Ausweitung auf Meinungsrichtungen und Bekenntnisse (Art. 4 Satz 2); Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, Teilhabe von Menschen mit Behinderung, Integration von Menschen mit anderem kulturellem Hintergrund (Art. 5 Abs. 1), Bestrafung von Anbietern, die gegen Programmgrundsätze verstoßen (Art 16 Abs. 3), Untersagung von Wiederholungen von zu prüfenden und beanstandeten Sendungen (Art. 23 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3)
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