Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (Art. 19, 47, 48, 50, 51, 58, 60): Verfahrensvereinfachung zur Annahme der Wahl nach Gemeinderats- und Kreistagswahlen sowie nach Bürgermeister- und Landratswahlen u. a.; Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Art. 9, 25): Vermeidung von Härtefällen beim Eintritt der Dienstunfähigkeit von Wahlbeamten, die vorher in enem Beamten- oder Richterverhältnis standen u. a.; Inkrafttreten
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