bessere Unterstützung junger Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf, insbesondere durch erleichterte Datenerhebung und -übermittlung; Änderung des Erziehungs- und Unterrichtswesengesetzes (Art. 85) und des Ausführungsgesetzes für die Sozialgesetze (neuer Teil 2a)
|