Änderungsantrag Initiativdrucksache Nr. 19/8890 vom 13.11.2025
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Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Archivgesetzes
hier: Transparenz und Überprüfbarkeit sicherstellen
(Drs. 19/8100)
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Änderung von Art. 6 Abs. 4: keine Sonderregelung für die Anbietungspflicht des Landesamts für Verfassungsschutz; Art. 10, Abs. 3: Verkürzung der allgemeinen Schutzfrist für Archivgut von 30 auf 15 Jahre, der Geheimhaltungsvorschriften von 60 auf 30 Jahre; Ersetzen des Begriffs Benützung durch Benutzung
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