Änderung des Ausführungsgesetzes für die Sozialgesetze: Bestimmung der kreisfreien Gemeinden und Landkreise zu zuständigen örtlichen Trägern der Sozialhilfe (Art. 80), Haftungsnorm bezüglich Regressansprüchen gegen Träger der Sozialhilfe (Art. 81), redaktionelle Änderungen (Art. 66e, Aufhebung von Art. 118 Abs. 3); Änderung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes: Bestimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales als zuständig für die Schaffung wissenschaftlicher Einrichtungen der außerschulischen Bildung und Erziehung
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