Anpassung an die UN-Behindertenrechtskonvention und an das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz: Anpassung des Behinderungsbegriffs, Definition der Barrierefreiheit, Benachteiligung durch Versagung angemessener Vorkehrungen, Verbesserungen bei der baulichen Barrierefreiheit, unbürokratischer Zugang zu Kommunikationshilfen, Verwendung leicht verständlicher Sprache durch Träger öffentlicher Gewalt, Begleitung von Fernsehprogrammen in Gebärdensprache, Aufgaben und Rechte kommunaler Behindertenbeauftragter, Verlängerung der Amtsperiode des Landesbehindertenrates, u. a.; Änderung von Art. 1-7, 9-19, neuer Art. 13 BayBGG; Änderung von § 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung, von Art. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und von Art. 10 des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes
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