Novellierung des Gesetzes mit folgenden Schwerpunkten: Erweiterung des Geltungsbereichs auf Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, Förderung von Führungsaufgaben in Teilzeit, Befristung reduzierter Arbeitszeiten, überprüfbare Zielvorgaben in Gleichstellungskonzepten, Gender Mainstreaming, Zielvorgaben zur Erhöhung unterrepräsentierter Geschlechter, Fortbildungen, Stellvertretung für Gleichstellungsbeauftragte, Verlängerung der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten, Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen zur Leitung der Hochschulverwaltung, frühzeitige Einbindung bei Leitungsbesprechungen und Personalauswahlverfahren, Ausweitung der Freistellung, verbesserte Ausstattung, verbessertes Klagerecht, Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten mit voller Stelle bei größeren Städten, Landkreisen und Dienststellen; Änderung der Art. 1, 4-6, 8, 9, 11, 15, 16, 18-20 BayGlG
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