Änderung des Immissionsschutzgesetzes (Art. 2): Zuständigkeit großer kreisfreier Gemeinden für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen; Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes (Art. 11, 25): Verzicht auf die Zustimmung des Landtages zum Abfallwirtschaftsplan, Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Abfälle aus einer illegalen Verbringung; Änderung des Naturschutzgesetzes (Art. 46, 47, 59, 56): Ausnahme von der Ausweispflicht für Naturschutzwächter, redaktionelle Änderungen
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