insbesondere: Erweiterung der Bestellungsmöglichkeiten zum Wahlleiter, Verfahren bei weniger als 50 Urnenwählern in einzelnen Stimmbezirken, Gültigkeit der Briefwahl bei Verlust des Wahlrechts, Abschaffung der Wählbarkeitshindernisse von amtierenden Bürgermeistern und Landräten, Abschaffung von Listenverbindungen, Abschaffung der Listennachfolge als Bezugspunkt einer Ungültigkeitserklärung, Abschaffung des Verbots der Beschränkung der Nachwahl, Erweiterung des Rederechts in Bürgerversammlungen auf Gemeindeangehörige, Erweiterung der Inkompatibilitätsvorschriften in Bezug auf Kreisräte und ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder kreisfreier Gemeinden, Neuregelung des Vorsitzes in Ausschüssen und Einführung der Vertretung eines Ausschussmitglieds bei Führung des Vorsitzes, Klarstellung des Umfangs der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden, Erweiterung der Gründe für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung; Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (Art. 5, 6, 13, 19, 21, 24, 25, 28, 29, 32, 33, 35, 37-39, 45, 50, 52, 53, 58-60, Aufhebung von Art. 26, neuer Art. 60), der Gemeindeordnung (Art. 13, 18, 20, 31-33, 35, 38, 41, 43, 45, 49, 52, 60, 60a, 61, 65, 68, 87, 88, 90, 91, 103, 106, 107, 110, 115, Aufhebung von Art. 34 Abs. 6, 55, 120), der Landkreisordnung (Art. 9, 14, 24, 25, 27, 30-33, 35, 40, 43, 46, 55, 59, 62, 76, 79, 89, 92, 93, Aufhebung von Art. 36, 49, 78 Abs. 5), der Bezirksordnung (Art. 24, 28-30, 32, 33a, 37, 40, 43, 53, 57, 60, 74, 77, 85, 88, 89, Aufhebung von Art. 26 Abs. 3, 46, 76 Abs. 5), des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Art. 10, 15, 16, 25, 30, 38, 44, 46, 51, 54, 55, 60) und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Art. 36 Abs. 1)
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