Zustellung über De-Mail-Dienste; Abruf von Vermögensverzeichnissen durch Kommunen, Zweckverbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts; Vermögensauskunft, Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch Große Kreisstädte, kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke; Änderung von Art. 2, 5, 8a, 14, 26, 27, 33, neuer Art. 6 VwZVG; redaktionelle Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (Art. 57) sowie des Sparkassengesetzes (Art. 9)
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