Verbesserungen hinsichtlich Bestimmtheit und Normenklarheit, bei rechtsstaatlichen Absicherungen und Transparenz; Rückstellung von Anpassungen im Bereich des Kernbereichs- und Berufsgeheimnisträgerschutzes bei verdeckten Überwachungsmaßnahmen sowie von Übermittlungsvorschriften; Änderung der Art. 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 23, 25, 27a, neue Art. 7 (Nachvollziehbarkeit) und 13 (Überwachung der Telekommunikation) BayVSG
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