Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm: Zuständigkeit der Gemeinden für Lärmkarten und Lärmaktionsplänen außer bei Großflughäfen, Bundesautobahnen und Hauptschienenwegen (hier Landesamt für Umwelt bzw. die Regierungen); u.a. Änderung der Art. 1, 4, 6, 8a, 16b, 18 und 19 BayImSchG; Aufhebung der Art. 4a, 12, 13, 13a und 15 BayImSchG
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