Frauenquote für Staatsregierung und Landtag; Halbierung der Zahl der Stimmkreise bei der Landtagswahl; Wahl von zwei Personen pro Stimmkreis; Besetzung der Wahlkreislisten mindestens zur Hälfte mit weiblichen oder diversen Personen; entsprechende Änderung der Verfassung (Art. 13, 14, 43) und des Landeswahlgesetzes (Art. 5, 21, 27, 28, 29, 36, 42, 43)
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