Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich des Zweckentfremdungsrechts; Ablösung bisheriger bundesrechtlicher Regelungen; außerdem Änderungen beim Landesstraf- und Verordnungsgesetz, bei der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte und der Zweckentfremdungsverordnung
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