petition einreichen oder unterstützen?
Einzelpetition
Bei einer Einzelpetition haben Sie ein Anliegen, das Sie an den Bayerischen Landtag einreichen. Bitte beachten Sie: Anonyme oder nicht unterschriebene Petitionen können nicht bearbeitet werden.
Sammelpetition
Bei einer Sammelpetition haben Sie Unterstützer für Ihr Anliegen und Ihrer Petition eine Unterschriftenliste beigefügt. Hierbei genügt die Adresse und Unterschrift einer Bezugsperson, die die Interessen der jeweiligen Gruppe vertritt. Andernfalls erhält der Erstunterzeichner den Schriftverkehr der Landtagsverwaltung.
Massenpetition
Nach der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags können die Auschüsse beschließen, Petitionen mit einem identischen Anliegen bzw. deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmen, als Massenpetition zu behandeln, wenn mindestens 50 Petitionen eingegangen sind. Das Beratungsergebnis wird auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.
Öffentliche Petition
Die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags sieht keine „Öffentliche Petition“, wie zum Beispiel beim Deutschen Bundestag, vor. In Bayern werden Petitionen jedoch grundsätzlich in öffentlichen Ausschusssitzungen behandelt.
3. Wer kann eine Petition einreichen?
- Jede natürliche Person, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit.
- Juristische Personen des privaten Rechts durch ihre Vertretungsberechtigten.
- Auch geschäftsunfähige Personen wie Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen. Hierbei ist es ausreichend, wenn die Personen in der Lage sind, Ihr Anliegen in ausreichend verständlicher Form schriftlich zu formulieren.
4. Wann ist der Bayerische Landtag die richtige Adresse?
Manchmal ist im Einzelfall schwer einzuschätzen, ob der Bayerische Landtag für Ihre Beschwerde zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich generell danach, ob der bayerische Gesetzgeber, die bayerische Verwaltung oder anderen staatliche Stellen und Einrichtungen, die für den Freistaat öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für den Gegenstand der Petition verantwortlich sind bzw. die Bayerische Staatsregierung darauf Einfluss nehmen kann. Auch wenn sich Petitionen auf die Bundesgesetzgebung beziehen, sind sie zulässig. Umgekehrt ist der Bayerische Landtag nicht Ihr Ansprechpartner für Beschwerden, wenn sich Ihre Eingabe beispielsweise gegen Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes richtet.
In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an folgende Institutionen:
- Beschwerden an Behörden
- Europäisches Parlament
- Deutscher Bundestag
- Deutsche Parlamente
- Städte und Gemeinden
Beispiele, in denen der Bayerische Landtag tätig werden kann:
-
Probleme mit Grundsicherung, Wohngeld, BAföG oder Elterngeld
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Anliegen von Menschen mit Behinderung
-
Beschwerden über Jugendämter
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Ausländerrechtliche Angelegenheiten
-
Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes
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Baurechtliche Angelegenheiten
-
Angelegenheiten des Straßenverkehrs
-
Beschwerden über Polizei und Ordnungsamt
-
Vorschläge zur Landesgesetzgebung
Beispiele, in denen der Bayerische Landtag nicht tätig werden kann:
-
Überprüfung oder Änderung gerichtlicher Entscheidungen
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Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen (z .B. im privaten Schuldrecht)
-
Handeln von Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundeswehr)
-
Vorschläge zur Bundesgesetzgebung
Sollten Sie unsicher sein, kontaktieren Sie uns: Wir klären die Zuständigkeit!
5. Kann ich eine Petition bei rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren einreichen?
Beachten Sie, dass Petitionen, die rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren betreffen, grundsätzlich nicht zulässig sind. Der Grund dafür ist: Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantieren die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gerichtsurteile und -beschlüsse können Sie nur auf dem Wege der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren prüfen lassen.
6. Muss ich Rechtsbehelfsfristen beachten?
Im Petitionsverfahren gibt es keine Fristen zu wahren. Es hat jedoch keine aufschiebende Wirkung und kann die gegen behördliche Entscheidungen zulässigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage nicht ersetzen. Die dafür geltenden Fristen müssen unabhängig vom Petitionsverfahren unbedingt beachtet werden!
7. Was geschieht mit meiner Petition im Landtag?
Das Petitionsverfahren ist hier beschrieben.
8. Welcher Ausschuss behandelt meine Petition?
Der Landtag hat 14 ständige Ausschüsse in der 19. Wahlperiode eingerichtet. Je nach Thema wird Ihr Anliegen nach dem Fachausschussprinzip einem dieser Ausschüsse zugewiesen. Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden, sog. Petitionsausschuss, hat dabei eine besondere Rolle, denn die 14 Mitglieder befassen sich fast ausschließlich mit Petitionen. In der letzten Wahlperiode hat der Ausschuss rund 30 Prozent der fast 10.000 an den Landtag gerichteten Petitionen behandelt (Petitions-Statistik(Dokument vorlesen)).
9. Welche Beschlussmöglichkeiten hat der Ausschuss?
Die Ausschüsse können grundsätzlich wie folgt über Petitionen entscheiden, § 80 Geschäftsordnung:
-
Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
Ohne Sachbehandlung wird Ihre Petition als unzulässig zurückgewiesen. -
Abgabe an die zuständige Stelle
Ohne Sachbehandlung wird Ihre Petition an die zuständige Stelle weitergegeben. -
Berücksichtigung
Der Ausschuss hält Ihr Anliegen in vollem Umfang für berechtigt und durchführbar. Es wird erwartet, dass die Bayerische Staatsregierung der Petition baldmöglichst stattgeben wird. Sieht sie sich dazu nicht in der Lage, erfolgt eine erneute Behandlung im Ausschuss. Wenn dieser den positiven Beschluss beibehält und wenn auch der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen die Rechtmäßigkeit dieser Haltung bestätigt, wird sich die Vollversammlung des Bayerischen Landtags mit Ihrer Petition befassen. -
Würdigung
Mit dieser Entscheidung des Ausschusses haben Sie gute Chancen auf einen Erfolg Ihrer Petition. Der Ausschuss drückt damit aus, dass das zuständige Bayerische Staatsministerium den Fall weiter oder nochmals prüfen sollte und dass in ihren Augen einige Gründe für eine positive Entscheidung sprechen. -
Material
Mit dieser Entscheidung bringt der Ausschuss zum Ausdruck, dass er Ihr Gesuch für geeignet hält, im Rahmen eines künftigen Gesetzentwurfs oder einer sonstigen Verwaltungsentscheidung mit einbezogen zu werden. -
Erledigung aufgrund Erklärung der Staatsregierung (positiv)
Wurde in der Stellungnahme des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums Ihrem Anliegen zugestimmt und schließen sich die Abgeordneten des Ausschusses der Stellungnahme an, wird Ihrem Anliegen Rechnung getragen. -
Erledigung aufgrund Erklärung der Staatsregierung (negativ)
Wurde in der Stellungnahme des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums Ihr Anliegen abgelehnt und schließen sich die Abgeordneten des Ausschusses der Stellungnahme an, hat das Verfahren für Sie ein negatives Ende gefunden.
10. Wird meine Petition öffentlich behandelt?
Petitionen werden überwiegend in öffentlicher Sitzung behandelt. Die zuständigen Ausschüsse können jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, sofern Sie dies beantragen oder es aus anderen Gründen (unter anderem zum Schutz von Daten Dritter, Steuer- oder Sozialgeheimnis) angezeigt erscheint.
11. Wie wird meine Privatsphäre geschützt? Was geschieht mit meinen Daten?
Ihre personenbezogenen Daten sowie Petitions-Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes verarbeitet und nur für die Durchführung des Petitionsverfahrens genutzt. Soweit die jeweiligen Behörden vom Bayerischen Landtag aufgefordert werden, zu Ihrer Petition ausführlich Stellung zu nehmen, erhalten diese Ihre Petition und Ihre Unterlagen in Kopie. Auf den Tagesordnungen der Ausschüsse werden im Übrigen keine näheren Angaben zu Petitionen im Internet veröffentlicht. Ausführlichere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
12. Kann ich an der Ausschusssitzung persönlich teilnehmen?
Sie erhalten ein Einladungsschreiben, wenn Ihre Petition im Ausschuss behandelt werden wird. Auf Grund der parlamentarischen Abläufe erfolgt die Einladung kurzfristig. Bringen Sie zur Sitzung bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und das Einladungsschreiben für die Einlasskontrolle an der Pforte mit, um sich vor dem Sitzungssaal bei dem Offiziantendienst anzumelden. Weitere Informationen zu Ihrem Besuch des Bayerische Landtags finden Sie hier.
13. Wie lange dauert das Petitionsverfahren?
Dies ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Petitionen sind ohne vermeidbare Verzögerungen einfach und zweckmäßig zu behandeln. Die Staatsregierung wird daher unmittelbar nach Einreichung Ihrer Petition um Stellungnahme gebeten. In der Regel dauert dies – abhängig vom Umfang des Sachverhaltes – und der Vielzahl der eingereichten Petitionen mehrere Wochen. Der Ausschuss wird sich nach dem Vorliegen der Stellungnahme Ihrer Petition dann in einer der nächsten Ausschusssitzung annehmen. Wann die Ausschüsse in der Regel tagen, sehen sie hier. Sofern noch weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, wie zum Beispiel im Rahmen einer Ortsbesichtigung oder sofern Sie selbst noch weitere Argumente nachreichen, kann das Verfahren weitere Zeit in Anspruch nehmen. Die Petitionsbeschlüsse werden nach Vorliegen des Sitzungsprotokolls – dieses wird vom Stenografischen Dienst (Dokument vorlesen) des Bayerischen Landtags angefertigt – erstellt.
14. Kann ich gegen einen Petitionsbeschluss Widerspruch einlegen?
Das Petitionsrecht gewährleistet, dass ein Ausschuss des Bayerischen Landtags sich mit Ihrer Petition befasst und Sie eine schriftliche Antwort erhalten, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben. Einen Anspruch auf eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, Beweiserhebungen, eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung hingegen besteht nicht. Diese inhaltliche Begrenzung des Petitionsrechts wirkt sich auf die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle aus, die sich allein darauf erstreckt, ob sich der Ausschuss mit Ihrer Petition befasst und Ihnen eine Antwort gegeben hat, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergeben. Art und Umfang der sachlichen Prüfung unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Zuständig für das Klageverfahren ist das Verwaltungsgericht München; Postfach 20 05 43, 80005 München.
15. Kann ich meine Petition nach dem Einreichen zurücknehmen?
Sie können Ihre Petition jederzeit zurücknehmen. Das Petitionsverfahren ist damit abgeschlossen, eine parlamentarische Beratung findet somit nicht statt.
16. Wer hilft mir bei weiteren Fragen?
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Angelegenheit im Wege einer Petition an den Landtag geprüft werden kann, wenden Sie sich bitte an die Landtagsverwaltung, Zentralstelle für Petitionen, Leiter des Referats P II – Ausschüsse und Kommissionen, E-Mail: petitionen(at)bayern.landtag.de, Telefon +49 89 4126-2227 oder Fax +49 89 4126-1768.
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Ansprechpartner der Landtagsverwaltung
Zentralstelle für Petitionen
Leiter des Referats P II
Ausschüsse und Kommissionen
petitionen(at)bayern.landtag.de
Telefon +49 89 4126-2227
Fax +49 89 4126-1768
Broschüre Petitionsrecht(Dokument vorlesen)
Wie können Bürgerinnen und Bürger daür sorgen, dass ihre Themen von der Politik behandelt werden? Wohin kann man sich mit seinem persönlichen Anliegen wenden? Und wie kann der Bayerische Landtag auch ganz direkt helfen? Mit Volksbegehren und Petitionen kann man Politik machen, ohne selbst in die Politk zu gehen. Und wie das funktioniert, finden unsere Hosts in Gesprächen unter anderem mit der SPD-Abgeordneten Alexandra Hiersemann und einem Petitions-Spezialisten der Landtagsverwaltung heraus.