Synchronisierung der Klimaschutzziele mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz und Unterschreiten der bundesweiten Treibhausgasemissionen; Erstellen von Klimaanpassungskonzepten durch die Bezirksregierungen oder alternativ durch die kreisfreien Gemeinden und Landkreise; Übermittlung von Kehrbuchdaten über das Landesamt für Statistik Änderung von Art. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 und Art. 13
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