Verlängerung der Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen der Flughäfen München und Salzburg; Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms bei folgenden Festlegungen: Zentrale Orte (Ausweisung von Metropolen), Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf, Vorrangprinzip, Vermeidung von Zersiedelung (Zulassung weiterer Ausnahmen beim Anbindungsziel), Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur (Höchstspannungsfreileitungen); Änderung des Alpenplans zur Ermöglichung des Vorhabens am Riedberger Horn; Änderung der §§ 2, 3, 4 und der Anlage, Aufhebung von § 3a
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