Allgemeines Beamtenrecht: Ermächtigung des Finanzministeriums zur Entwicklung weiterer technischer Verfahren zur Beihilfeantragsstellung, Aufbewahrung von Beihilfebelegen, Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz von der Dienstaufsicht, keine Anknüpfung der Ausbildungskostenerstattung an das Lebensalter, u. a.; Laufbahnrecht: Gleichstellung des Obersten Rechnungshofs mit einem Staatsministerium bei der Feststellung des Qualifikationserwerbs; Besoldung: Erweiterung des Angehörigenbegriffs bei Beurlaubungen zur Betreuung oder Pflege, u. a.; Versorgung: Berücksichtigung von Zeiträumen einer Teilzeitbeschäftigung bei der versorgungsrechtlichen Wartezeit, geschlechtsneutrale Handhabung der Verrentung von Kapitalbeträgen, Vermeidung von Doppelversorgungen; Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern: Erleichterung anwendungsorientierter Forschung durch Lehrpersonen; Änderung des Beamtengesetzes (Art. 5, 45, 46, 76, 82, 87, 90, 96, 105, 109, 110, 121, 139, 143, Aufhebung von Art. 141), des Leistungslaufbahngesetzes (Art. 6, 7, 15, 16, 17, 27, 34, 62, 70), des Besoldungsgesetzes (Art. 20, 27, 31, 36, 58, 68, 94, Anlage 1, redaktionelle Änderung zahlreicher weiterer Artikel), des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 11, 15, 26, 85, 86, 100, 103, 107, 112, 114a, neuer Art. 114d, redaktionelle Änderung zahlreicher weiterer Artikel) und des Gesetzes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst (Art. 1, 11)
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