Landespflegegeld von 500€; Antragsbearbeitung durch eine automatische Einrichtung; digitale Antragsstellung; keine Rückforderung des ausgezahlten Landespflegegeldes bis drei Monate nach Tod des Leistungsempfängers Änderung von Art. 2 Abs. 4, Art. 3, Art. 4 und Art. 6 Abs. 1
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