Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts:
1. Erster Bürgermeister (ehrenamtlich), Gemeinde Hafenlohr, monatlich Stufe 2
2. Vorsitzender des Schulverbandes, Schulverband Hafenlohr
3. Kreisrat, Landkreis Main-Spessart, Karlstadt
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbands, einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung:
1. stv. Vorsitzender, Förderverein Technische Hilfe, Hafenlohr
2. Vorsitzender, Beirat für Information und Kommunikation des Bayerischen Landtages
Ergänzende Hinweise zur Höhe der veröffentlichten Einkünfte
Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln ausschließlich die zugeflossenen Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen maßgebend. Nicht in Abzug gebracht werden daher Steuern und Abgaben, eigene Aufwendungen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet daher nicht das zu versteuernde Einkommen.
Soweit sich für anzeigepflichtige Tätigkeiten, die in Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, Bruttobeträge nicht ermitteln lassen, werden die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn mit der Angabe "Gewinn" veröffentlicht.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Welche Angaben der Abgeordneten veröffentlichungspflichtig sind und welchen Euro-Beträgen die Stufen von 1 bis 10 entsprechen, ist in den Verhaltensregeln festgelegt.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts:
1. Erster Bürgermeister, Gemeinde Hafenlohr, Hafenlohr, monatlich 4936,63 EUR (brutto*)
2. Vorsitzender des Schulverbandes, Schulverband Hafenlohr, Hafenlohr, monatlich 100 EUR (brutto*)
3. Mitglied des Kreistages, Landkreis Main-Spessart, Karlstadt,
2022: 237,90 EUR, 177,90 EUR, 50 EUR, 50 EUR, 172,30 EUR, 50 EUR, 113,30 EUR, 240,50 EUR, 156,10 EUR, 174,40 EUR (jeweils brutto*)
2023: 156,10 EUR (brutto*)
4. Stellvertretender Vorsitzender des Schulverbandes, Schulverband Mittelschule Marktheidenfeld, Marktheidenfeld
5. Stellvertretender Vorsitzender, ILE Raum Marktheidenfeld, Marktheidenfeld
6. Maßregelvollzugsbeirat, Rupert-Mayer-Klinik, Lohr am Main, jährlich 29 EUR (brutto*)
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbands, einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung:
1. Stellvertretender Vorsitzender, Bezirksverband Gartenbau und Landespflege, Kitzingen
2. Vorsitzender, Beirat für Information und Kommunikation des Bayerischen Landtages, München
Individuelle Erläuterungen zu den veröffentlichungspflichtigen Angaben befinden sich auf der Homepage von Schwab, Thorsten:
www.mdl-schwab.de/hinweis.html
* Ergänzende Hinweise zur Höhe der veröffentlichten Einkünfte
Die veröffentlichten Einkünfte dienen der Transparenz von Finanzbeziehungen und bilden nicht die Einkommensverhältnisse für die private Lebensführung der Mitglieder des Landtags ab. Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln ausschließlich die zugeflossenen Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen maßgebend. Nicht in Abzug gebracht werden daher Steuern und Abgaben, eigene Aufwendungen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben (wie beispielsweise betriebliche Aufwendungen für Personal, Maschinen, Betriebsmittel) sowie sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet daher nicht das zu versteuernde Einkommen.
Abweichend hiervon handelt es sich bei Beträgen, die mit ** gekennzeichnet sind, um Einkünfte aus Umsatzerlösen, für die anstatt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern maßgeblich ist.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Welche Angaben der Abgeordneten veröffentlichungspflichtig sind, ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) – „Dritter Teil Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“ – festgelegt.