Bei der Novelle zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz zeichnet sich Konsens ab

4. Juni 2014
- Von Jürgen Umlauft -

Die Staatsregierung hat dem Landtag eine Novelle des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vorgelegt. Mit dieser soll es auch nach dem 31. Juli 2014 möglich sein, gefährliche Gewalt- oder Sexualstraftäter nach Ablauf von Haft und Sicherungsverwahrung unter Verschluss zu halten. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2009, das die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Gefängnissen nicht mit der Menschenwürde für vereinbar erklärt hatte. Die seitdem geltende Übergangsregelung läuft Ende Juli aus. Justizminister Winfried Bausback sprach bei der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs von einer „zwingend erforderlichen Regelung, damit hochgefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter weiterhin sicher untergebracht sind“.

Für den relativ kleinen Personenkreis an Betroffenen hat der Freistaat im Bereich der Justizvollzugsanstalt Straubing einen eigenen Trakt eingerichtet, der sich dem Straßburger Urteil folgend in der Art der Unterbringung und Verwahrung vom normalen Strafvollzug unterscheidet. Es handelt sich dabei um eine so genannte „Therapieunterbringung“, in die auch Personen eingewiesen werden können, bei denen sich erst nach der Haftentlassung herausstellt, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen oder eine allgemeingefährliche psychische Störung entwickelt haben. Auch vor diesem Personenkreis erwarte die Bevölkerung einen Schutz des Staates, so Bausback. Dem werde man mit dem Gesetzentwurf gerecht.

Die Vorlage des Ministers wurde fraktionsübergreifend begrüßt. Der SPD-Abgeordnete Horst Arnold nannte sie in Verbindung mit der Einrichtung in Straubing über Bayern hinaus „maßstabsbildend“. Dort werde den höchstrichterlichen Vorgaben gefolgt, dass zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung ein „deutlicher Abstand“ gelten müsse. In der weiteren Beratung in den Ausschüssen müsse das Augenmerk aber noch genau darauf gelegt werden, ob alle Einzelbestimmungen verfassungskonform seien. Diesen Aspekt hob auch Florian Streibl (FREIE WÄHLER) hervor. Er betonte aber auch, dass der Gesetzentwurf sowohl dem „legitimen Anspruch der Bevölkerung auf Sicherheit“, als auch dem Anspruch der Straftäter auf Therapie gerecht werde.

Kerstin Celina (Bündnis 90/Die Grünen) sicherte die Zustimmung ihrer Fraktion zu, wenn sich in den Detailberatungen drei Voraussetzungen als erfüllt erweisen sollten. Erstens müsse das Gesetz „therapiegerichtet und freiheitsorientiert“ sein, damit den untergebrachten Straftäter, die ihre Strafe eigentlich schon verbüßt hätten, eine Perspektive aufgezeigt werde, zweitens müsse deren rechtliche Stellung besser sein als die von Strafgefangenen, und drittens müssten die Therapieangebote früher ansetzen als bisher. Auf die prophylaktische Wirkung des Gesetzes verwies Karl Straub (CSU). Es decke eine Lücke für jenen kleinen Personenkreis ab, deren fortdauernde Gefährlichkeit erst nach der Haftentlassung erkannt werde. „Falls ein entsprechender Fall eintritt, ist diese Gesetzesänderung unentbehrlich“, erklärte Straub.


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