Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Die jeweiligen Gesetzestexte sind als Anlage verlinkt.

Links

Den Beschäftigten des Bayerischen Landtags und Personen, die in beruflichem Kontakt zur Verwaltung des Bayerischen Landtags stehen, stehen folgende Meldestellen und Meldekanäle zur Verfügung:

 

Interne Meldestelle des Bayerischen Landtags

Postalisch:     
Interne Meldestelle
-vertraulich-
Bayerischer Landtag
Maximilianeum
81627 München

 

Externe Meldestelle des Bundes 

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle
53094 Bonn

E-Mail:            hinweisgeberstelle(at)bfj.bund.de
Telefon:          +49 (0)228 99 410 6644

 

Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Landtagsamt enthalten, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht. Meldungen über Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, kann die interne Meldestelle nicht bearbeiten. Die interne Meldestelle ist daher auch nicht zuständig für Beschwerden allgemeiner Art, die sich z.B. auf die die politische Arbeit des Landtags als solches beziehen.

Bitte beachten Sie:
Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

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