Ausdehnung der Aufklärungspflicht auf die Bayerische Landesapothekerkammer (Änderung von Art. 1); Bestimmung der zuständigen Vollzugsbehörden durch das Umweltministerium (neuer Art. 1 Abs. 3; Aufhebung von Art. 2); Unabhängigkeit der Lebendspendekommissionen (Änderung von Art. 3, 4); Transplantationsbeauftragte (Änderung von Art. 7, 8); Umwandlung der Berichts- in eine Auskunftspflicht (neuer Art. 9 AGTTG); redaktionelle Änderungen
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