Festliche Kneipe der Katholischen Korporationen Münchens

Mittwoch, 20.06.2018


Auf Einladung des I. Landtagsvizepräsidenten Reinhold Bocklet waren zahlreiche Mitglieder der Katholischen Korporationen Münchens, der Vereinigung Katholischer Studentenverbindungen der Landeshauptstadt, zu einem Festabend im Senatssaal des Maximilianeums gekommen. Die Festliche Kneipe stand im Zeichen des wichtigen Jubiläumsjahres 2018 und nahm 100 Jahre Freistaat und 200 Jahre Verfassungsstaat zum Anlass der feierlichen Zusammenkunft. Im Jahre 2001 wurde der Kreis „Katholischer Korporationen Münchens“ (KKM) ins Leben gerufen. Er ist der Münchner Arbeitskreis katholischer Studentenverbindungen.

Der I. Vizepräsident Reinhold Bocklet nahm in seiner Festansprache Bezug zu dem Erlass der Konstitution von 1818 und der Ausrufung des Freistaates 1918 als zwei historische „Ereignisse“, die Bayern entscheidend geprägt und den Weg zu einem modernen Rechts- und Verfassungsstaat ermöglicht haben: „Der Konstitution von 1818 war die von 1808 vorausgegangen, die das moderne Bayern geschaffen hat, deren National-Repräsentation aber nie zusammengetreten war. Mit dem Jubiläumsjahr sollen nicht nur Beginn und Wegmarken der Entwicklung der konstitutionellen Bewegung in Bayern erhellt, sondern auch die große Bedeutung der Verfassung als sinnstiftende staatsrechtliche Grundlage unseres Gemeinwesens ins öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Verfassungen entstehen oft in turbulenten Zeiten, sind sie doch regelmäßig Kulminationspunkte, Lösungsversuche oder Ergebnisse vorangegangener Krisen und Konflikte. Entscheidende Impulse erhielt die europäische – und damit letztlich auch die bayerische – Verfassungsdiskussion aus der Aufklärung und den revolutionären Umbrüchen, die sich im 18. und dem beginnenden 19. Jahrhundert in England, Amerika und Frankreich vollzogen.“

Zur Verfassung von 1818 sagte er: „Bereits am Beginn der ‚neuen‘ Verfassung, an deren Inkrafttreten das diesjährige Jubiläum anknüpft, wurde die in zwei Kammern aufgeteilte Stände-Versammlung an prominenter Stelle hervorgehoben. Es war zwar eine vom Monarchen oktroyierte Konstitution, aber die erste, die die Frage einer Volksvertretung im moderneren Sinne in einem Zweikammersystem regelte. Der Übergang vom Absolutismus zur konstitutionellen Monarchie war damit besiegelt, auch wenn die Zusammensetzung der beiden Kammern in der Anfangszeit noch deutlich ständisch geprägt war und erst durch die 1848 erzwungene Reform des Wahlrechts die Kammer der Abgeordneten sich einer echten Volksvertretung annäherte. Der bedeutendste Unterschied zum parlamentarischen System der Moderne war allerdings die Tatsache, dass die Volksvertretung 1818 kein Recht auf Bildung oder Abberufung der Regierung besaß.“

Bei der Bamberger Verfassung von 1919 ging Bocklet auf die Kompetenzverlagerungen an das Reich, hervorgerufen durch die Weimarer Verfassung, ein: „Die Entstehung der neuen bayerischen Verfassung stand unter keinem günstigen Stern. Für die betont föderalistischen Interessen Bayerns wirkte es sich besonders nachteilig aus, dass der Freistaat gerade im entscheidenden Stadium der Verfassungsverhandlungen in Weimar durch die inneren Wirren gelähmt war. Die Weimarer Verfassung, die bereits am 1. August 1919 in Kraft getreten war, schuf einen dezentralisierten Einheitsstaat und machte die Länder zu abhängigen Teilstaaten, zu ‚Kostgängern des Reiches‘, und beließ ihnen nur noch in wenigen Bereichen eigenständige Kompetenzen. Die vom Landtag, der noch in Bamberg tagte, mit der überwältigenden Mehrheit von 165 von 169 Stimmen verabschiedete neue Bayerische Verfassung trat am 15. September 1919 in Kraft. Es war die offizielle Geburtsstunde der ersten parlamentarischen Demokratie in Bayern. Sie legte fest, dass die Staatsgewalt im Freistaat Bayern von der ‚Gesamtheit des Volkes‘ ausgeht. Der Landtag wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt und bestand nur noch aus einer Kammer, die die Regierung (Gesamtministerium) wählte und der die Regierung allein verantwortlich war.  

Entsprechende Rückbesinnungen auf die bayerische Eigenstaatlichkeit seien bei der Bayerischen Verfassung von 1946 vollzogen worden: „Die vierte bayerische Verfassung legt Zeugnis von dem erneuerten bayerischen Selbstbewusstsein ab und lehnt sich in vielem an die parlamentarische Demokratie der Bamberger Verfassung von 1919 an. Auch der Begriff Freistaat wird von ihr übernommen, ebenso wie die Institution des Volksbegehrens und des Volksentscheids. Mit Ausnahme der Verteidigungsangelegenheiten enthält die Bayerische Verfassung alle Regelungskomplexe, die in einer Verfassung für einen eigenständigen Staat erforderlich sind. Zugleich ermöglicht sie in Teilen ein flexibles Agieren auf nationaler und europäischer Ebene.“

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann stellte in seiner Rede die Bedeutung einer Verfassung heraus, die mit Leben gefüllt und verteidigt werden müsse: „Eine Verfassung auf dem Papier alleine reicht nicht aus. Denn was wir nicht in der Verfassung festschreiben können, ist das Bewusstsein für die Freiheit als kostbares Gut, ist der verantwortungsbewusste Umgang miteinander, ist der leidenschaftliche, aber friedliche Einsatz für Demokratie, Freiheit und Rechtsstaat – gegen Extremismus von rechts und von links, gegen Antisemitismus und gegen religiös motivierten Fanatismus.

Demokratie muss gepflegt und verteidigt werden – jeden Tag aufs Neue. Demokratie braucht Mut und Tatkraft, Bekenntnis und Einsatz. Demokratie braucht mehr Mitspieler, nicht nur Zuschauer und Schiedsrichter am Spielrand. Denn nur eine wertbestimmte und wehrhafte Demokratie wird nicht zum Opfer ihrer eigenen Freiheit. Wir müssen darum alles daran setzen, dass Demagogen und Populisten bei uns in Deutschland kein Gehör finden.“ /ap


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