Ergänzung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtags, Aufnahme in das Abgeordnetengesetz: Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte, Einschränkung der entgeltlichen Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den obersten und höheren Landesbehörden, Verbot entgeltlicher Immobiliengeschäfte sowie der Vermittlung von Waren und Dienstleistungen gegenüber der öffentlichen Hand, Verbot von Honoraren für Vorträge und Reden, Anzeigepflicht für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, beitragsgenaue Anzeigepflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen, Verbot der Annahme von Geldspenden, Ordnungsgeld; Änderung des Abgeordnetengesetzes (Art. 38, 43d, Aufhebung von Art. 4a, neue Art. 28-40, 62), des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (Art. 41), des Beamtengesetzs (Art. 93, 94) und des Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (Art. 2, 50)
|