Regierungsbildung

„Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt” (Art. 44 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Mit diesen Worten drückt die Bayerische Verfassung unmissverständlich das Recht des Parlaments zur Regierungsbildung aus.

Spätestens innerhalb einer Woche nach dem ersten Zusammentreten des Landtags wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gewählt (Art. 44 Abs. 1 BV). Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder der Staatsregierung werden von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen und entlassen.

Hierzu sowie zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien bedarf sie/er der Zustimmung des Landtags. Die Staatsregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten sowie bis zu 17 Staatsministerinnen oder Staatsministern und Staatssekretärinnen oder Staatssekretären (Art. 43 Abs. 2 BV).

In der Regel erfolgt die Regierungsbildung immer am Beginn einer Wahlperiode. Allerdings kann auch zwischen zwei Wahlterminen die Neuwahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten notwendig werden, etwa nach dem Rücktritt oder dem Tod der bisherigen Amtsinhaberin bzw.des bisherigen Amtsinhabers. In diesen Fällen wird die neue Regierungschefin/der neue Regierungschef lediglich für den Rest der Wahlperiode vom Parlament gewählt. Mit einem Wechsel an der Spitze der Staatsregierung ist immer auch der Rücktritt des gesamten Kabinetts verbunden. Deshalb gilt auch für die Wahl einer neuen Ministerpräsidentin oder eines neuen Ministerpräsidenten während einer Wahlperiode: Das neue Kabinett bedarf der mehrheitlichen Zustimmung durch das Parlament.

Sollte die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nicht zustande kommen, hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident den Landtag aufzulösen (Art. 44 Abs. 5 Bayerische Verfassung). Das Parlament müsste dann von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern neu gewählt werden.

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