Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU: Bestimmung der einheitlichen Stelle für Genehmigungsverfahren bezüglich Anlagen an Gewässern, Übernahme von Aufgaben der einheitlichen Stelle durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde; Ausübung des Gemeingebrauchs; Prüfpflicht für abflusslose Gruben; örtliche Zuständigkeit für Amtsgrenzen überschreitende Rechtsverordnungen im Bereich des Wasserrechts; redaktionelle Anpassungen; Änderung des Wassergesetzes (Art. 20, 26, 28, 34, 42, 47, 62, 63, 70, 73, 74, neuer Art. 60a) und des Immissionsschutzgesetzes (Art. 1)
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