Anpassung des Hochschulzulassungsgesetzes an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vergabe von Medizinstudienplätzen und an den Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, Stärkung der Entscheidungsspielräume der Hochschulen bei der Bildung von Vorabquoten im örtlichen Vergabeverfahren, Klarstellungen, Schließung von Regelungslücken (Änderung von Art. 1-7, 7a, 8, 12, neuer Art. 9b BayHZH); Verschmelzung des Allgemeinen Ministerialblatts, des Amtsblatts des Staatsministeriums für Finanzen und für Heimat, des Justizministerialblatts und des Amtsblatts des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Bayerischen Ministerialblatt; redaktionelle Anpassung zahlreicher Vorschriften des Landesrechts
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