Antragsrecht der Abgeordneten

"Der Landtag wolle beschließen ..."
Mit dieser Formel müssen alle parlamentarischen Anträge einschließlich der Dringlichkeits- und Änderungsanträge eingeleitet werden, die sowohl von einzelnen Abgeordneten wie auch von Fraktionen gestellt werden können.

Das Antragsrecht ist in § 59 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag geregelt.

Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch beim Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

Behandlung der Anträge

Anträge werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten dem jeweils federführenden Ausschuss überwiesen. Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse ("mitberatende Ausschüsse") den Antrag binnen vier Arbeitswochen ebenfalls beraten und darüber abstimmen. Nach Abschluss der Ausschussberatungen beschließt das Plenum im Rahmen einer Gesamtabstimmung ohne Aussprache über eine Antragsliste, in der alle von den Ausschüssen "fertig" beratenen Anträge zusammengefasst sind (außer ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion beantragt eine gesonderte Beratung und Entscheidung im Plenum).

Eine Sonderstellung kommt Dringlichkeitsanträgen zu (§ 60 der Geschäftsordnung). Jede Fraktion kann zu Plenartagen jeweils drei Dinglichkeitsanträge einreichen, wobei die Vollversammlung über den ersten Dringlichkeitsantrag jeder Fraktion auch abschließend entscheidet. Die Dringlichkeitsanträge mit den Rangziffern 2 und 3 jeder Fraktion werden dagegen dem jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen mit der sich anschließenden Möglichkeit der Mitberatung durch andere Ausschüsse). Daneben gibt es noch Dringlichkeitsanträge, die, falls sie bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würden, direkt zur Beratung im Ausschuss eingereicht werden können.

Wiedereinbringung von Anträgen
Hat der Landtag einen Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag zum gleichen Gegenstand mit gleichem Inhalt während der gleichen Landtagsperiode nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.

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